Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Grundsätzlich beginnt die in § 626 Abs. 2 festgelegte Zweiwochenfrist zwar erst, wenn der Aufsichtsrat als Plenum den rechtserheblichen Sachverhalt kennt. Dass der Aufsichtsratsvorsitzende Bescheid weiß, reicht allein nicht aus. Aber, so das OLG München Az.: 6 U 5444/04 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:
„Dem betroffenen Vorstandsmitglied darf nach Sinn und Zweck des § 626 Abs. 2 nicht zugemutet werden, bis zu einem unabsehbaren Zusammentritt der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats zuwarten zu müssen, bis eine Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand seines Vorstandsdienstvertrages getroffen wurde. Wird daher die Einberufung der Aufsichtsratssitzung von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung vom Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Aufsichtsratssitzung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden.” Der Aufsichtsrat muss somit unverzüglich einberufen werden.
Im entschiedenen Fall lagen zwischen Kenntniserlangung der maßgeblichen Kündigungstatsachen Ende September 2003 durch den einberufungsberechtigten Aufsichtsratsvorsitzenden und der Einberufung des Aufsichtsrats am 12. 12. 2003 zweieinhalb Monate. "Von Unverzüglichkeit kann daher nicht mehr gesprochen werden", so der Senat.

Jahrzehntelang haben die Gerichte geurteilt, gewerbliche Fotografen würden gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen, wenn sie Schulen und Kindergärten besuchen, dort fotografieren und dann Kindern und Eltern die Fotos zum Kauf anbieten. Empirisch Rechtstatsachen zu ermitteln, haben die Gerichte abgelehnt. Wörtlich:
„Der Einholung eines empirischen Rechtsforschungsgutachtens hierzu bedurfte es nicht. Denn das Gericht gehört selbst zu den Kreisen, deren Kaufentschluss durch das Vorgehen der Beklagten (Anm.:Fotografin) letztlich verfälscht werden kann, und es ist daher zu einer Beurteilung selbst in der Lage. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Beklagte hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür hätte vortragen können, dass das Vorgehen der Beklagten sowohl von den Mitbewerbern wie der Allgemeinheit gebilligt würde.” So schon zum Beispiel das Landgericht München I, Az.: 1 HKO 1829/76.
Nun hat der Bundesgerichtshof entgegen der Vorinstanz sogar eine Fotoaktion für rechtmäßig erklärt, die dadurch ermöglicht wurde, dass eine Fotografin der Schule kostenlos einen PC überließ und die Schule dafür eine Schulfotoaktion organisierte. In seinem neuen Urteil entschied der I. Zivilsenat, die Fotografin nehme nicht wettbewerbswidrig auf die Entscheidungen der Schule, der Schüler und deren Eltern Einfluss; die Eltern und Schüler könnten frei und unbeeinflusst entscheiden, ob ihnen die Fotos zusagten und der Preis angemessen erscheine.
Also, früher meinten Gerichte zum Sachverhalt: Der Kaufentschluss wird verfälcht; jetzt nimmt der BGH das Gegenteil an. Ob sich die Verhältnisse früher und heute tatsächlich anders verhielten bzw. verhalten, oder ob sich nur die Vorstellungen der Richter zum Sachverhalt geändert haben, bleibt im Dunkeln.
Das vollständige Urteil wurde noch nicht veröffentlicht. Das Aktenzeichen: I ZR 112/03.

„Nun aber zu den beiden Musts für die wichtigste Zielgruppe im Leserherbst. Die Möglichkeit einer Insel von Michel Houellebbecq sowie Saturday von Jan McEwan. Echte Knaller für den Mann um die Achtundvierzig, dessen Bauch noch recht straff wirkt, wenn er die Arme über den Kopf hebt (McEwan). Egal, ob es sich beim geneigten Leser um einen streng monogamen Neurochirurgen oder einen schwerreichen Fernsehkomiker, der einer blutjungen Schlampe hörig ist, handelt: Beide Bücher wärmen das Herz. Und mehr. Selten sind wir Männer knapp vor fuffzich eifühlsammer gewürdigt worden..."
Quelle: Harald Schmidt-Kolumne in der morgen erscheinenden FOCUS-Ausgabe.

