Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 34/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der FOCUS ist wegen des katholischen Feiertages am Montag schon heute vorgezogen erschienen. Der Fragebogen führt dieses Mal zu überdurchschnittlich bemerkenswerten oder sympathischen Antworten. Es antwortet Ulrich Walter, seit 2003 Professor für Raumtechnik an der Technischen Universität München, 159-mal umkreiste er 1993 an Bord des Space-Shuttle „Columbia” die Erde. Unter anderem::
Welches Lied singen Sie gern? „Das Hohe Lied der Wissenschaft.”
Wem würden Sie mit welcher Begründung einen Orden verleihen: „Ich halte nicht viel von Orden. Zur richtigen Zeit ein ehrliches Lob jedem, der es verdient.”
Mit wem würden Sie gern einen Monat tauschen? „Mich hat immer schon interessiert, was der liebe Gott den ganzen Tag lang so macht.”
Was war Ihr schönster Lustkauf? Jeden Freitagnachmittag nach der Schule ein kleines Stück Nougat.

Der Bundesgerichtshof hat soeben ein Urteil gefällt, das sehr weit über die entschiedene Fallgruppe hinausreicht.
Der Fall:
Ein Markt- und Sozialforschungsinstitut erhebt wöchentlich Daten über die Nutzung des Musik-Hit-Repertoires und zwei Zeitschriften veröffentlichen diese Datem im Einvernehmen mit dem Institut.
Ein Buchverlag hat diese Charts - ohne Einwilligung des Instituts oder der Zeitschriften -
unter dem Titel HIT BILANZ in Buchform und auf CD-ROM in der Weise verwertet, dass er für größere Zeiträume zusammengefasste und nach bestimmten Kriterien geordnete Hitlisten publizierte.
Der Bundesgerichtshof verneinte zwar einen urheberrechtlichen Schutz nach § 4 des Urheberrechtsgesetzes zugunsten des Instituts und der Zeitschriften, bejahte jedoch den urheberrechtlichen Schutz für Datenbankhersteller nach §§ 87 a folgende des UrhG.
Gegen den Buchverlag bejahte der BGH dementsprechend Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
Das Urteil bietet die Grundlage für einen - dringend ersehnten - Schutz der Markt- und Sozialforschung sowie der Medien. Früher waren die Institute meist auf das Gesetz gegen unlateren Wettbewerb angewiesen. Die Grundgedanken des BGH-Urteils schützen beispielsweise auch Institute und deren Auftraggeber bei Gemeinschaftsstudien, deren Ergebnisse nur den Auftraggebern zur Verfügung stehen sollen.
Sie können hier das Urteil des BGH, Az.: I ZR 290/02, samt seiner umfassenden Begründung nachlesen. Dieses Urteil bietet gleichzeitig eine Fundgrube für Antworten auf eine ganze Reihe von allgemeinen Grundsatzfragen zu den ausschließlichen Rechten von Datenbakherstellern.

Aus der heute erscheinenden GlücksRevue 33/2005:
„Anruf bei der Polizei: 'Schnell, kommen Sie in die Bahnhofstraße.' - 'Was ist denn passiert?' - 'Mein Mathelehrer parkt im Halteverbot'.”

Der Online-Dienst einer Zeitung hatte eine Sicherheits-Rangliste der Fluggesellschaften publiziert. Eine schlecht platzierte Fluggesellschaft erwirkte gegen diese Publikation eine einstweilige Verfügung.
Im Widersruchsverfahren wurde diese einstweilige Verfügung nun vom Landgericht München I weitgehend bestätigt; - und zwar unabhängig von der Frage, ob die Rangliste als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist.
Das Gericht in der Urteilsbegründung wörtlich, sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs beziehend:
Jedenfalls sind aber von dem solche Produkte vergleichenden Presseorgan die Bewertungsmaßstäbe offen zu legen.”
Diese Voraussetzung war im konkreten Fall nicht erfüllt:
Der Internetauftritt enthielt zwar die erforderlichen Angaben irgendwo. Der Leser/Nutzer musste sie sich jedoch selbst suchen.
Wir haben ihnen hier das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 10623/05, mit Leitsätzen ins Netz gestellt. Die Leitsätze geben, anders als üblich, nicht nur das Urteil wieder, sondern zum besseren Verständnis auch das rechtliche Umfeld, - so wie es in der mündlichen Verhandlung besprochen worden ist.

