Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Es darf nicht unzutreffend der Eindruck vermittelt werden, was mitgeteilt wird, sei endgültig, wenn sich noch etwas ändern kann.
Wenn erkennbar ist, wer betroffen ist, darf der Betroffene grundsätzlich zumindest verlangen, dass berichtigt wird.
In diesem Sinne hat das LG Hamburg entschieden:
„Zwar ist die Aussage in dem Newsletter, die Antragstellerin sei in einem Prozess ... gescheitert, für sich genommen richtig. Sie erweckt aber bei dem unbefangenen Leser den unzutreffenden Eindruck einer endgültigen und für die Antragstellerin negativen Klärung der Rechtslage. Denn dadurch, dass dem Adressaten des Newsletters nicht zugleich mitgeteilt wurde, dass es sich um ein noch nicht rechtskräftiges und von der Antragstellerin mit der Berufung angegriffenes Urteil handelt, wurde ihm der für die Bewertung der Tatsachen wichtige Umstand verschwiegen, dass es sich nur
um ein noch nicht gesichertes, also gleichsam nur vorläufiges Obsiegen der Antragsgegnerin handelt, das im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung noch in ein Unterliegen umgewandelt werden kann.”
Dieser Beschluss des LG Hamburg, Az.: 312 0 530/04, ist rechtskräftig. Er wurde bereits im Magazindienst 1/05 veröffentlicht. Sie können hier einen Auszug lesen.
Ergänzt wird dieser Beschluss durch die Entscheidungen des Amtsgerichts München und des Oberlandesgerichts München, über die wir an dieser Stelle vor wenigen Tagen, am 31. Oktober, berichtet haben: Wenn sich der Sachverhalt ändert, also zum Beispiel das Urteil erster Instanz geändert wird, dann bleibt einem zur Korrektur Verpflichteten jedenfalls eine Zweiwochenfrist.
In den vergangenen Jahrzehnten wurde immer wieder geprüft, ob Anrufe in Haushalten zur Forschung nicht ebenso rechtswidrig sind wie Anrufe zur Werbung. Das Ergebnis war letztlich stets - ohne dass prozessiert hätte werden müssen: Die telefonische Markt- und Sozialforschung ist zulässig.
Nun hat ein Gericht die Problematik umfassend, tiefgreifend und - was sich für forscherischen Sachverhalt überhaupt nicht von selbst versteht - sachkundig überprüft. Es konnte die die Praxis bestätigen. Hier können Sie dieses Urteil nachlesen: Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Az.: 918 C 413/05.
Das Schwergewicht der Diskussion hat sich etwas verlagert: Weg vom Wettbewerbsrecht hin zum bürgerlichen Recht.
Wettbewerbsrechtlich liegt heute verhältnismäßig viel Material dazu vor, dass die Institute im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb nicht zu Wettbewerbszwecken handeln, sondern dass sie eben forschen.
Bürgerlich-rechtlich wächst - nicht nur im Bereich der Forschung - die Gefahr, dass schnell Persönlichkeitsrechtsverletzungen bejaht werden. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat jedoch klar herausgestellt:
„Allerdings ist bei Verletzung von Rahmenrechten wie des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes die Rechtswidrigkeit durch die Beeinträchtigung nicht indiziert.” Die kollidierenden Rechtsgüter müssen und dürfen vielmehr gegeneinander abgewogen werden. Bei dieser Abwägung überwiegt - so hat das Gericht in Übereinstimmung mit allen bisherigen Untersuchungen ermittelt - die Forschung persönliche Interessen. Der Einzelne hat jedoch im Sinne des opt out-Prinzips das Recht, für die Zukunft Anrufe abzulehnen.
Ein neues Urteil des Landgerichts München I bietet ein Beispiel dafür, wie Gerichte die Anonymisierung überprüfen. In seinem Urteil führt die 9. Zivilkammer unter anderem zu einer auf ProSieben ausgestrahlen FOCUS TV-Sendung aus:
„Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung ... - sowie ihre Mitglieder in Vorbereitung auf den Termin - den Bericht mehrfach in Augenschein genommen. ... Während dieser maximal 5 Sekunden andauernden Sequenz war es der Kammer - auch nach Inaugenscheinnahme verschiedener Werbeträger der Klägerin - nicht möglich, die eingeblendete Rechnung mit ihr in Verbindung zu bringen. Dies war auch bei längerem Betrachten des Standbildes nicht möglich.”
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 9673/05, nachlesen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat geurteilt, dass die nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb erforderliche Einwilligung bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern nicht ausdrücklich erfolgen muss. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht nach dem Urteil jedoch nicht aus.
Das Urteil wörtlich:
„Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG beabsichtigt haben könnte, die Anforderungen an die Telefonwerbung im privaten Bereich gegenüber dem alten Recht zu verschärfen. Insbesondere ergeben sich hierfür aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte. Zwar hatte es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst geheißen, dass die angerufene Privatperson zuvor 'ausdrücklich' seine Erklärung erteilt haben müsse... In ihrer Gegenäußerung zu den Vorschlägen des Bundesrates hat die Bundesregierung sodann jedoch zum Ausdruck gebracht, dass eine Verschärfung des geltenden Rechts nicht beabsichtigt sei... Andererseits genügt eine lediglich mutmaßliche Einwilligung zur Rechtfertigung eines Telefonanrufs im privaten Bereich regelmäßig nicht; dies ergibt sich bereits im Gegenschluss aus der Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG...”.
Sie können dieses Urteil des OLG Frankfurt, Az.: 6 U 175/04, hier nachlesen.
entkrampft der Präsident der McDonald's Corp. in der morgen erscheinenden Ausgab des FOCUS: „Wer zu uns kommt, nimmt nach aller Erfahrung (ganz ungezwungen) nicht nur das Sonderangebot, sondern auch andere Produkte”.
