Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Nach einem Urteil des Kammergerichts sollen „die Scheidung der Ehe Tewaag/Glas und die hierfür maßgeblichen Gründe heute nicht mehr als zeitgeschichtlicher Vorgang angesehen werden können, an denen die Öffentlichkeit immer noch ein gewisses Interesse hat”. Zu dieser Würdigung bezieht sich das KG auch auf die neue Rechtsprechung des OLG Frankfurt.
Das Kammergericht folgert, dass heute kontextneutrale Aufnahmen der Lebensgefährtin Tewaags, Strohbach, nicht mehr publiziert werden dürfen.
Sie können hier das gesamte Urteil des Kammergerichts Az.: 14 U 271/02 nachlesen.

Vor allem zwischen Berliner und Hamburger Gerichten wird gegenwärtig darüber gestritten, wie weitreichend Unterlassungsgebote zu fassen sind.
Eine Berliner Zivilkammer möchte Unterlassungsgebote so fassen, dass ihrem Wortlaut nach auch zulässige Verwendungsformen erfasst werden. Einige Verfahren sind anhängig. So wird heute, 20. September, vor dem LG Berlin der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung mit weiter Fassung in einem Verfahren Az. 27 0 659/05 verhandelt.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat dagegen in einem neuen Urteil, Az.: 5 U 9/05, so entschieden, wie es die Medien- und Wettbewerbsrechtler gewohnt sind:
„Damit schließt der Verbotsantrag auch zulässige Verwendungsformen mit ein, sodass ihm insgesamt nicht stattgegeben werden kann”.
Wir werden weiter berichten.

Zur Freude der Rechtsanwälte setzt sich in der Rechtsprechung durch, dass nach dem neuen Gebührenrecht eine bei Gericht eingereichte Schutzschrift in der Regel eine volle Verfahrensgebühr auslöst, wenn der Gegner später einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.
Über die von uns in Köln geführten Verfahren haben wir Ihnen an dieser Stelle am 7. Juli detailliert berichtet. Nun wurde im neuen Magazindienst der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg Az.: 5 W 262/05, der zu guter Letzt in Köln schon berücksichtigt worden ist, veröffentlicht.
Der Beschluss stellt auch klar, dass die volle Verfahrensgebühr nicht verbraucht wird, wenn die Schutzfrist in einem anderen Verfahren bereits eine Gebühr ausgelöst hat.
Wir stellen Ihnen hier den Nürnberger Beschluss ins Netz. Dieser Beschluss geht nebenbei auf die Ausnahme ein: Nur eine 0,8 Verfahrensgebühr, wenn der Anwalt nicht generell beauftragt wurde, sondern nur speziell für die Schutzschrift.

Die Medien müssen immer stärker beklagen, dass es allzu einfach ist gegendarzustellen. Es ist allmählich schon gang und gäbe, die Medien mit Gegendarstellungen zu überziehen.
So wird es zur dankenswerten Wohltat, wenn sich Gerichte gegen Bagatellen sträuben; - wie jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 15 U 118/04:
Gewiss war die Darstellung in den hier betroffenen Zeitungsartikeln insoweit falsch, als dort von „polizeilichen Kriminalaktenstatt vom (EDV-gestützten) polizeilichen Informationssystem die Rede ist. Diese Ungenauigkeit verliert indessen nahezu jegliche Bedeutung, misst man sie an dem eigentlichen Anliegen des Berichts, der Leserschaft kundzutun, dass ein Polizeibeamter in leitender Funktion sein Amt dazu missbraucht, sich zu privaten Zwecken unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter Informationen aus dienstlichen Quellen zu beschaffen.”
Dieses Urteil hat die Fachzeitschrift AfP schon in ihrer neuesten Ausgabe soeben veröffentlicht.

Harald Schmidt:
"Joschka Fischer zeigt sich neuerdings derart engagiert in Umweltfragen, dass ihn viele bereits für einen Grünen halten."
Quelle: Neue Harald Schmidt-Kolumne im schon heute vorgezogen erscheinenden FOCUS 38/2005.

Unternehmen erkennen immer besser, dass oftmals über Kinder die Eltern als Kunden gewonnen werden können. Das Internet bietet sich als Weg zu Minderjährigen besonders gut an. Škoda hat deshalb einen „Online-Kinderclub” eingerichtet. Die Kinder konnten sich - so die Vorstellung des Unternehmens - ohne Einwilligung der Eltern anmelden und mitwirken.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat nun entschieden, dass diese Akquisition gegen die §§ 3 und 4 Nr. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verstößt. Nach diesen Bestimmungen handelt unlauter, „wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen auszunutzen”.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., Az.: 6 U 168/054, vollständig ins Netz gestellt.
Anmerkungen:
Für die redaktionelle Arbeit und für die Markt-, Medien- und Sozialforschung gilt diese aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgeleitete Rechtsprechung nicht. Für diese Bereiche wurde früher schon von Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeitet, dass in ihnen nicht im Sinne des UWG wettbewerblich gehandelt wird, sondern redaktionell und forscherisch. Das OLG Frankfurt hatte keinen Anlass auf diese Unterscheidung einzugehen. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Falle wurde von Škoda nicht eingewandt, es werde geforscht und deshalb gelte das UWG nicht.
In dieser Weise muss ebenso im Datenschutzrecht unterschieden werden. So gelten insbesondere die Datenschutzgesetze aufgrund des Artikels 5 des Grundgesetzes nur höchst eingeschränkt für die Redaktionen. Die Markt- und Sozialforschung ist aus methodischen Gründen in den meisten Fällen von der gesetzlichen Regelung davon entbunden, dass der Betroffene, also der Befragte, schriftlich und umfassend informiert einwilligen muss.
Eine weitere wichtige Spezialität für die redaktionelle und die forscherische Tätigkeit: Die Presse sowie die Markt- und Sozialforschung unterwerfen sich im Wege der Selbstkontrolle eigenen ethischen Normen. Wer gegen diese Normen verstößt, kann vom Deutschen Presserat beziehungsweise vom Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung belangt werden. Diese ethischen Normen werden zudem gerne von den Gerichten herangezogen, wenn sie unbestimmte Rechtsbegriffe anwenden; - am häufigsten, wenn die journalistische Sorgfalt rechtserheblich ist. Insoweit werden dann ethische Normen gleichzeitig zu Rechtsnormen.

