Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Oberlandesgericht Hamm hat soeben in einem noch unveröffentlichten Hinweisbeschluss zu einem Unterlassungsrechtsstreit an die Rechtsprechung und Literatur zur Beurteilung von Äußerungen mit mehreren möglichen Deutungen erinnert. Der Beschluss bekräftigt unter Hinweis auf Löffler/Ricker (der wiederum Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Landgerichts Berlin aufführt):
„Bei mehreren möglichen Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist diejenige für die rechtliche Beurteilung maßgeblich, die dem Äußernden günstiger ist, weil sie den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Auch der Senat entnimmt deshalb dem Begriff 'Rädelsführer' lediglich, dass der Kläger durch Abgabe von Meinungsäußerungen eine aktive Rolle in dem Meinungskampf eingenommen, die vom Betriebsrat des Opel-Werks favorisierte Vorgehensweise in der Auseinandersetzung abgelehnt, statt dessen eine Fortsetzung des Arbeitskampfes befürwortet und seine Position auch gegenüber anderen zum Zwecke der Meinungsbildung eingenommen hatte.”
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt damit die Rechtsprechung des Landgerichts Bochum. Das Landgericht Bochum hatte in zwei Urteilen zugunsten des FOCUS entschieden. Über diese beiden Urteile haben wir am 24. März und am 4. Mai dieses Jahres berichtet und jeweils das Urteil ins Netz gestellt. Die beiden Bochumer Urteile sind noch nicht ausdrücklich auf die Literatur und Rechtsprechung zur Auslegung bei mehreren möglichen Deutungen eingegangen.
Sie können hier den Hinweisbeschluss des OLG Hamm, Az.: 3 U 79/05, nachlesen.
Computerprogramme sind - so der BGH, die herrschende Meinung bestätigend - gesetzlich bereits dann geschützt, wenn es sich um eine individuelle geistige Schöpfung des Programmierers handelt. Eine besondere schöpferische Gestaltungshöhe ist nicht erforderlich. Keinen Schutz genießen nur einfache Leistungen, die jeder Programmierer routinemäßig auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde.
Deshalb spricht bei komplexen Computerprogrammen sogar eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung.
Az.: I ZR 111/02. Hier können Sie das gesamte Urteil des BGH mit den amtlichen Leitsätzen nachlesen.
FOCUS MONEY bringt in der heute erscheinenden neuen Ausgabe (36/2005) Hinweise dazu, wie ein erheblicher Teil der Aufwendungen zur Scheidung auf den Fiskus abgewälzt werden können. Zum Beispiel:
Der zumutbare Eigenanteil für Gerichts- und Anwaltskosten beträgt bei einem Ehepaar mit zwei Kindern und Einkünften von 51.130 Euro (nur) vier Prozent. Die übersteigenden Gerichts- und Anwaltskosten dürfen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
So betitelt die neue Ausgabe - 36/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Fall: Beide Parteien heißen Sartorius. Die eine: Privatmann Sartorius - in Deutschland lebend, die andere: eine österreichische Tochtergesellschaft der deutschen Sartorius AG. Der Privatmann war mit der Domain „www.sartorius.at” der österreichischen Tochtergesellschaft zuvorgekommen.
Geklagt hat die österreichische Tochtergesellschaft nicht in Österreich, sondern in Hamburg.
Das LG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Es hat allein auf die Priorität als „Gerechtigkeitsprinzip” abgestellt. Das LG Hamburg wörtlich:
„Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Gleichnamigkeit der Parteien aus ... Eine Einschränkung des Prioritätsgrundsatzes ist nicht angezeigt.... Ausnahmen vom Prioritätsgrundsatz sind daher nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen denkbar. .. Eine Abweichung vom Prioritätsgrundsatz ist auch nicht deshalb geboten, weil es vorliegend um einen Domain-Namen mit der TLD 'at' geht. ... Allein der Umstand, dass die Kl. in Österreich ansässig und dort auch geschäftlich tätig ist, rechtfertigt selbst dann keine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes, wenn man unterstellt, dass der Bekl. weder im Hinblick auf seine Person noch auf die Gestaltung seines Internetangebots einen Bezug zu Österreich dartun kann. Country-Code-TLD (Länderkennungen) besitzen im Verkehr keine hinreichende namensrechtlich relevante Kennzeichnungskraft. Der Verkehr erwartet hinter einer Domain mit der TLD 'at' keineswegs zwingend ein Angebot mit einem wie auch immer gearteten Österreich-Bezug.”
Az.: 324 0 375/04.
Phishing kommt von password und fishing = nach Passwörtern fischen; ausgesprochen nicht mit p, sondern mit f wie das englische fishing.
Der betrügerische Trick: Nutzer werden getäuscht, Geheimdaten herauszugeben.
Musterbeispiel: Der Nutzer erhält eine täuschende E-Mail, scheinbar seriös von einer Bank, mit einem Link auf eine gefälschte Originalbank-Seite. Mit den erschlichenen Geheimdaten loggen sich die Betrüger dann auf die echte Seite ein.
Fast 60 % aller Nutzer von Online-Banking erhielten schon Phishing-Mails, wird in der morgen erscheinenden Ausgabe des FOCUS mit detaillierten Informationen, auch über Ihre Kontrollmöglichkeiten, berichtet.
Das Bundesarbeitsgericht hat neuerdings entschieden, dass ein Rentner aufgrund einer betrieblichen Übung Beihilfen im Krankheitsfall so verlangen kann wie die aktiven Arbeitnehmer.
