Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Jemand dachte, er hätte schlechthin d i e neue Geschäftsidee:
Er gründet ein Unternehmen für - wie er sagt - Lesezirkel, bezieht die Zeitschriften zu den günstigen Lesezirkelbedingungen von Verlagen und bedient mit „Lesezirkeln” alle ständigen Vertragspartner großer Sponsoren. Nach diesem Plan könnten große Sponsoren zum Beispiel jeweils speziell die meisten Apotheken oder Ärzte oder Frisöre flächendeckend versorgen.
Die Konsequenzen für die heute bekannten Lesezirkel und die Verlage lägen, ließe sich diese Geschäftsidee realisieren, auf der Hand, - unter anderem:
Welcher Arzt, welcher Frisör sollte noch den herkömmlichen Lesezirkel zu ungünstgeren Bedingungen beziehen? Womöglich bekäme er den Lesezirkel vom Sponsor sogar geschenkt. Dann: Der Sponsor könnte so effektiv mit dem Lesezirkel werben, dass die Werbung der Konkurrenten im Heft durch den sog. Ausstrahlungseffekt verlöre. Außerdem verringerte der Sponsor stark Streuverluste, weil er sich eben nur an die wendete, die ihn speziell interessieren.
Das Ideengenie klagte zunächst auf Lieferung vor allem von FOCUS, BUNTE und freundin.
Der Plan ist jedoch gescheitert. In seinem Urteil Az.: 1 Kart U 13/04, bestätigte jetzt das OLG Hamburg die abweisende Entscheidung des Landgerichts Hamburg.
Das Urteil ist für Kartell-, Vertriebs- und Werberechtler so reichhaltig, dass es sich lohnen könnte, zumindest die von uns dem Urteil vorangestelllten Leitsätze durchzulesen. Selbst Verfahrensrechtler finden in dem Urteil interessante Hinweise.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 1 U 4755/03, ist typisch:
Der Grundsatz scheint - wenn auch notwendigerweise allgemein gefasst - klar zu sein. Bei der Anwendung des Grundsatzes sind dann jedoch problematische Sätze zu lesen. Am Ende lässt sich aber nicht feststellen, das Urteil sei im Ergebnis falsch. So richtig überzeugend, ist das Urteil aber auch nicht.
Als Grundsatz formuliert das Urteil - mit anderen Urteilen übereinstimmend:
„Die Räum- und Streupflicht wird wie jede Verkehrssicherungspflicht durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit begrenzt. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind nur die für den Kfz-Verkehr besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Dies sind solche Stellen, an denen Anlage oder Zustand der Straße die Bildung von Eis, Eisglätte oder seine Wirkung erhöhen und diese Verhältnisse für den Autofahrer nicht oder nicht recht rechtzeitig erkennbar sind, selbst wenn er mit erhöhter Sorgfalt und Aufmerksamkeit aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse fährt.”
Das Urteil konkretisiert den Grundsatz jedoch problematisch:
- Das Urteil stellt lapidar fest: „Nach der Aufstellung des - wie die Fotos zeigen - gut sichtbaren Warnschildes vor Glatteis, die vor dem Unfall des Klägers erfolgte, ist dies [die dortige Verkehrssituation überfordert auch den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer] aber ausgeschlossen.”
- Wie auch Entscheidungen zu anderen Rechtsgebieten grenzt das Urteil die Rechts- von der Sachverhaltsfrage nicht scharf genug voneinander ab. Es formuliert schlechthin:
„Ob das Auftreten von Glatteis am Unfallort diesen zu einer besonders gefährlichen Stelle im Sinne der Rechtsprechung macht, stellt eine Rechtsfrage dar, zu deren Klärung das vom Kläger abgebotene Gutachten (welcher Fachrichtung?) weder erforderlich noch geeignet ist.”

