Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Eine bei der Arbeitgeberin durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung hat in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall doch noch den günstigen Kauf verdorben. Der von der Arbeitgeberin lediglich berechnete, günstige Händlereinkaufswert zuzüglich Umsatzsteuer wurde nicht anerkannt. Der Arbeitnehmer musste noch (mit Modifikationen) die Differenz zu dem in der „Schwacke-Liste” ausgewiesenen Händlerverkaufswert, ebenfalls zuzüglich Umsatzsteuer, als geldwerten Vorteil versteuern.
Ein Abschlag wurde anerkannt, weil „am Abgabeort neben dem gewerblichen Gebrauchtwagenhandel auch ein nennenswerter privater Automarkt bestand, auf dem in der Regel für identische bzw. gleichartige Fahrzeuge nur ein geringerer Kaufpreis zu erzielen war, und dass der PKW-Ankauf des Klägers wegen des mit der Arbeitgeberin vereinbarten Gewährleistungsausschlusses mit einem Erwerb des Wagens von einem gewerblichen Händler nicht vergleichbar gewesen wäre.”
Wir haben Ihnen das Urteil des Bundesfinanzhofs Az.: VI ZR 84/04 ins Netz gestellt.

Zu den unveröffentlichten oder nur in einer Kurzfassung bekannten Gerichtsentscheidungen, nach denen am häufigsten gefragt wird, gehört das Grundsatzurteil des OLG Hamburg zu den Befugnissen des Deutschen Presserats. Die Aussagen dieses Urteil werden längst allgemein anerkannt. Die Satzung, die Beschwerdeordnung und der Pressekodex des Deutschen Presserats dienen als Vorbild für andere Selbstkontrolleinrichtungen. Zuletzt anerkannte das Landgericht Kiel in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil grundsätzlich die Arbeit des Rats der Deutschen Markt- und Sozialforschung. Dieser Rat hat rechtlich den Presserat und dessen Erfahrungen als Vorbild gewählt.
Hier können wir Ihnen nun, vermittelt über den Presserat, das verschollen geglaubte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Az.: 3 U 141 (142) (143)/1959 vom 17. Dezember 1959 in voller (außergewöhnlicher) Länge zur Verfügung stellen. Wir haben dieses Urteil - wegen seiner historischen Bedeutung - ausnahmsweise nicht anonymisiert.
In einer Kurzfassung wurden die wichtigsten Sätze der Entscheidungsgründe im „Archiv für Presserecht”, Heft V/1960 auf Seite 23 wiedergegeben, nämlich:
„Nach Art. 9 GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden... Seinen (des Presserats) Mitgliedern steht das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 GG zu.”
Über das erwähnte Urteil des LG Kiel haben wir an dieser Stelle am 4. Oktober 2005 mit weiteren Hinweisen berichtet.

SUPERillu hatte monatelang recherchiert und auch das Vaterschafts-Testergebnis, Unterhaltszahlungen und die (gegenwärtig widerrufene) Anerkennung in einer Urkunde ermittelt. Im Anschluss an SUPERillu wurde vielfach berichtet: „Frank Schöbels Baby”.
Obwohl der Artikel vorab auch juristisch geprüft und eine Schutzschrift eingelegt worden war, konnte der Schauspieler zunächst und ohne mündliche Verhandlung eine gerichtliche Unterlassungsverfügung durchsetzen.
Jetzt jedoch hob die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin im Widerspruchsverfahren die von ihr erlassene einstweilige Verfügung auf. In der einige Zeit vor der Publikation eingereichten Schutzschrift konnte noch nicht das gesamte Material vorgelegt werden.
Das Urteil hat unter anderem deshalb Mustercharakter, weil es minutiös prüft, ob die neue Veröffentlichung den Teil der Privatsphäre betrifft, den der Betroffene bereits früher „umfassend vor der Öffentlichkeit ausgebreitet hat”.
Wir haben Ihnen hier das Urteil des Landgerichts Berlin, Az. 27 0 717/05, ins Netz gestellt. Berufung wurde bereits eingelegt.