„Selten hat sich ein Politikerimage so sehr gewandelt wie das des früheren SPD-Parteiführers und jetzigen Kandidaten der Linkspartei/PDS”, kommentiert unsere Mandantin IfD Allensbach die Ergebnisse ihrer neuesten repräsentativen Umfrage: berechnend, überheblich, eitel, wechselhaft, intelligent, ein glänzender Redner. IfD vergleicht die neuen Ergebnisse mit denen aus dem Wahlkampfjahr 1998.
Hier können Sie sich genau informieren.

So betitelt die neue Ausgabe - 38/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Bundesarbeitsgericht hat neu geurteilt: § 622 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der solche unterschiedlichen Kündigungsfristen verbietet, enthält zur Folge eines Verstoßes eine Regelungslücke.
Diese Lücke ist nicht so zu schließen, dass der gesamte Arbeitsvertrag nichtig ist oder die gesetzliche Kündigungsfrist gilt oder versucht wird, den Arbeitsvertrag ergänzend auszulegen. Vielmehr ist zu Lasten des Arbeitgebers - wie im Handelsvertreterrecht - die für den Arbeitnehmer geltende, längere Frist auch auf den Arbeitgeber anzuwenden.
Sie können hier das gesamte Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 296/04, nachlesen.
Das Urteil befasst sich nicht mit der Frage, ob der Arbeitnehmer - wenn er das Unternehmen möglichst schnell verlassen möchte - wählen und sich für die dem Arbeitgeber zugestandene kürzere Frist berufen darf. Das BAG erklärt auch nicht, es lasse diese Frage offen. Zwischen den Zeilen wird man aus dem Urteil lesen müssen, dass dem Arbeitnehmer ein solches Wahlrecht nicht zustehen soll.

Nach § 8 Abs.3 Nr. 1 UWG neuer Fassung stehen die Ansprüche aus unlauteren Wettbewerbshandlungen auf Beseitigung und Unterlassen „jedem Mitbewerber” zu.
Eine Komplementär-GmbH ist nach einem Urteil des OLG Hamburg, Az.: 3 U 55/04, das sich auf eine ältere Entscheidung des BGH beruft, kein Mitbewerber im Sinne dieses § 8 Abs. 3 Nr. 1, wenn die GmbH nur finanziell beteiligt ist. Das Urteil wörtlich:
„Wie bei dem 'Gewerbetreibenden' i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. setzt die Klagebefugnis des 'Mitbewerbers' (§ 8 Abs. 3 Nr. 1) voraus, dass der Anspruchsteller einer auf Dauer angelegten, selbständigen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht, indem er z.B eine Spielbank betreibt und damit als Anbieter einer Dienstleistung mit Konkurrenten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Es ist eine eigene aktive Geschäftstätigkeit erforderlich (BGH-Urteil vom 12. 7. 1995 - I ZR 85/93 - Funny Paper). Eine bloß finanzielle Beteiligung an einem seinerseits aktiv tätigen Unternehmen genügt nicht. Soweit im Schrifttum ohne nähere Begründung der gegenteilige Standpunkt vertreten wird .., ist dem nicht zu folgen. Denn eine solche passive Beteiligung ist nicht der eigentlichen Geschäftstätigkeit z.B. dem Anbieten von Dienstleistungen gleichzusetzen.”
Das OLG Hamburg hat auf dieser Basis die Klagebefugnis der Komplementärin einer Spielbankbetreiber-GmbH & Co. im Verhältnis zu einem Online-Spielcasino verneint. Im Einzelnen - zur Erläuterung für die Anwendbarkeit auf andere Fälle:
„... nimmt die Antragstellerin als Unternehmen die Stellung 'einer reinen Komplementärgesellschaft ein. Eine aktive Geschäftstätigkeit erfolgt nicht'. Dieser Hinweis stimmt mit dem Umstand überein, dass die Spielbanken des Landes Schleswig-Holstein von eigenständigen Kommanditgesellschaften betrieben werden, und zwar in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Die Antragstellerin ist demnach eine reine Verwaltungsgesellschaft, die bei den Betreibergesellschaften die Stellung der Komplementärin einnimmt.