Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 35/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Gegenwärtig wird in den Fachzeitschriften das BGH-Urteil „Internet-Versandhandel” besprochen. Geurteilt hat der BGH: Der Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird.
Was in diesen Besprechungen allenfalls am Rande „angeschnitten” wird und in dem vom BGH formulierten Leitsatz nicht erscheint, ist für die Praxis von mindestens genauso großer Bedeutung:
Die früher von einigen Gerichten und auch in der Fachliteratur vertretene Meinung, ein „Impressum” sei der Presse vorbehalten, gehört der Vergangenheit an. Der BGH geht unter II. 2. c. seines Urteils davon aus, dass der Betreiber einer Homepage zentral in einem „Impressum” wesentliche Angaben zu seinem Angebot aufführen darf.
Selbstverständlich bleiben noch Fragen offen. Aber das Prinzip steht fest. Verhältnismäßig sicher ist der Betreiber, der zum einen direkt beim Angebot klar darauf hinweist, dass sich Einzelheiten wie die Lieferbarkeit aus dem „Impressum” ergeben, und der zum anderen einen Link auf das Impressum setzt.
Hier können Sie das Urteil des BGH Az.: I ZR 314/02 nachlesen.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kam in Betracht, dass der Fahrer - als er die Heimfahrt antrat - noch keinerlei Anzeichen für einen Wetterumschwung oder einsetzende Straßenglätte erkennen konnte. Der Versicherer muss jedoch beweisen, dass der Versicherungsnehmer die Gefahr erkannt hat oder hätte erkennen müssen.
Dieser Fall bildet ein Muster dafür, wie gut es sein kann, nach einem Unfall zunächst mit einem Anwalt sorgfältig die gesamte Situation zu besprechen.
Hier haben wir Ihnen das BGH-Urteil Az.: IV ZR 293/03 ins Netz gestellt.

Der Geschädigte muss alle Umstände darlegen und beweisen, aus denen eine Streupflicht und eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht folgen. Soweit sich aber der grundsätzlich Streupflichtige auf eine Ausnahmesituation beruft, trägt er die Darlegungs- und Beweislast. So, wenn er geltend macht, Streuen sei zwecklos gewesen.
Hier können Sie das gesamte Urteil des BGH, Az.: VI ZR 219/04, nachlesen.

Payola ist der amerikanische Fachausdruck für illegales „Pay-for-Play”.
Der neueste Riesenskandal ist durch das Imponiergehabe eines leitenden Angestellten der Promotionsabteilung von SonyBMG aus Manhattan aufgekommen. FOCUS wird in der morgen erscheinenden Ausgabe berichten.
Der Angestellte war in Miami an der Poolbar einer ausnehmend hübschen jungen Frau begegnet. Was macht man, um sie zu gewinnen? Er prahlte, wie er die Radiosender dazu bringt, die neuen Singles seiner Firma - verkaufsfördernd - zu senden und in die Ranglisten zu bringen. Mit einer Visitenkarte empfahl er sich gleich für eine Fortsetzung des Abenteuers. Die attraktive lady war eine Mitarbeiterin des New Yorker Generalstaatsanwalts.
SonyBMG hat schließlich freiwillig zehn Millionen Dollar Strafe in einem 31 Seiten umfassenden außergerichtlichen Vergleich gezahlt.
Nach diesem „10-Millionen-Dollar-Flirt” laufen nun auch gegen die anderen drei Musikgiganten - Warner Music, EMI und Universal Group - Verfahren wegen vermutlicher Verstöße gegen die Payola-Gesetze.

