Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Landgericht Hamburg hatte tatsächlich als erstinstanzliches Gericht zugunsten Bohlens auf Unterlassung von sechs Textpassagen geurteilt. Az.: 324 0 218/05.
Der verurteilte Verlag nahm dagegen an, dass Bohlen nicht einerseits die Medien ständig benutzen und andererseits dann auch noch wegen harmloser, angeblich persönlichkeits-verletztender Presseäußerungen gegen sie erfolgreich vorgehen kann. Die vom erstinstanzlichen Gericht untersagten Äußerungen waren nicht etwa wahrheitswidrig. Bohlen wollte nur ausnutzen, dass die angegriffenen Passagen einen Teilaspekt betrafen, zu dem sich Bohlen noch nicht öffentlich geäußert hatte.
Dieser Fall kann ein Musterbeispiel dafür bilden, dass nur scheinheilig wegen angeblich rechtswidriger „Persönlichkeitsrechtsverletzung” geklagt wird. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in zweiter Instanz dann doch gegen die erste Instanz die Klage abgewiesen. Az.: 7 U 101/05. Das OLG Hamburg wörtlich:
„Die ... Äußerungen sind harmlos und haben für den Kläger keinen herabsetzenden oder kränkenden Inhalt. .. Bei einer solchen Konstellation kann sich dann aber der Kläger, der erkennbar seit vielen Jahren - zulässigerweise - sein Privatleben aus Publizitätsgründen in den Vermarktungsprozess mit einzubeziehen pflegt, jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen nicht auf den Privatsphärenschutz berufen ... [auch wenn] sich der Kläger in der Tat nicht öffentlich zu den Auswirkungen der Aktivitäten des Herrn ... auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin geäußert hat.”
Die Klagefreudigkeit und zunächst auch die Rechtsprechung gingen so weit, dass zusätzlich die Lebensgefährtin Bohlens wegen desselben Artikels in erster Instanz erfolgreich klagte. Wir haben bereits am 15. Dezember berichtet, dass das Oberlandesgericht Hamburg jedoch in zweiter Instanz ebenso die Klage der Lebensgefährtin abgewiesen hat wie die Klage Bohlens.

Das Urteil liegt zwar noch nicht vollständig vor. Es wurde jedoch gestern verkündet. Az.: 2 AZR 148/05.
Das BAG ist zu dem Ergebnis gelangt: § 4 des Kündigungsschutzgesetzes gilt nur, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich angegriffen wird. In dem vom BAG nun entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 20. Januar 2004 zum 6. Februar 2004 gekündigt. Die Klage wurde jedoch erst am 17. März 2004 eingereicht. In ihr wurde nicht geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Kündigungsschutzgesetz und deshalb bestehe das Arbeitsverhältnis fort. Die Arbeitnehmerin argumentierte vielmehr, die Kündigung wirke erst zum 31. März und deshalb müsse sie bis zum 31. März vergütet werden.
Das BAG gab der Klage statt. Vermutlich wird das BAG so entschieden haben, weil § 4 des Kündigungsschutzgesetzes seinem Wortlaut nach verlangt, dass geltend gemacht wird, die Kündigung sei rechtsunwirksam.
Wir haben über diese Problematik an dieser Stelle erst vor kurzem, am 29. November 2005, berichtet. Unser Bericht betraf damals ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, das ebenso entschieden hatte wie jetzt das Bundesarbeitsgericht. Dieses neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts erging jedoch nicht zu der Entscheidung des LAG Rheinland Pfalz Az.: 6 Sa 135/05, sondern zu einem Urteil des LAG Berlin mit dem Az.: 9 Sa 1854/04.

Nach dem Bericht der „neue woche” war fraglich, ob eine Dame wusste, was sie zugunsten von Dagmar Frederic unterschrieb. neue woche zitierte unter der Überschrift: "Hat sie eine alte Dame um 210.000 € betrogen" aus einem Gutachten. Frau Frederic forderte gegendarzustellen:
„Laut einem ärztlichen Bericht ... war Frau ... zwar 'örtlich und zeitlich unzureichend orientiert', aber 'wach' und 'bewusstseinsklar'.”
Die „neue woche” hatte publiziert:
„Den Beleg hat ... unterschrieben, ob sie wusste, was sie unterschrieb, ist zweifelhaft. Laut ärztlichem Gutachten war die alte Dame ... 'zeitlich, örtlich und räumlich nicht voll orientiert'.”
Das Gutachten sagte unter anderem auch noch aus:
„dtl. Einschränkung der Konzentrations- und Auffassungsgabe, im formalen Denken sprunghaft und verlangsamt, anamnestische optische Halluzinationen...”.
Das Landgericht Offenburg gelangte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 2 0 416/05 zu dem Ergebnis:
„Schließlich ist die Tatsachenbehauptung auch nicht etwa dadurch unrichtig, dass sie unvollständig ist. ... Hätte die Hinzufügung des Wortes ... 'bewusstseinsklar' ... angesichts der insoweit erdrückenden Aussage der weiteren Ausführungen wie 'örtlich und zeitlich unzureichend orientiert' ... keine entscheidende Änderung an dem Gesamtaussagegehalt hervorgerufen.”

