Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Vizepräsident des Deutschen Bundestags Thierse, jüngst auf der Herbsttagung der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung:
„Dramatischer ausgedrückt: Demokratische Politik und Medien passen nicht zueinander.”
So formuliert ein Politiker trotz aller Erfahrungen in der DDR und die Praxis anderer Diktaturen kennend.
Quelle: Morgen erscheinende Ausgabe des FOCUS in „Sprüche der Woche”.
Dieser Einstellung entspricht es, dass Schröder als Bundeskanzler geäußert hat, als die Bundesregierung soeben entschieden hatte, die für die Medienfreiheit unfraglich negative Entscheidung der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juni 2004 („Caoroline-Urteil”) trotz eines Sturmlaufes der Medien nicht der Großen Kammer des Straßbutger Berichts zur Prüfung vorzulegen:
„In diesem Urteil werden die Pressefreiheit und die Garantie für seriösen Journalismus in Stein gemeißelt.”
Grundverständnis unter Demokraten ist dagegen, worauf das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten hinweist:
Die Medienfreiheit ist zusammen mit anderen Kommunikationsfreiheiten schlechthin für eine freiheitlich-demokratische Ordnung konstituierend.
Das Urteil des Landgerichts München I Az.:9 0 19309/05 bietet ein weiteres Musterbeispiel dafür, wie versucht wird, unbedingt Gegendarstellungen durchzusetzen. Zu vier Erklärungen sollte gegendargestellt werden. Jedoch:
1. Der Artikel enthielt die im ersten Antrag unterstellte Behauptung nicht, - auch nicht in der Form eines Eindrucks.
2. Zur zweiten Forderung hat der Antragsteller widersprüchlich vorgetragen.
3. In der dritten Forderung entgegnete der Antragsteller unscharf.
4. Im vierten Fall wurde nicht auf die Ausgangsmitteilung erwidert.
„Die diesbezügliche Aussage ist falsch...”, begann eine Gegendarstellungsforderung. Zunächst stellte das Landgericht München I in einem Urteil fest:
„Die beantragte Gegendarstellung ist irreführend: Die Gegendarstellung lässt nicht erkennen, ob sie mit der 'diesbezüglichen Aussage' meint, dass sich der Verfügungskläger nicht in dem zitierten Sinne geäußert habe, oder dass mit der Firma ... kein Fixpreis vereinbart worden sei, oder beides.”
Mit dieser Feststellung schliessen die Entscheidungsgründe jedoch nicht. Das Gericht legt zusätzlich zu jeder Deutungsmöglichkeit dar, dass sie jeweils nicht zulässig ist. So erläutert das Urteil zu einer Deutung: „Damit würden sich die Verfügungskläger nämlich in Widerspruch zu den von Ihnen selbst mitgeteilten Tatsachen ... setzen.”
Wie hätte es sich verhalten, wenn eine Deutungsmöglichkeit der Gegendarstellung zulässig gewesen wäre? Jedenfalls dem Wortlaut nach geht das Gericht nicht nur hilfsweise auf jede Deutungsmöglichkeit ein. Nach dem Grundsatz, dass Gegendarstellungen nicht irreführen dürfen, hätte das Gericht, meint der Verf. dieser Zeilen, allein schon im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit abweisen müssen. Bei mehrdeutigen Gegendarstellungen wird auf jeden Fall eine Gruppe bereits insofern irregeführt, als diese Adressaten von einer falschen Tatsachenbehauptung ausgehen. Eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema ist nicht ersichtlich.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 18785/05 einsehen.
Die Stiftung Warentest hat schon mehrfach Unterlassungsverfahren gegen Verlage gewonnen, die in unterschiedlicher Weise den Titel „Test” verwendet haben. So überraschend solche Entscheidungen zugunsten „Warentest” selbst für manchen Markenrechtler sein werden und so sehr diese Urteile Markt- und Sozialforscher überraschen, die oft weit länger als „Warentest” täglich, wie es heißt, „Warentests durchführen”, so grundlegend hat jetzt doch einmal die Stiftung Warentest trotz der großen Bekanntheit ihrer Test-Zeitschriften verloren, und zwar bei einer Klage gegen den Titel „Test & Kauf”.
Hier das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 315 0 371/05. Wir haben für Sie dem Urteil Leitsätze vorangestellt.
Auch interessant: Das Landgericht Hamburg hat - siehe unseren Leitsatz 7 - im Anschluss an die neue Rechtsprechung des BGH dem unberechtigt Verwarnten einen Schadensersatz wegen der Kosten zugebilligt, die im Festsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe - 14. Zivilsenat Freiburg - hat heute so weit überwiegend zugunsten der BUNTE entschieden, dass das Urteil zu den Kosten festlegt:
„Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge”.
Von ursprünglich 47 Anträgen des Fürsten wurden 46 zu Lasten des Fürsten abgewiesen. Nur eine Bildpublikation hielt das OLG für rechtswidrig. Das Landgericht Freiburg hatte in erster Instanz alle 47 Anträge zurückgewiesen.
Hier können Sie das heute verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Az.: 14 U 169/05 in vollständiger Fassung nachlesen.
Umfassend informieren können Sie sich zum gesamten Rechtsstreit hier, hier und hier.