Nun ist uns das gesamte Urteil - somit einschließlich schriftlicher Begründung - zugestellt worden. Es ist somit noch nicht rechtskräftig. dpa und weite Teile der Presse hatten schon über die mündliche Verhandlung und dann kurz über das Urteil berichtet.
Die Mutter verlangte für ihr Kind und für sich eine Geldentschädigung von zusammen mindestens 15.000 € für zwei Artikel. Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth einschließlich Begründung ins Netz gestellt. Az.: 3 0 1961/05.
Die rechtliche Basis dieses Urteils bildet die jedem Medienrechtler bekannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 12. 1999, 1 BvR 653/96. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat allerdings in seinem Urteil diese Entscheidung nicht aufgeführt, sondern ein jüngeres Urteil des Bundesgerichtshofs. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch voll gerecht und bildet sie ein kleines Stück fort. Das BVerfG legt in dieser Entscheidung vom 15. 12. 1999 zu Fotopublikationen mit Kindern unter anderem dar:
„Denn Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen.... Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewußt der Öffentlichkeit zuwenden. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt.”
Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt in seinem Urteil vor allem darauf ab, dass im Mittelpunkt des Artikels die Beziehungen des Schlagersängers zu seiner Ehefrau und zu der Mutter des Kindes standen. Ferner darauf, dass das Foto mit dem Schlagersänger samt Mutter und unehelichem Kind bei einem Tennisturnier mit Fernsehübertragung aufgenommen worden war und sich die drei auf der VIP-Tribüne niedergelassen hatten.
Interessant an dem Urteil ist auch, wie das Gericht die üblichen „Argumente” gegen die Presse abtut oder gar nicht erst anspricht. So die Behauptung, der Prominente und die Mutter seien „stets bemüht gewesen, ihre Beziehung sowie die Geburt des gemeinsamen Sohnes vor der Öffentlichkeit geheim zu halten” (die Mutter hatte jedoch sogar einer anderen Zeitschrift ein Interview gegeben und Fotos, auch des Kindes, zur Verfügung gestellt). Sowie das „Argument”, Blanco habe „allen anwesenden Fotografen ausdrücklich untersagt, Fotos von dem Kind zu machen und zu veröffentlichen”.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt Klarheit geschaffen. Diese Rechtsprechung ist in Stein gemeißelt. An ihr lässt sich nicht mehr rütteln.
Wenn der Nutzer einen Mehrwertdienst anwählt, tritt neben den Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber nur noch ein weiteres Rechtsverhältnis - das mit dem Anbieter des Mehrwertdienstes - hinzu.
Mit dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber und dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlußinhaber kommt dagegen grundsätzlich kein Vertrag (über die Erbringung von Verbindungsleistungen) zustande.
Der BGH sichert dieses Ergebnis gleich mehrfach ab:
1. Der durchschnittliche Anschlußnutzer rechnet gar nicht mit der Einbeziehung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers.
2. Außerdem stellen sich für den Anschlußnutzer die Verbindungs- und Plattformbetreiber nur als technische Hlfspersonen (aber nicht als Vertragspartner) dar.
3. „Gegen einen Vertragsschluß zwischen dem Anschlußnutzer und dem Verbindungsnetz- beziehungsweise Plattformbetreiber spricht auch die Interessenlage, die bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist. Es liefe den erkennbaren Interessen des Nutzers zuwider, neben den vertraglichen Beziehungen zu dem Mehrwertdiensteanbieter und dem Teilnehmernetzbetreiber weitere Vertragsverhältnisse mit dem Verbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber zu begründen.”
Hier können Sie in allen Details das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: III ZR 3/05, nachlesen.
Anmerkung für die Studierenden: Die Vertagsverhältnisse bei Telefonanrufen sind ins Wissenszentrum für Juristen gerückt. Zu ihnen müssen Sie sich bis in die Einzelheiten hinein auskennen. Wie etwa ist es rechtlich zu beurteilen, wenn ein minderjähriger Gast eines Feriengastes mit dem Telefon des Vermieters hohe Telefonkosten verursacht?

Wer als Käufer zur Rückabwicklung eines Kaufes berechtigt ist, kann sich jetzt auf ein für ihn günstiges neues Urteil des Bundesgerichtshofs berufen.
So darf der Käufer grundsätzlich beanspruchen, dass ihm alles ersetzt wird, was er nach dem Kauf für angeschafftes Zubehör wie Autotelefon und Navigationssystem aufgewendet hat. Auch die Kosten für ein außergerichtlich eingeholtes Beweissicherungsgutachten kann er ersetzt verlangen; ebenso die Kosten für die Überführung und Zulassung.
Hier können Sie zu vielen Einzelfragen, auch zur Reduzierung des Ersatzes aufgrund der Nutzung vor Rückgabe der Kaufsache, die Antworten im Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VIII ZR 275/04, nachlesen.

Veröffentlicht werden Urteile dieser Art höchst selten, obwohl sich die Probleme ständig stellen. Lesen Sie hier unsere zusammenfassenden, dem Urteil des Amtsgerichts München vorangestellten Leitsätze. Az.: 272 C 23054/03.
Gewonnen hat im entschiedenen Fall der als freier Mitarbeiter zuarbeitende Buchhalter. Da die Zuarbeit als Dienstleistung zu beurteilen war, fielen Gewährleistungsansprüche aus. Und die auf Zahlung Verklagten (Rechtsanwalt und Steuerberater) verschlechterten ihre eigene Beweisführung, indem sie dem Sachverständigen das erforderliche Material nicht zur Verfügung stellten.

Die SZ berichtete am 11. August unter der Überschrift „Heftiges Ringen um eine Gegendarstellung”, dass in der mündlichen Verhandlung „die Fetzen geflogen” seien. Nun hat das Landgericht München I geurteilt:
Die Bundesrepublik ist nicht betroffen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Pressegesetzes. „Zwar mag im Grundsatz zutreffen, dass eine Berichterstattung über die Ernennung und Beförderung von Bundesbeamten abstrakt auf deren Anstellungskörperschaft ausstrahlt. Eine derartige Ausstrahlungswirkung begründet jedoch allenfalls eine mittelbare Betroffenheit, die im Rahmen des Gegendarstellungsrechts gerade keinen Anspruch zu begründen vermag.”
Hier können Sie das gestern verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 12654/05, samt Begründung und den von uns verfassten Leitsätzen nachlesen.