So betitelt die neue Ausgabe - 45/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 44/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 43/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 42/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht München I verfügte:
„Der Antragsgegnerin zu 1) wird aufgegeben, die bereits ausgelieferten Exemplare der Zeitschrift ... Nr. 35/2005 zurückzurufen, soweit diese die Äußerungen gemäß Ziffer 1. enthalten.”
Der Verlag hielt diese Rückrufverpflichtung für offenkundig rechtsunwirksam und ließ Vollstreckungsmaßnahmen, die bis zum Versuch einer Ordnungshaft reichten, leer laufen.
Dasselbe Gericht, das zunächst den Rückruf verfügte, hatte die Größe, jetzt im Widerspruchsverfahren dem Verlag zuzubilligen, dass der Rückruf übereilt zugesprochen worden war. Es führte unter anderem aus:
„Ein Rückrufsanspruch ist dem Grunde nach anerkannt ... Für die Kammer kommt grundsätzlich auch in Betracht, dass ein solcher Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung, ja sogar ohne mündliche Verhandlung durchgesetzt werden kann... Jedenfalls ist die Rückrufverpflichtung die schärfste Zuspitzung des presserechtlichen Unterlassungsanspruchs und damit nur in Ausnahmefällen als Ultima-Ratio zu bejahen. ... Ein solcher schwerwiegender Eingriff ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rückrufverpflichtung für die Verfügungsbeklagte zu 1) eine immense finanzielle Tragweite entfaltet, wobei es sich im Gegensatz dazu um einen sehr kleinen Ausschnitt in der ansonsten zulässigen Berichterstattung über die Verfügungsklägerin handelt...”.
Der Hintergrund für die beiden Entscheidungen des Gerichts war nach Ansicht des Verfassers dieser Zeilen eindeutig:
Das Gericht wusste, als es einstweilig verfügte, nicht, wie sich die Prominente in der Öffentlichkeit gibt. Diese Realität war für die Redaktion einschließlich Rechtsabteilung jedoch selbstverständlich die Grundlage, als über den Wortlaut und die Illustrierung des Artikels entschieden wurde. Zudem stand das Gericht an diesem Tage unter starkem Zeitdruck. So konnte die Antragstellerin zunächst das Gericht beeindrucken. Für den Verlag war jedoch klar, dass es sich um ein Missverständnis im Sachverhalt handelt. Im Widerspruchsschriftsatz wurde realistisch beschrieben, wie die Prominente in der Öffentlichkeit auftritt, und das Gericht hat dann eben entsprechend korrigiert.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 16735/05, ins Netz gestellt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Früher habe ich mich gefragt: wie formuliere ich so, dass ich verstanden werde? Heute sage ich: Wie formuliere ich so, dass ich nicht verfälscht werden kann.”
So Prof. Paul Kirchhof in der F.A.Z.

Wie schnell sich die nach und nach gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs negativ auswirkt, veranschaulicht ein neues Urteil des BGH. Nach der bereits gefestigten Rechtsprechung muss auch ein rechtsunkundiger Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und unmissverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts belehrt werden.
Mit der Verständlichkeit hatte sich das neue BGH-Urteil zu befassen. Zur Frist hieß es in dem vom BGH beurteilten Vertragsunterlage:
„Meine Beitrittserklärung .. kann ich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt nach Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung.”
Vor dieser Belehrung befanden sich die Unterschriftszeile für den Anleger und unmittelbar davor die Unterschriftszeile für die Annahmeerklärung Vertragspartners (Gesellschaft für Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen). Der BGH dazu:
Damit ist für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser unklar, ob die Frist mit seiner Unterzeichnung, mit der Unterzeichnung durch den Vertreter oder mit der - der Gegenzeichnung vorausgehenden - Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.”
Hier haben wir Ihnen das gesamte Urteil Az.: II ZR 224/04 ins Netz gestellt.