Die wichtigste Überlegung war für das BAG:
„Durch das dahin gehende gleichförmige Verhalten des Beklagten (Arbeitgeber) gegenüber seinen Betriebsrentnern ist eine schützenswerte Erwartung der betroffenen Betriebsrentner entstanden, der Beklagte wolle sich auch für die Zukunft entsprechend binden.... Dies gilt insbesondere für Betriebsrentner, für die es mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand in aller Regel nicht möglich ist, nachträglich Zusatzversicherungen abzuschließen.”
Was die Arbeitgeber rechtzeitig tun müssen, um Übungen, die sich in besseren Zeiten gebildet haben, nicht ewig mitschleppen zu müssen, legt das Bundesarbeitsgericht am Ende seines Urteils dar. Sie müssen Maßnahmen treffen, dass „das schützenswerte Vertrauen der (künftigen) Betriebsrentner darauf, dass sie auch in Zukunft ... so behandelt werden”, nicht entsteht (und die Mitarbeiter noch vorsorgen können).
Sie können hier das vollständige Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 3 AZR 660/03, nachlesen.
Bei der Überschwemmung im Juli/August 2002 hatte sich infolge des Pegelanstiegs Wasser auf einem Grundstück in einer Höhe von bis zu zwei Metern ausgebreitet. Der Wasserspiegel erreichte zwar die Kelleraußenwand des Gebäudes selbst nicht. Es drang aber doch Wasser in den Keller, nämlich zwischen Bodenplatte und Estrich hindurch.
Das Berufungsgericht versagte den Versicherungsschutz, weil kein Oberflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser eingedrungen sei und sich ein unkalkulierbares Risiko für den Versicherer ergebe, wenn auch solche Schäden versichert seien.
Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben, und zwar im Kern mit dieser Begründung:
„Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen, erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegte Verständnis nicht, dass nur dann geleistet werden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt.”
Hier haben wir Ihnen dieses Urteil des BGH, Az.: IV ZR 252/03, ins Netz gestellt.
Im Bereich der Polizei haben zwei Gewerkschaften um die Mitgliederwerbung gestritten. Das nun ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 1 AZR 141/04, gilt jedoch, meint der Verfasser dieser Zeilen, grundsätzlich für alle Vereine:
- Das UWG gilt schon deshalb nicht, weil „die reine Mitgliederwerbung keine Wettbewerbshandlung iSd UWG ist. Sie bezweckt nicht den Absatz oder den Bezug von Waren oder Dienstleistungen.”
- Selbst „die mit der Mitgliederwerbung einer konkurrierenden Gewerkschaft verbundene Gefährdung” des Mitgliederbestands ist hinzunehmen.
- Die Grenzen der „Freiheit der Mitgliederwerbung liegen dort, wo sie mit unlauteren Mitteln erfolgt, oder auf die Existenzvernichtung der konkurrierenden Koalition gerichtet ist”.
- Ziel einer Aktion darf grundsätzlich nicht sein, weniger die eigene Organisation zu stärken als die konkurrierende zu schwächen.
- Eine „Werbemaßnahme ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil möglicherweise der für das erste Jahr angebotene Mitgliedsbeitrag nicht kostendeckend ist”.
Das Landgericht Berlin hatte in seinem Urteil Az.: 27 0 731/04 dargelegt:
Frau Gsell „stellt sich doch nach wie vor anscheinend bevorzugt in sexuell aufreizender Pose dar” und deshalb darf sie als „Busenwitwe” bezeichnet werden.
Das Kammergericht hat in einer uns gestern zugestellten Entscheidung, Az.: 10 U 226/04, gegenteilig geurteilt und das Urteil des LG Berlin aufgehoben:
„... ist nicht abzuleiten, dass sie sich selbst - als Wirtwe - nahezu ausschließlich über ihren Busen definiert”; „Busenwitwe” bringt deshalb „keine zulässige verkürzende und schlagwortartige Beschreibung ihrer Selbstdastellung zum Ausdruck”.
Das Oberlandesgericht München hat zu einem anderen Verfahren in seinem Urteil Az. 18 U 1835/05 die Bezeichnung „Busenmacherwitwe” zugelassen. Begründet hat das OLG München seine Entscheidung so, dass genauso die Bezeichnung „Busenwitwe” zulässig sein müsste. Es hat nämlich ausgeführt:
„Berücksichtigt man, wie sich die Verfügungsklägerin gegenwärtig präsentiert, so wird sie durch die streitgegenständliche Äußerung in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum weder unzulässig auf Teilaspekte ihrer Persönlichkeit reduziert noch wird widerrechtlich in geschützte Persönlichkeitssphären eingegriffen. Derjenige, der sich mit einem bestimmten Aspekt seiner Persönlichkeit in die Öffentlichkeit bringt, kann sich nicht dagegen wenden, dass ihn die Öffentlichkeit so sieht.”
Das Kammergericht ist, meint der Verf. dieser Zeilen, nicht wirklich auf diese (älteren) Ausführungen des OLG München eingegangen; - insbesondere nicht auf den soeben hervorgehobenen Satz, der sachlich die Begründung des LG Berlin-Urteils bestätigt. Das Kammergericht hat nämlich zum Urteil des OLG München nur erklärt:
„Der vom Oberlandesgericht München durch Urteil vom 5. April 2005 (18 U 1835/05) entschiedene Fall liegt insoweit anders, als die Bezeichnung der Klägerin als 'Busenmacher-Witwe' sie als Witwe eines Mannes darstellt, dessen Tätigkeit mit 'Busenmacher' charakterisiert wird und sie außerdem als eine der Frauen dargestellt wird, die sich 'einen Busen machen' ließ....”.
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