Und er klärt in demselben Interview auf:
"Uns hat natürlich geholfen, dass wir weltweit unser Angebot um gesunde Produkte wie Salat und Obst erweitert haben. Damit haben wir die Mütter als Kunden zurückgewonnen. Unser Erfahrungswert in den USA lautet: Mütter, die Salat und ein Kindermenü kaufen, zahlen neun Dollar - der durchschnittliche Kunde ohne Salat aber nur vier bis fünf Dollar."
So überschreibt heute die F.A.Z. in ihrem Feuilleton einen kurzen Bericht. Aufgrund einer dpa-Meldung berichten heute nahezu alle Zeitungen und online-Dienste übereinstimmend in diesem Sinne:
„Fürst Albert von Monaco muss im Rechtsstreit wegen eines
Berichts über seinen unehelichen Sohn Alexandre und seine frühere Freundin Nicole Coste abermals mit einer juristischen Niederlage rechnen.”
Worum es im Einzelnen geht können Sie nachlesen, wenn Sie links bei „Suche” eingeben: „Albert”.
Sie finden bei dieser „Suche” insbesondere das Urteil des Landgerichts Freiburg, gegen das Fürst Albert II Berufung eingelegt hat. Über diese Berufung wurde gestern in Freiburg vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - verhandelt. Zuständig ist für diese Presseangelegenheit der 14. Zivilsenat.
Für BUNTE wurde in der mündlichen Verhandlung gestern unter anderem vorgetragen:
-- In den Schriftsätzen des Fürsten liest man ausnahmslos nur von seinen Persönlichkeitsrechten. Aber, Sohn Alexandre und seine Mutter haben bzw. hatten genauso Persönlichkeitsrechte darauf, dass die Vaterschaft anerkannt wird.
-- In Ihrem Familienkreis durfte Nicole Coste auf jeden Fall berichten und die Fotos zeigen. Sie durfte auch an Stéphanie und andere schreiben, von denen sie sich erhoffen durfte, dass sie auf Albert Einfluss nehmen. Ihnen gegenüber musste sie sich ausführlich äußern und viele Fotos zeigen: Immer wieder wird behauptet, Albert II sei Vater eines Kindes; folglich reichten pauschale Behauptungen nicht aus.
-- Warum sollte sich alles anders verhalten, wenn Adressat und Vermittler die BUNTE ist? Das Bundesverfassungsgericht zeichnet sich gegenüber der Rechtsprechung vieler anderer Länder dadurch aus, dass sie - rechtssoziologisch und kommunikationspolitisch begründet - den Medien das Recht und die Pflicht zugesteht, die Realität zu Prominenten zu vermitteln. Das Grundsatzurteil zu dieser Aufgabe der Medien, das Urteil vom 15. 12. 1999, erging sogar unmittelbar zu einer Publikation der BUNTE.
-- Das bekannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 ändert schon deshalb nichts, weil es „political persons” ausnimmt.
-- Da die BUNTE alle intimen Aussagen gestrichen hat, muss zwischen den Rechten abgewogen werden. Diese Abwägung ergibt, dass der gesamte Text und alle Fotos veröffentlicht werden durften.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg hat angekündigt, sein Urteil am 18. November zu verkünden.
Eine Entscheidung des Amtsgerichts München Az.: 161 C 17453/04, über die wir an dieser Stelle am 22. November 2004 berichtet haben, entwickelt sich zum Präzedenzurteil. Soeben ist uns ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 16 W 16/05, zugestellt worden, der dieses Münchener Urteil bekräftigt.
In den entschiedenen Fällen ging es darum:
In eine Urteilsdatenbank waren Urteile erster Instanz aufgenommen worden. Die zweite Instanz entschied gegenteilig. Die zunächst unterlegene Partei mahnte sofort eine Korrektur der Homepage an und berechnete Abmahngebühren.
In beiden Fällen unterlagen die abmahnenden Parteien; - zunächst in einem Münchener, dann in einem Frankfurter Rechtsstreit. Sämtliche Gerichte räumten dem Internetbetreiber eine Reaktionszeit von jedenfalls zwei Wochen ein. Ob überhaupt ein Anspruch darauf besteht, dass eine vorinstanzliche Entscheidung als aufgehoben gekennzeichnet oder gar überhaupt aus der Homepage entfernt wird, musste nicht entschieden werden.
Der Bundesgerichtshofs hat mit einer weiteren Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung verfeinert. Az.: VIII ZR 351/04.
Am 24. Oktober 20004 und am 18. September 2004 haben wir an dieser Stelle bereits über frühere Urteile des Bundesgerichtshofs zum Thema "Schönheitsreparaturen" berichtet:
Wird im Mietvertrag der Mieter nicht nach einem "starren" Fristenplan verpflichtet, sondern der tatsächlich Zustand der Wohnung berücksichtigt, dann ist gegen die Überwälzung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter grundsätzlich nichts einzuwenden. Der Mieter darf nur nicht nach einem starren Fristenplan gezwungen sein, ein Zimmer unnötig neu zu streichen oder sonst unnötig zu renovieren.
In dem neuen Urteil wurde über diese Klausel entschieden:
"... Schönheitsreparaturen sind in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen ... spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten ... spätestens nach sieben Jahren durchzuführen "
Diese Klausel enthält nach Ansicht des BGH keinen starren Fristenplan. Sie benachteiligt, so der Bundesgerichtshof, den Mieter nicht unangemessen. Wer einen Mietvertrag mit dieser Klausel unterschrieben hat, muss somit als Mieter grundsätzlich auf eigene Kosten renovieren.
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