Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
„Für die SPD scheint sich die Dreistigkeit zu rentieren. Sie fordert Gegenleistungen für einen Anspruch, der ihr nicht zusteht. Solche Geschäfte gibt es sonst nur bei Straßenkindern: Einer klaut ein Moped und gibt es nur zurück, falls er ein Fahrrad dafür kriegt. Strafrechtlich ist das Diebstahl und Erpressung. Unter den Parteien heißt so ein Vorgang Sondierungsgespräch.”
Quelle: Helmut Markwort in seinem morgen erscheinenden FOCUS-Tagebuch.
In der neuen Ausgabe 10/2005 der Zeitschrift „Forschung & Lehre” erschienene Abhandlungen alarmieren besonders instruktiv.
Ein Beispiel aus der Hirnforschung:Das Individium bildet sich vor allem auch über das Berühren, den Geruchssinn, den Geschmack, das dreidimensionale Sehen und das Hören aus dem Raum. Das Fernsehen kann alle diese Erfahrungen nicht vermitteln.
In einer in den USA durchgeführten Umfrage meinten 35 Prozent der amerikanischen Schüler im 12. Schuljahr, sie würden nicht alt, denn sie glaubten, vorher erschossen zu werden.
Was sind „parasoziale Beziehungen”? Ein Darsteller der Serie „Gute Zeiten, schlechte Zeiten” wurde in einem Supermarkt von einem wildfremden Mann umarmt und getröstet: 'Ich kann verstehen, was Sie mitmachen!' In der Serie - und nur dort - hatte die vom Schauspieler dargestellte Figur durch einen Unfall ein Kind verloren.
So betitelt die neue Ausgabe - 41/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Für die Leser der von uns betreuten Zeitschriften: Wollten Sie für das Alter mit Geldanlagen vorsorgen und stehen Sie nun wegen Verfalls dieser Anlage insofern vor dem Nichts? Dann kann Ihnen ein neues Urteil helfen. Das Thüringer Oberlandesgericht hat geurteilt, Az.: 5 U 693/04:
„Selbst wenn ... Frau P. eine Anlage 'wie bisher' in Aktien gewünscht haben sollte, so hätte es dem Zeugen S. oblegen, diese nicht nur auf die Risiken der genannten Fonds hinzuweisen, sondern eindringlich auch auf das noch hinzukommende Risiko der Anlage des Geldes in einer einzigen Anlageform, nämlich Aktienfonds, und dessen grundsätzlicher Ungeeignetheit als Altersvorsorge für eine 60jährige Frau.”
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Thüringer OLG ins Netz gelegt.
Urteile deutscher Gerichte zur Entscheidungsbefugnis von Einrichtungen der Selbstkontrolle sind höchst selten. Die Abweisung einer von Henri Nannen erhobenen Klage durch das Oberlandesgericht im Jahre 1959 hat die Befugnis grundsätzlich geklärt. Seitdem wurde zu diesem Thema in Deutschland nicht mehr wirklich gestritten.
Nun hat das Landgericht Kiel dieses - ihm vorgelegte - Urteil des OLG Hamburg bestätigt. Dieses (noch nicht rechtskräftige) Urteil erging zum Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung, der dem Deutschen Presserat nachgebildet worden ist.
Das Kieler Urteil wörtlich:
„Der Beklagte verfolgt hier, wie sich aus seiner Satzung und auch seiner Beschwerdeordnung ergibt, rein ideelle Ziele und verfolgt keinerlei Wettbewerbsabsichten. Die Gründung des Beklagten ist aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Vereinsrechts (Art. 9 GG) ableitbar. Insgesamt ist die Schaffung einer berufs- oder branchenspezifischen Organisation, die über die Verhaltensregeln des jeweiligen Berufsstandes eine Selbstkontrollfunktion ausübt, nicht zu beanstanden (zum Deutschen Presserat vgl. OLG Hamburg AfP 1960, S. 23).”
Wenn sich diese Institutionen mit Rügen äußern, dann nehmen sie ihr Recht auf Meinungsfreiheit wahr. Diese Begründung ergibt sich aus dem OLG Hamburg-Urteil. Das Kieler Urteil geht auf desen Aspekt nicht ausdrücklich ein, sondern unterstellt, dass es sich so verhält.
Hier können Sie den die Befugnisse der Selbstkontrolle betreffenden Teil des Urteils des Landgerichts Kiel, Az.: 14 Kart.21/05, nachlesen.
Das Urteil dokumentiert in einem zweiten Teil, welche Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Überprüfung von Selbstkontroll-Entscheidungen, die nach ethischen Normen gefällt werden, entstehen können. Insoweit wird frühestens die zweite Instanz Klarheit schaffen können. Diese Einschätzung stammt allerdings von einem Verfahrensbeteiligten.
Eine umfassende Darstellung der Selbstkontrolle der Printmedien haben wir Ihnen hier ins Netz gestellt.
Das LG München I baut auf der Rechtsprechung und Literatur zur idiziellen Bedeutung für die Feststellung der Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung auf und sieht die Voraussetzungen als erfüllt an. Wörtlich:
„Die VDZ-Wettbewerbsregeln ... sollen nicht nur die Interessen der jeweiligen Unternehmen, sondern zumindest auch die Interessen der sonstigen Marktteilnehmer und der Verbraucher schützen.”
Einen Universalgutschein ordnet das Gericht bei den VDZ-Wettbewerbsregeln nicht als Sachprämie ein:
„Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt es dabei keine Rolle, dass der Empfänger sich den Gegenwert des Gutscheins nicht in bar auszahlen lassen kann. Entscheidend sind vielmehr die Einsatzmöglichkeiten des Gutscheins. Angesichts der Vielzahl der verschiedenen Akzeptanzstellen und insbesondere auch aufgrund Ihrer Vielfältigkeit ist der Gutschein - wie auch die Beklagte selbst unterhalb der Darstellung des Gutscheins formuliert - 'So gut wie Bargeld'.”
Hier haben wir Ihnen den insoweit interessierenden Teil des noch nicht rechtskräftigen
Urteils des Landgerichts München I Az.: 33 0 1205/05 ins Netz gestellt.
So betitelt die neue Ausgabe - 40/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Gesetzgeber durfte - im Versorgungsänderungsgesetz 2001 - das Pensionsniveau der Ruhestandsbeamten senken. Die Kernaussage des heute verkündeten Urteils 2 BvR 1387/02:
Die Senkung ist im Hinblick auf eine langfristige Sicherung des Systems der Beamtenversorgung und die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt.
Jedenfalls auf den ersten Blick widerspricht dieses Urteil dem erst vor kurzem erlassenen Bundesarbeitsgerichts-Urteil Az. 3 AZR 660/03, über das wir an dieser Stelle am 30. August berichtet haben. Das BAG hat darauf abgestellt, dass die Rentner keinen Grund hatten, für eine Verschlechterung vorzusorgen. Allerdings betrifft dieses BAG-Urteil die Kürzung von Beihilfen für Rentner.
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