Der Grund: § 4 des Kündigungsschutzgesetzes setzt eine rechtsunwirksame Kündigung voraus. Kündigt ein Arbeitgeber, und berechnet er die Frist falsch, dann ist die Kündigung nicht rechtsunwirksam. Vielmehr ist die Kündigung mit falsch berechneter Frist in der Regel nur umzudeuten (und zwar in eine Kündigung zum nächst zulässigen Termin).
Unbekannt ist in der Praxis oft schon, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Kündigung zu einem zu kurzfristigem Termin nur umzudeuten ist; so schon ein BAG-Urteil vom 18. 4. 1985, das noch heute angewandt wird.
Dass in solchen Fällen der Arbeitnehmer die in § 4 KSchG festgelegte Dreiwochenfrist nicht einhalten muss, hat neuerdings das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt; Az.: 6 Sa 135/05. Oft wird die Gegenansicht vertreten.
Die Revision wurde zugelassen.

„Wählt ein Mann 0 18 88/3050 und verlangt Umweltminister Trittin. Sagt die Dame von der Vermittlung: 'Herr Trittin ist nicht mehr hier. Unser Minister heißt Gabriel.' Gut, sagt der Anrufer. Zehn Minuten später verlangt er wieder den Minister Trittin. Wieder die Antwort: 'Der ist nicht mehr im Haus.' Später fragt der Mann wieder nach Trittin. Sagt die Telefondame: 'Mein Herr, Sie rufen jetzt schon zum dritten Mal an. Ich erkenne es am Display. Verstehen Sie nicht: Herr Trittin ist nicht mehr Umweltminister.' 'Doch, ich weiß es', sagt der Anrufer, 'aber ich kann es gar nicht oft genug hören'.”
Helmut Markwort in seinem Tagebuch in der FOCUS-Ausgabe von morgen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, hat in zweiter Instanz BUNTE zugebilligt, sich zu bezeichnen als:
- „Europas erfolgreichstes People-Magazin”
- „Europas größtes People-Magazin” und
- „Europas profiliertestes People-Magazin”.
Geklagt hatte G+J.
Die Urteilsbegründung werden wir ins Netz stellen, sobald sie uns zugestellt worden ist. Das Aktenzeichen dieses Urteils: 5 U 68/05.

Nacheinander werden sprechen:
a. Martin Dieckmann über „Wege durchs Labyrinth, EU-Recht im journalistischen Alltag”
b. Wir über das Thema: „EU-Recht und Europäische Menschenrechtskonvention - Auswirkungen auf die Presse”
c. Ruth Hieronymi: „EU-Recht und EMRK - Auswirkungen auf den Rundfunk”
d. Dieter Dörr: „Freiheit? Gleichheit? Wettbewerb! Medienfreiheit im 'Gemeinsamen Markt'”.
Abgeschlossen wird der Journalistentag mit einer Podiumsdiskussion: „Zwischen Lobby und Widerstand, Chancen und Herausforderungen journalistischer Interessenvertretung, Erfahrungen und Perspektiven für Journalisten und Medien”.
Ort und Zeit: Großer Saal im Haus der ver.di-Bundesverwaltung in Berlin Paula-Thiede-Ufer 10; von 10.30 Uhr bis 17 Uhr. Unser Referat (PDF, 543 KB) können Sie hier herunterladen.