So betitelt die neue Ausgabe - 33/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat neu die „Allensbacher Berufsprestige-Skala 2005” publiziert. Die Ärzte liegen mit 71 % an der Spitze. Die Anwälte erreichen nur 25 %. Gewerkschaftsführer gerade mal 5 %. Wie würden Sie antworten?
Vermutlich überraschen Sie die Ergebnisse doch sehr. Hier können Sie sie nachlesen.
Ausgewirkt kann sich die Befragungsrechnik haben. Die Befragten wurden gebeten, aus einer Liste „fünf Berufe, die Sie am meisten schätzen” herauszusuchen.
Wie so oft, sind die Unterschiede zwischen Ost und West beachtlich. Polizisten sind in den alten Bundesländern erheblich besser angesehen (42 % zu 29 %), die Lehrer besser in den neuen Bundesländern (37 % zu 29 %).
Hier sind die Unterschiede in Ost und West aufgezeichnet.
Befragt wurden repräsentativ 2108 Personen ab 16 Jahre in der Zeit vom 27. Mai bis 7. Juni 2005.

Das Landgericht Frankfurt a. M., Az.: 2/03 0 85/04, hatte noch anders entschieden. Vgl. unsere Berichte vom 4. März und 6. Mai 2005.
Das OLG Frankfurt hat nun dieses Urteil aufgehoben und angenommen:
„Konkrete Anhaltspunkte für fehlende Objektivität des Gutachters in der Bewertung der durch die Testteilnehmer erbrachten Leistungen sind nicht ersichtlich: Vaterschaftstests des Instituts, für das der Gutachter selbst tätig ist, waren nicht Gegenstand der Beurteilung und Testberichterstattung. Auch nennenswerte Beurteilungsspielräume, die Raum für eine 'parteiliche' Wertung belassen könnten, bestanden nicht; ... Es ist weder erkennbar noch dargelegt, dass die ethisch ablehnende Einstellung des Sachverständigen zur Statthaftigkeit heimlicher Vaterschaftstests irgendeinen relevanten Einfluss auf die Bewertung der Testergebnisse haben konnte. Eine nur theoretische Möglichkeit reicht entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus.
Gewonnen hat nun ÖKO-Test. Ob andere Gerichte die Beurteilung durch das OLG Frankfurt a. M. teilen werden, und wie die Leser einen derartigen Test und einen solchen Test-Bericht schätzen, sind andere Fragen. Den Lesern wurde von der Zeitschrift in dem umstrittenen Bericht aufgrund des Tests sogar erklärt:
„Nach unseren Testergebnissen müssen wir ganz klar von privaten Vaterschaftstests ohne das Wissen der Mutter abraten.” Und:
Der zum Test hinzugezogene Gutachter kommentierte in der Zeitschrift zudem, dass - wir zitieren aus der Urteilsbegründung - „er 'heimliche Tests aus moralischen Gründen ablehne', denn es gehöre sich 'einfach nicht, einen solchen Test ohne das Einverständnis der Betroffenen durchzuführen”.
Der Verfasser dieser Zeilen sieht den einen oder anderen Aspekt anders, ist jedoch Parteivertreter.
Hier können Sie das Urteil des OLG Frankfurt vom 1. August, Az.: 16 U 24/05, nachlesen. Es fasst instruktiv einige Grundsätze zur Konzeption und Beurteilung von Tests zusammen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

So entschieden hat das Landgericht Köln, Az.: 28 0 731/03. Zur Verwendung von mit versteckter Kamera aufgenommenen Bildern führen die Urteilsgründe aus:
Schließlich ändert es auch nichts an der Beurteilung, dass die Predigt mit verdeckter Kamera aufgenommen wurde. Das BVerfG (BVerfG NJW 1984, 1741) hat klargestellt, dass die - hier möglicherweise zu unterstellende - rechtswidrige Beschaffung von Information nicht unter den Schutz von Art. 5 GG fällt, die Verbreitung dieser Information aber sehr wohl. Für die Zulässigkeit der Verbreitung kommt es darauf an, ob die wegen des erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht dessen, von dem rechtswidrig Informationen beschafft werden, grundsätzlich unzulässige Verbreitung ausnahmsweise doch zulässig ist, weil nämlich die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen nach sich zieht. Ein solches Überwiegen ist vorliegend aus den dargelegten Gründen anzunehmen.”
Dieses Urteil wurde soeben schon in ZUM-RD veröffentlicht.
Anmerkung: Dieses Urteil entspricht den beiden Urteilen, die der 6. und der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zur Aufdeckung der Schleichwerbung „Marienhof” gefällt haben.
So erfreulich diese Entscheidungen auch für die Medien sind, sie gehen allesamt davon aus, dass nur die Verbreitung der Information rechtmäßig ist, nicht jedoch ihre Beschaffung. Nach dem Sinn und Zweck dieser Entscheidungen muss jedoch, wenn sich die Presse diese Informationen selbst beschafft, auch diese Beschaffung rechtmäßig sein.

Christoph Bergner, Mitglied des Dt. Bundestags. im Fragebogen der soeben erschienenen Ausgabe 8/2005 von „Forschung und Lehre” auf die Frage: „Welche Eigenschaft vermissen Sie an der heutigen Studentengeneration?”:
„Da wage ich als Politiker kein Urteil.”