Seit gestern ist dieses Urteil des Bundesgerichtshofs bekannt. Man braucht kein Hellseher zu sein, um vorhersagen zu können, dass dieses Urteil Schule machen wird. Es wird aber doch nicht so schlimm kommen, wie man zunächst vermuten könnte.
Das Urteil geht, wie ältere Entscheidungen des BGH, davon aus, dass „eine rechtserhaltende Benutzung i. S. von § 26 MarkenG dann nicht vorliegt, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen Verwendung findet”.
Auf der Basis dieses Leitsatzes stellt das Urteil weiter fest:
„Die Kataloge der Beklagten enthielten eine Vielzahl von Markenwaren. Der Verkehr hatte daher keinen Anlaß, die auf und auch in ihnen angebrachte Unternehmensbezeichnung 'OTTO' als eine produktbezogene Bezeichnung zu verstehen.”
Noch ein Problem: „Jede Person” darf den Antrag stellen. So legt es § 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fest. Der BGH: „Gegen den klagenden Patentanwalt kann der Vorwurf sittenwidriger Schädigung oder rechtsmißbräuchlichen Vorgehens nicht erhoben werden, auch wenn er sich zu der Löschungsklage erst nach einer erfolgreichen Klage der Beklagten (also Otto) gegen einen seiner Mandanten veranlasst gesehen haben solte.”
Wer meint, mit dem Urteil des BGH nun schnell ganz große Geschäfte machen zu können, täuscht sich:
Wenn die Marke gelöscht worden ist, kann sich der (frühere) Markeninhaber in den scheinbar brisanten Fällen meist mit seinen anderen Kennzeichenrechten schützen. Der Druck, den „jede Person” ausüben kann, hält sich also in Grenzen. Außerdem: Die Markenrechtler wissen, was sonst noch unternommen werden kann.
Hier können Sie das vollständige Urteil, Az.: I ZR 293/02, nachlesen.

Die Tagespresse hat allgemein berichtet; gestern ist uns auch das abschließende zweitinstanzliche Urteil zugestellt worden. Das Thema: Wer ist, falls überhaupt, gegendarstellungsberechtigt, wenn über Minister berichtet wird?
In dem entschiedenen Fall hatte die Bundesrepublik Deutschland beantragt, ihr eine Gegendarstellung zuzusprechen. Das Landgericht München I und nun das Oberlandesgericht München als Berufungsinstanz sind jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bundesministerien und damit die Bundesrepublik Deutschland vom FOCUS-Bericht nicht unmittelbar betroffen und damit nicht gegendarstellungsbefugt sind. Das Oberlandesgericht München wörtlich:
Die kritisierten Vorgänge werden unmittelbar auf die jeweiligen Minister bezogen und außerdem in einen direkten Zusammenhang zu den Regierungsparteien gestellt ('Für ihre Leute sorgen auch die Grünen'). Dies verdeutlicht auch die doppelte Überschrift über der Abbildung, die sich unter dem Artikel befindet und alle Bundesminister zeigt und namentlich benennt: 'Wer seinen Mitarbeitern in letzter Minute noch einen Gehaltssprung gönnt/ So viele Beamte des höheren Dienstes befördern die einzelnen Minister in diesem Monat und den nächsten Monaten:...'.”
Zu diesen Urteilen interessiert ergänzend:
Das Bayerische Pressegesetz lässt - anders als die anderen Landespressegesetze nach ihrem Wortlaut - nur Gegendarstellungen von Personen und Behörden zu, die „unmittelbar betroffen” sind. In der Praxis wirkt sich dieser Wortlaut-Unterschied nicht aus. Letztlich wird - so auch in den neuen Urteilen - verlangt, dass „durch die beanstandete Veröffentlichung die eigenen Verhältnisse des Anspruchstellers in individualisierter Weise angesprochen” sind.
Hier können Sie das Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 18 U 4223/05, nachlesen und hier das vom OLG München bestätigte Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 12654/05.

„Schily meint, dass der Staat den Medien die Pressefreiheit gewährt. Das ist ein Missverständnis. Die Pressefreiheit ist ein Grundrecht. Sie müsste in jedem Fall von ihm verteidigt werden.”
Quelle: Wolfgang Bosbach, Union-Fraktionsvize, im morgen erscheinenden FOCUS auf Seite 68, Sprüche der Woche.
Anmerkung: Dieses Bosbach-Zitat verharmlost sogar das Problem. Die Durchsuchung bei der Zeitschrift Cicero und Hunderte weiterer grundrechtswidriger Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind nur ein Teil der Spitze des Eisbergs. Ein andere Fallgruppe:
Wer hätte es - als das Grundgesetz verabschiedet wurde - für möglich gehalten, dass ein „Medienkanzler” gar die versammelten Zeitungsverleger auf deren Jahresversammlung zur Pressefreiheit verhöhnen kann? „In Stein gemeißelt”, so der Kanzler im September 2004, werde die Pressefreiheit, wenn die Bundesregierung nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pressefreiheit schützt, sondern sich weigert, die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs gegen das die Pressefreiheit einschränkende „Caroline-Urteil” anzurufen.
Wie soll es auf dieser Basis möglich sein, die schwierigeren Probleme zu lösen? So die fortwährende Verschiebung der Rechtsprechung zu Lasten der Pressefreiheit durch einige Gerichte der ersten und zweiten Instanz und die Entwicklung beim Gegendarstellungsrecht.

Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Celle veranschaulicht, wie schnell Sie in die Gefahr geraten können, als Versicherungsbetrüger angeklagt zu werden. Dieses Urteil hat den Fall wettbewerbsrechtlich beurteilt. Mittelbar lässt sich aus ihm aber auch entnehmen, dass in diesen Fällen ein Versicherungsbetrug vorliegt.
So geht's: Die Werkstätte rechnet „korrekt” mit der Versicherung ab, zahlt an Sie jedoch einen Werbebonus aus.
In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall wurde der Werbebonus dafür bezahlt, dass der Kunde einen kleinen Aufkleber (ca. 4 cm) der Werkstätte an seinem Auto beließ. Das OLG Celle urteilte, es handele sich bei dem Werbebonus in Wirklichkeit um einen Rabatt. Einen Rabatt muss der Versicherte jedoch an den Versicherer weitergeben. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) hat der Versicherer (selbstverständlich) nur den Schaden zu ersetzen, so dass ein offener oder versteckter Rabatt eben dem Versicherer zugute kommt.
Hier können Sie das gesamte Urteil des Oberlandesgerichts Celle, Az.: 13 U 113/05, nachlesen.

Wetterlage: Schnee, Regen und Hagel. Trotz schlechter Sichtverhältnisse überquerte ein Fußgänger nicht auf dem 20 m entfernten, ampelgeregelten Fußgängerweg eine stark befahrene, fünfspurige Straße im Einmündungsbereich einer weiteren Straße. Geparkte Fahrzeuge und der aufgespannte Regenschirm des Fußgängers erschwerten die Sicht.
Das heißt juristisch: Grob fahrlässiger Verstoß gegen § 25 der Straßenverkehrsordnung. Nach dieser Bestimmung müssen Fußgänger, wenn die Verkehrslage es erfordert, die Fahrbahn auf Fußgängerüberwegen überschreiten.
Ein Kfz-Fahrer handelt bei einem solchen Verhalten des Fußgängers grundsätzlich nicht schuldhaft, wenn er den Fußgänger anfährt.
Der Fahrer haftet nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle nicht einmal aus Betriebsgefahr. Das Gericht wörtlich:
Der Antragsteller [Fußgänger] hat danach den Schaden allein zu tragen. Hinter seinem groben Eigenverschulden tritt unter den hier vorliegenden Umständen auch die Haftung aus Betriebsgefahr vollständig zurück.
Hier können Sie vollständig den Beschluss des OLG Celle Az.: 14 W 32/05 nachlesen.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle beschreibt eingehend - und weist dazu auf die bisherige Rechtsprechung hin - die Grundpflichten von Reiseveranstaltern. Die Reiseveranstalter müssen die Mitarbeiter sorgfältig auswählen und die Leistungsträger und deren Leistungen überwachen. Diese Kontrollpflicht gilt auch hinsichtlich gesondert zu buchender Veranstaltungen. Dass die Klage des Djerba-Verletzten trotz dieser Pflichten abgewiesen wurde, liegt am Sachverhalt.
Die Eltern des schwer verletzten Klägers hatten für die Zeit vom 8. bis 22. April 2002 eine Flugpauschalreise nach Djerba/Tunesien gebucht und für Donnerstag den 11. April 2002 einen Halbtagesausflug mit dem letzten Ziel: Synagoge „La Ghriba”. Als der Kläger mit seinen Eltern die Synagoge betreten hatte, kam es zu der bekannten Explosion, weil Terroristen einen mit Flüssiggas gefüllten Tankwagen, der vor der Synagoge abgestellt war, entzündeten.
Das Oberlandesgericht Celle stellte wie schon in erster Instanz das Landgericht Hannover fest, dass der Reiseveranstalter „keinerlei (geschweige denn hinreichend konkrete) Anhaltspunkte hatte, davon auszugehen, dass am 11. April 2002 auf die Synagoge von Djerba ein Terroranschlag verübt werden könnte.”
Das OLG Celle fügt noch hinzu:
Es bestand auch keine generelle Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, die Reisenden ... über instabile Verhältnisse in Tunesien bzw. die dortigen politischen Verhältnisse überhaupt aufzuklären.
Das umfangreiche Urteil des Oberlandesgerichts Celle Az. 11 U 297/04 können Sie hier nachlesen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte eine für viele Unternehmen typische betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes zu beurteilen: Der Arbeitsvertrag des Gekündigten legte fest, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen in einen anderen Betrieb versetzen darf.
Im entschiedenen Fall waren die Betriebe Verkaufs-Filialen.
Bei Medienhäusern wird in gleichem Sinne in vielen Arbeitsverträgen vereinbart, dass der Mitarbeiter unter gewissen Voraussetzungen in andere Betriebe des Unternehmens versetzt werden darf; zum Beispiel ein Redakteur von einem Verlag mit der Zeitschrift X in den Verlag mit der Zeitschrift Y.
Das BAG lehnte in seinem Urteil die Ansicht des klagenden Verkaufsabteilungsleiters ab, wenn er schon in andere Betriebe versetzt werden dürfe, dann seien auch die Verkaufsabteilungsleiter dieser anderen Betriebe in die Sozialauswahl einzubeziehen.
Dementsprechend dürfen sich beispielsweise auch Verlagsmitarbeiter bei Wegfall ihres Arbeitsplatzes nicht darauf berufen, es müssten die vergleichbaren Mitarbeiter in den anderen Verlagen, die nicht zu ihrem Betrieb gehören, in die Sozialauswahl einbezogen werden.
Wir haben Ihnen hier das Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az.: 2 AZR 158/04 ins Netz gestellt.