Wer in der Priorität in Rückstand geraten ist, kann nun schnell mit der neu eröffneten Möglichkeit, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen, das Versäumte wieder gut machen und den Konkurrenten alt aussehen lassen.
Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln haben die Klage des Inhabers der Domain „schluesselbaender.de” gegen den ursprünglichen Nachzügler, der neu mit „schlüsselbänder.de” auftrat, abgewiesen. Der lernfähige Nachzügler hatte sich zwischendurch mit „schlüsselband.de” beholfen. Das Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 39/05, wörtlich:
„Das Verhalten der Beklagten ist indessen weder geeignet, die Klägerin vom Markt zu verdrängen, noch sie so zu beeinträchtigen, dass sie ihre Leistung durch eigene Anstrengungen nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann... So ist es der Klägerin weiterhin möglich, unter anderen generischen Domains im Internet aufzutreten, sei es unter ihrer bisherigen Domain, sei es unter den Domains „schlüsselbaender.de” und „schluesselbänder.de”, die bei entsprechenden Marketingmaßnahmen durchaus sinnvoll eingesetzt werden können, oder sei es unter anderen Top-Level-Domains, deren Anzahl sich ständig vergrößert. Die Klägerin ist daher auf die angegriffene Domain nicht angewiesen, um im Internetangemessen zur Geltung zu kommen.”
Nebenbei dokumentiert das OLG Köln somit, dass es sogar grundsätzlich möglich sein soll, sich so weit anzunähern, dass innerhalb eines Wortes einmal mit und einmal ohne Umlaut registriert wird.

Die Gefahr, dass „freie Mitarbeiter” nachträglich Rechte als Arbeitnehmer beanspruchen, ist hinreichend bekannt.
Weniger bewusst ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, dass arbeitnehmerähnlichen Personen Urlaubsansprüche zustehen. § 2 Satz 2 des Bundesurlaubsgesetzes bestimmt: „Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.”
Was immer wieder nahe liegt, hat das BAG - in dem von ihm am 15. November entschiedenen Rechtsstreit - getan. Es ließ offen, ob die Anspruchstellerin als Arbeitnehmerin arbeitete und griff auf den zitierten § 2 zurück. Für das BAG war es unerheblich, dass es im Belieben der Mitarbeiterin lag, wie oft und wie lange sie arbeitete.
Die Leitung einer Klinik erstellte den Dienstplan nicht selbst, sondern überließ es den Mitarbeitern, sich in die monatlichen Nachtwachendienstpläne einzutragen. Dem BAG reichte aus, dass die Arbeitgeberin eine fortlaufende Beschäftigung ermöglichte, die Mitarbeiterin diese Möglichkeit für 120 bis 216 Stunden pro Monat nutzte und damit von der Arbeitnehmerin wirtschaftlich abhängig war.
Das Urteil lässt sich selbstverständlich auf viele andere Fallgruppen übertragen. Arbeitgeber, die nicht nur Freiheiten einräumen, sondern sich gegen unüberschaubare Risiken absichern wollen, müssen eben minutiös sicherstellen, dass die Mitarbeiter von ihnen nicht wirtschaftlich abhängig sind.
Das Urteil liegt noch nicht vollständig vor. Sein Aktenzeichen: 6 Sa 310/04.

So betitelt die neue Ausgabe - 48/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Über die vielfachen Versuche von Markeninhabern, davon zu profitieren, dass das Nachrichtenmagazin die Bezeichnung FOCUS erst bekannt gemacht hat, haben wir an dieser Stelle schon öfters berichtet.
Typisch ist der Fall, dass jemand FOCUS früher als Marke registrieren ließ, mit dieser Marke unbekannt blieb und nun gegen prioritätsjüngere, bekannte Marken vorgeht. Aus der Sicht des Verlages, der die Marke erst bekannt gemacht hat: Der Gegner will bei demjenigen ernten, der gesät hat.
Bei einem neuen Versuch hat es der Inhaber einer prioritätsälteren Marke gegen die TOMORROW FOCUS AG versucht. Erfolglos. Dieses Mal musste nicht einmal auf die Bekanntheit der Verlagsmarke eingegangen werden:
Das Harmonisierungsamt hat für den EDV-Bereich eine Verwechslungsgefahr mit der Begründung ausgeschlossen, dass der Bestandteil TOMORROW so vergleichbar präge wie FOCUS.
Hier können Sie die Entscheidung des Harmonisierungsamts No B 628 307 nachlesen. Leitsätze haben wir vorangestellt.