Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Rechtsmediziner der Universitäten Heidelberg und München haben ermittelt, dass der Alkoholspiegel - anders als bisher angenommen - bei Frauen schneller sinkt als bei Männern: bei Frauen pro Stunde um durchschnittlich 0,188 Gramm pro Kilo Körpergewicht, bei Männern um 0,168.
FOCUS berichtet in der Ausgabe von morgen auf Seite 12.

Das Landgericht München I hat mit vielen Details das wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässige Ausnutzen fremden Vertragsbruchs beschrieben. Der entschiedene Fall betrifft die Eigenkapitalvermittlung und Anlegerbetreuung von Fonds.
Nebenbei bestätigt das Urteil die Praxis, nach welcher meist verneint wird, dass die Wiederholungsgefahr durch eine Veränderung der Verhältnisse entfällt (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung selbstverständlich ausgenommen).
Wir haben dem Urteil des LG München I, Az.: 4 HK 0 10811/05, zusammenfassende Leitsätze vorangestellt.

Früher verhielt sich die Rechtslage anders. Heute bestimmt § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: „Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen.” Umstritten ist in der Rechtsprechung und juristischen Fachliteratur, ob und welche Ausnahmen zuzulassen sind. Das Urteil führt zunächst sehr wohlwollend den Hauptgrund auf, der dafür spricht, dass keine Ausnahmen bestehen. Wörtlich:
Für die erstgenannte Auffassung (nämlich: keine Ausnahme) spricht, dass der durch Eheschließung erworbene Familien- (Ehe-)name gegenüber dem durch Geburt erworbenen Familennamen kein Name minderer Qualität ist. Auch wenn sich der 'erheiratete' Ehename vom Namen des anderen ableitet, so wird er doch zum eigenen Namen seines neuen Trägers, verdrängt dessen bisher geführten Namen und wird nunmehr Teil der Persönlichkeit seines Trägers.”
Das Urteil lässt die Frage dann aber doch offen, verdeutlicht jedoch, dass der BGH auf jeden Fall sehr enge Grenzen ziehen möchte, falls er überhaupt Ausnahmen zulassen wird. In dem neuen Urteil heißt es:
„Letztlich kann diese Frage (in dem zu entscheidenden Fall) indes dahinstehen. Denn auch wenn man - jedenfalls für 'krasse Einzelfälle' - ein solches Untersagungsrecht eines Ehegatten für möglich hält, kann es sich dabei doch stets nur um eine Sanktion auf ein Verhalten des anderen Ehegatten handeln, das den Namenserwerb oder die Namensführung des anderen Ehegatten als solche betrifft und in so hohem Maße zu mißbilligen ist, daß diesem - auch bei Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an dem aus der Ehe erworbenen Namen - die Fortführung dieses Namens gegen den Willen seines früheren Ehegatten nach Treu und Glauben nicht länger gestattet werden kann.”
Sie können hier das Urteil des BGH Az.: XII ZR 204/02, nachlesen. Im letzen Absatz des Urteils finden Sie die Ausführungen des BGH dazu, warum er im entschiedenen Fall jedenfalls einen krassen Einzelfall als Ausnahme verneinte.
Nebenbei fällt in diesem Urteil wie auch in anderen Urteilen des BGH auf, wie stark er an der alten Rechtschreibung festhält. Allein auf Seite 6 des Urteils verbleibt der XII. Zivilsenat dreimal bei der alten Rechtschreibung.

Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs erinnert daran, dass auch im Markenrecht bei Verletzungen durch Beauftragte nach § 14 Abs. 7 MarkenG auf den Auftraggeber durchgegriffen werden darf.
Die neue BGH-Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung und Lehre, welche den Begriff „Beauftragter” sehr weit auslegt. Im entschiedenen Fall bestätigte der BGH den Durchgriff von der Tochtergesellschaft als "Beauftrage" auf die Muttergesellschaft.
Hier können Sie - samt - Leitsatz das neue Urteil des BGH „Meißner Dekor II”, Az.: I ZR 221/02, nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 37/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Dr. Hildegard Hamm-Brücher, Staatsministerin a.D., im Fragebogen der Zeitschrift „Forschung und Lehre”, neuestes Heft, unter anderem:
„Welche Eigenschaft schätzen Sie an der heutigen Studentengeneration?” - „Weiß nicht.”
„Worüber können Sie (Tränen) lachen?” - „Über nichts.”
„Ein Jahr Robinson (ohne Freitag); welche drei Bücher nehmen Sie mit?” - „Weiß nicht, eventuell Bibel.”