Das OLG stellt zur Wortberichterstattung fest: Keine der beanstandeten Passagen gehört zur Intimsphäre. Der Privatsphärenschutz des Klägers muss aufgrund des eminenten und schutzwürdigen öffentlichen Interesses am Vorhandensein männlicher Nachkommen für Monaco zurücktreten.
Dieses öffentliche Interesse rechtfertigt auch die Bildberichterstattung einschließlich der Fotos, auf denen der Fürst sich seinem Sohn liebevoll zuwendet, denn: „Durch diese Art der Präsentation konnte der Aussagegehalt der gesamten Wort- und Bildveröffentlichung - Vaterschaft des Klägers - in glaubwürdiger Weise demonstriert werden.” Es habe sich nicht um Paparazzi-Fotos gehandelt.
Das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Urteil ist rechtskräftig.
Einmal buchte Maria Callas für ihren Ehemann Giovanni Battista Meneghini ein Economy-Ticket, während sie in derselben Maschine in der first class flog mit der Begründung: "Wenn die Stinker der Met ihmkeine First Class bezahlen, warum soll ich es tun?".
Quelle: Die gegenwärtig am Kiosk ausliegende Ausgabe des FOCUS 46/2005, Seite 151.
Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 135/02 nachlesen, nach dem nun auch für die Rechtsanwälte definitiv feststeht, dass die Bestimmung über die Mindestgebühr nicht die telefonische Beratung ausschließt.
Sie greift nicht, weil sie keine Gebührenvereinbarungen erfasst. Deshalb ist es unschädlich, wenn die (vereinbarten) Gebühren im Einzelfall sogar die Mindestgebühr unterschreitet. Die entscheidenden Aussagen des Urteils:
„Bei der Mindestgebühr des § 13 Abs. 2 RVG handelt es sich ebenso wie bei der Untergrenze der Rahmengebühren um Mindestsätze für die gesetzlichen Gebühren. & 13 Abs. 2 enthält dagegen keine Mindestsätze für den Fall der Gebührenvereinbarung”.
Zu diesem Thema referieren wir morgen auf dem Liberalen Rechtstag der FDP/DVP Fraktion im Landtag Baden-Württemberg.
Um diese Marken wurde gestritten:
Trotz Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat der BGH eine Verwechslungsgefahr in jeglichem Sinne verneint. Dem Bildbestandteil komme, so der BGH für den entschiedenen Fall, in der Gestaltung der angegriffenen Marke nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
Wie so oft ist problematisch, wie Gerichte von sich aus „die Vorstellung des Verkehrs” einschätzen. Der BGH in seinem Beschluss wörtlich:
„Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht angenommen, dass für den Verkehr im vorliegenden Fall sowohl gegen die Art der Einbindung des Krokodilmotivs in die Gesamtkombination der angegriffenen Marke als auch wegen der bildlichen Abwandlung des Motivs die Vorstellung fernliegt, die jüngere Marke sei gleichfalls ein Zeichen der Widersprechenden.”
Den gesamten Beschluss Az.: I ZB 40/03 können Sie hier nachlesen.
Wenn Sie sich mit der Bedeutung der Verkehrsauffassung zur Feststellung der Verwechslungsgefahr befassen möchten: Eingehend haben wir die Problematik zum Beispiel in der GRUR 2000, 923 ff. und in der Festschrift Geimer dargestellt.
Was ist mit anderen Gerichtsverfahren zum gleichen Thema geschehen?
Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung gleich zu Beginn darauf hin, dass zahlreiche Presseorgane über den Verkehrsverstoß des Prinzen berichteten. Die gestern verhandelten und verkündeten Urteile betrafen jedoch „nur” Artikel in drei Tageszeitungen.
Ein Beispiel dazu, was sich zu den anderen Artikeln getan hat:
Für die BUNTE konnte das Verfahren bereits vor eineinhalb Jahren erfolgreich abgeschlossen werden. Sie hatte in der Ausgabe vom 21. August 2003 berichtet. Zunächst konnte Prinz Ernst August am 30. September 2003 eine einstweilige Verfügung und am 13. 11. 2003 ein Widerspruchsurteil beim Landgericht Berlin erwirken. Az.: 27 0 616/03. Gegen dieses Urteil legte der Bunte Entertainment Verlag Berufung ein.
Am 25. März 2004 wies das Berufungsgericht, der 9. Zivilsenat des Kammergerichts, darauf hin, dass und warum es dazu neigt, der BUNTE-Berufung stattzugeben.
Daraufhin erklärte der Anwalt des Prinzen am 21. 5. 2004: „Namens und im Auftrage unseres Mandanten teile ich Ihnen mit, dass er auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verzichtet und sich dieses Anspruches nicht mehr berühmt”. Gleichzeitig nahm der Anwalt des Prinzen seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Dem Kammergericht blieb nur noch, am 27. 5. 2004 dem Prinzen die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten aufzuerlegen. Die gesetzlichen Gebühren allein der BUNTE-Kanzlei beliefen sich auf 2.231,80 Euro.
Hier können Sie sich über alle Einzelheiten informieren: Unsere Berichte vom 4. April 2004 und vom 14. Juni 2004, den für den Prinzen negativen Hinweis des Kammergerichts, Az.: 9 U 358/03 und die knappe Pressemitteilung des BGH zu den gestern erlassenen, aber noch nicht vorliegenden BGH-Urteilen, Az.: VI ZR 286/04, VI ZR 287/04, VI ZR 288/04.
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