Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das interessanteste Ergebnis einer im morgen erscheinenden FOCUS dargestellten Studie ist die Bedeutung persönicher Glücksfaktoren zum Wunsch: „Freundschaften/großer Freundeskreis”:
Der Wunsch lässt doch sehr schnell nach und ist längst nicht so verbreitet als mancher so annehmen wird. Im Einzelnen:
Von den Jugendlichen einschließlich Auszubildenden wünschen sich noch 34 % Freundschaften/großen Freundeskreis
Junge Singles: 20 %
Junge Paare: 12 %
Familiengründer: 5 %
Etablierte Familien: 6 %
Kinder aus dem Haus: 6 %
Ruhestand: 5 %.
Mit Abstand am meisten gewünscht wird: „Glückliches familiäres Umfeld”. Im Einzelnen:
Jugendliche einschließlich Auszubildende: 33 %, junge Singles: 22 %, junge Paare: 32 %, Familiengründer: 74 % etablierte Familien: 52 %, Kinder aus dem Haus: 42 %, Ruhestand: 31 %.
Wer in zweiter Instanz gewinnt, kann schnell auf Kosten sitzen bleiben. Nämlich zum Beispiel dann, wenn er zu schnell abmahnt, weil bei dem ins Netz gestellten erstinstanzlichen Urteil noch nicht vermerkt wurde, dass es aufgehoben worden ist.
So hatte eine Testzeitschrift in erster Instanz verloren, in zweiter Instanz jedoch am 1. August 2005 gewonnen und durch einen Anwalt schon am 5. August abgemahnt. Diese Anwaltskosten wird der Verlag bzw. der Anwalt selbst tragen müssen.
In diesem Fall hatte die (aus Sicht der Zeitschrift) gegnerische Kanzlei das erstinstanzliche Urteil auf ihrer Homepage-Startseite mit dem Namen der Zeitschrift kommentiert und mit einem Link auf das Urteil geführt, jedoch ausdrücklich vermerkt, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Nebenbei: Das Urteil selbst wurde anonymisiert. Aus dem Urteil und seiner Begründung ergab sich der Name der Zeitschrift somit nicht.
Zurück zur Abmahnung: Es ist schon fraglich, ob und inwieweit bei einem solchen Vermerk „noch nicht rechtskräftig” überhaupt ergänzt werden muss.
Jedenfalls müssen nach einem Urteil des Amtsgerichts München dem Betreiber der Homepage mindestens zwei Wochen Zeit gelassen werden „zur Überlegung, ob und ggf. wie er die abändernde Entscheidung in seine Urteilsdatenbank aufnimmt, bzw. ein Urteil der Vorinstanz damit ergänzt oder einen Hinweis auf das abändernde oder bestätigende Urteil gibt”.
Wir stellen Ihnen dieses offenbar noch nirgends veröffentlichte Urteil des Amtsgerichts München hier ins Netz, Az.: 161 C 17453/04.
Von Januar bis Juni 2005 ist der Gesamtmarkt Online-Werbung um 24, 4 Prozent gegenüver dem Vergleichszeitraum 2004 gewachsen; absolut: 34 Mio €.
Kontinuierliche Steigerung seit September 2004: Stärkster Monat Juni 2005 mit einer Steigerung von 43,3 %.
Die werbestärksten Brenchen: Online-Dienstleistungen (36.416 TEURO), Auto-Markt (16.094 TEURO), E-Commerce (15.806), Finanzdienstleistungen (14.330), Unternehmenswerbung (13.174), Telekommunikation (12.009), Versicherungen (8.126).
Quelle: Nielsen Media Research nach Context 15/05.
So betitelt die neue Ausgabe - 32/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„Die hat von Kohl über Schäuble bis Merz immerhin die halbe CDU-Führungsriege hingemeuchelt. So eine brauchen wir.”
Dominikanerpater Basilius Streithofen, 80, über Angela Merkel, zitiert aus dem neuen FOCUS 31/2005. Der Pater, früher auch Berater von Kohl, ist heute „Gewinner” in BILD aus Anlass seines neuen Buches „Macht, Moneten und Moral”. BILD: „Der Dominikaner-Pater ist wegen seiner List gefürchtet als das ausgestreckte Bein Gottes auf Erden.”
Eine kleine Auswahl aus der Harald Schmidt-Kolumne im FOCUS von morgen:
„... Geld ist nie weg, nur woanders. ... Nach Meinung wirklich aller Experten sind deutsche Aktien 'dramatisch unterbewertet'. Kein Wunder! Deutsche Firmen sehen nur noch deutsch aus, sind aber längst total global. ... Und dann der Merkel-Bonus! Sind da 9000 für den Dax nicht jetzt schon zu knapp kalkuliert? Allein am Tag, an dem Lafo wieder hinschmeißt (egal was, egal wo), sind locker fünf Prozent an einem Vormittag drin. ... Denn laut aller Börsenweisheit 'schlagen Aktien langfristig alles', aber lang kann lang sein ....”
Zitiert aus der Harald Schmidt-Kolumne im FOCUS von morgen.
Das Landgericht Berlin hat das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg mit dem Aktenzeichen 237 C 134/04 im Berufungsverfahren samt Ohrfeige für die Autorin bestätigt. Über dieses Urteil des Amtsgerichts haben wir am 17. Januar dieses Jahres an dieser Stelle berichtet.
Die Kernsätze des Berufungsurteils:
„Unter dem Gesichtspunkt der Prävention ist keine höhere Entschädigung als 100 % des vereinbarten Honorars gerechtfertigt. Da der Beklagten nur ein Versehen unterlaufen ist, ist nicht damit zu rechnen, dass sie mit Blick auf die Klägerin erneut deren Rechte aus § 13 UrhG verletzen wird, zumal die Beklagte unstreitig organisatorische Abhilfe geschaffen hat, um solche Versehen in Zukunft unwahrscheinlicher zu machen. Der künstlerische Rang der Verletzten, die mit den von der Beklagten bereits mehrfach abgedruckten Kurzkrimis Trivialliteratur von allenfalls geringer künstlerischer Bedeutung schafft, ist ebenfalls als gering einzustufen, was sich bei der Bemessung der Entschädigung auswirkt.”
Sie können das bestätigende Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 16 S 22/04, hier nachlesen.
Eigentlich versteht es sich von selbst, dass es grundsätzlich rechtswidrig ist, andere kostspielig zurückrufen zu lassen. Der gegenwärtig klassische Fall: Der Anrufer lockt auf eine 0190iger Nummer.
Nicht ganz selbstverständlich ist die juristische Begründung. Das Verwaltungsgericht Köln hat jüngst zu den Ping- und zu ähnlichen Lockanrufen die bekannten Grundsätze zum Verbot unerbetener Telefonwerbung angewandt. Az.: 11 K 3734/04.
Wer die Rechtsprechung zum Verbot unerbetener Telefonanrufe studiert, wird diese Begründung nicht als Volltreffer empfinden; erst recht, wenn er bedenkt, dass die Problematik international ist und in den meisten Ländern das opt out-Prinzip gilt, also grundsätzlich angerufen werden darf.
Besser greifen werden - im Ausland gelten entsprechende Normen: § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts ohne Rechtfertigungsgrund), § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Strafrechtsnormen, zum Beispiel mit § 263 des Strafgesetzbuches - Betrug, § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).
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