Das Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 54 C 5095/04, hat in diesem Sinne entschieden.
Der Erzeuger hatte über eine bestimmte Mobiltelefonnummer mit der Mutter telefoniert. Unter dem vom Erzeuger angegebenen Namen und Wohnort war er nicht zu ermitteln. Es klagte das Kind gegen den Diensteanbieter auf Nennung des Anschlussinhabers.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellte das Amtsgericht Düsseldorf zunächst fest, dass das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung umfasst. Dann fuhr es fort:
"Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Regelung § 14 Abs. 4 TDSV bzw. auf die seit Juni 2004 geltende Regelung § 105 TKG berufen, wonach eine Auskunftserteilung über Namen und andere Daten von Kunden, von denen nur die Rufnummer bekannt ist, unzulässig ist bzw. nur dann zulässig ist, wenn der Teilnehmer in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist und einer Auskunftserteilung nicht widersprochen hat. Denn gegenüber dieser Vorschrift ist das Recht der Klägerin auf die begehrte Auskunftserteilung zur Feststellung ihrer Abstammung vorrangig, wie dies etwa in dem Fall entschieden worden ist, dass ein Kind von einem Arzt, welcher einem Samenspender Anonymität zugesichert hatte, den Namen des Spenders preisgegeben haben wollte. Wie in jenem Fall rechtfertigt die Güterabwägung ... die Preisgabe der von der Klägerin erstrebten datenschutzrechtlich geschützten Angaben."

Man kann sogar feststellen, dass die beiden Münchener Universitäten mit Abstand führen, also die Technische Universität München und die Ludwig-Maximilians-Universität München. Die beiden anderen Universitäten der Spitzengruppe sind die Universitäten Freiburg und Heidelberg.
Zu diesem Gesamtergebnis gelangt das neue, aufwändig recherchierte FOCUS-Ranking, das in der morgen erscheinenden Ausgabe 36/2005 publiziert wird.
In der Ausgabe von morgen werden auch die Teilergebnisse für Medizin, Psychologie, Biologie und Chemie veröffentlicht. Die Teilergebnisse für die Rechtswissenschaften folgen in der darauf folgenden Ausgabe.

Gestritten wurde im Rahmen der Berechnung des Zugewinns. Die - nun geschiedenen - Eheleute hatten gemeinsam von der Tante des Ehemanns ein Grundstück geerbt. Sie zerrissen das Testament. Der Ehemann wurde dementsprechend als Alleinerbe im Testament ausgewiesen. Dadurch verschlechterte sich nach § 1374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Zugewinnausgleich für die Frau.
Der Bundesgerichtshof ging mit dem vorinstanzlichen Oberlandesgericht davon aus, dass die Ehefrau nicht dadurch ihre Erbenstellung verlor, dass sie dabei mitwirkte, das Originaltestament zu vernichten: kein Erbverzicht, keine formgerechte Ausschlagung.
Gestritten wurde dann noch darüber, ob das fotokopierte Original von der Erblasserin stammt. Der BGH ging mit der Vorinstanz von einem Original aus mit der Begründung: „Mit einem solchen schlichten Bestreiten hat er [der geschiedene Ehemann] seiner Darlegungslast nicht genügt”.
Gestritten wurde schließlich auch noch darüber, ob die Ehefrau in dem Testament wirklich als Erbin oder nur als Vermächtnisnehmerin bedacht wurde. Der BGH urteilte:
„Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Zuwendung einzelner Gegenstände zwar im Zweifel als ein bloßes Vermächtnis anzusehen. Ein auf Erbeinsetzung gerichteter Wille des Erblassers ist, falls nicht besondere Umstände etwas anderes ergeben, allerdings dann anzunehmen, wenn der Erblasser bei der Verfügung davon ausging, mit ihr nahezu über sein gesamtes Vermögen zu verfügen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: XII ZR 301/02, können Sie hier nachlesen.

Urteile zur Publikation von Testergebnissen haben Konjunktur. Der Kernsatz eines neuen BGH-Urteils lautet:
Die beanstandete Werbung ist deshalb irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise ihr einen Schluß auf die Qualität des gesamten Angebots entnehmen, obwohl dem in Bezug genommenen Testbericht keine auf die gesamte Organisation bezogene, sondern wegen der Beschränkung der Untersuchung auf einige wenige Beratungsstellen nur eine begrenzte Aussagekraft zugemessen werden kann.
Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: I ZR 253/02, abrufen.