GLÜCKS REVUE, Seite „humor” in der Ausgabe von heute:
Im Jura-Examen fragt der Prüfer: „Was gehört eigentlich alles zu einem Testament?” - Kandidat: „Ein Toter und sein Besitz”.

So betitelt die neue Ausgabe - 51/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

FOCUS-MONEY wird morgen - Ausgabe 51/2005 - über 40 Möglichkeiten berichten, noch für dieses Jahr Steuern zu sparen und die Steuererstattung für das nächste Jahr zu erhöhen.

Nun liegt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az.: 10 AZR 640/04 vor.
Umstritten war eine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern. Grundlage der Entscheidung ist, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht nur Willkür verbietet, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung.
Das BAG verlangt, dass der sachliche Grund dem Zweck des Weihnachtsgeldes entspricht. Es nimmt an, es sei sachfremd, nur mit der Begründung zu unterscheiden, dass „Angestellte in der Regel einen weitaus höheren Ausbildungs- und Qualifikationsstand - sowie Verantwortungsbereich [hätten], der sie auf dem Arbeitsmarkt macht”.
Der Arbeitgeber muss in Zweifelsfällen den Zweck des Weihnachtsgeldes und die Differenzierungsgründe so substantiieren, dass die Sachlichkeit beurteilt werden kann.

So zurückhaltend vor allem die Hamburger und Berliner Presse-Gerichte im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit die Interessen der Presse berücksichtigen, zeigt sich doch:
Soweit Betroffene von sich aus stark in der Öffentlichkeit auftreten, schwindet die starke Vorliebe für die Personen des öffentlichen Lebens zumindest in zweiter Instanz.
Ein neues Urteil ist vor allem insofern bemerkenswert, als das Oberlandesgericht Hamburg ausnahmsweise nicht verlangt hat, dass der Betroffene auch speziell zu dem nun aufgegriffenen Thema in die Öffentlichkeit „gegangen” ist.
Das OLG Hamburg in seinem Urteil Az.: 7 U 106/05 wörtlich:
Zwar hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich in der Tat nicht öffentlich über die Auswirkung der Meinungsverschiedenheit zwischen Dieter Bohlen und Volker Küster auf ihre Beziehung zu Ihrem Lebensgefährten geäußert hat. Mit Rücksicht darauf, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit viel konkreter und auch weitergehend über die Beziehung zu ihrem Lebenspartner öffentlich ausgelassen hat und auch mit diesbezüglichen Veröffentlichungen von Dieter Bohlen einverstanden war, muss sie dennoch die hier erfolgten harmlosen, sie nicht weiter verletzenden Spekulationen hinnehmen, welche wiederum auf einen Vorgang Bezug nehmen, den der Lebenspartner der Klägerin selbst öffentlich gemacht hat.”

Während einer Hauptversammlung beantragte ein Aktionär schlüssig, den Leiter der Hauptversammlung aus wichtigem Grunde abzuberufen. Der Leiter ließ über den Antrag nicht abstimmen. Die fatale Folge:
„Es kann hier dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Allein das Unterlassen über die Abstimmung dieses Antrags führt zur Nichtigkeit der folgenden Sachbeschlüsse. Der Vortrag in der Hauptversammlung über ein Strafverfahren und seinen Ausgang stellt zunächst eine schlüssige Darlegung eines wichtigen Grundes dar, da die Verstrickung in einen Sachverhalt, der zu Tätigkeiten der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden geführt hat, zunächst Zweifel an der persönlichen Eignung aufkommen lassen, umso mehr ...”.
So entschieden hat das Landgericht Frankfurt/Main, Az.: 3-5 0 100/04. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nun ist uns das Urteil des Hans. Oberlandesgerichts Az.: 5 U 68/05 zugestellt worden. Am schnellsten werden Sie sich umfassend mit den Leitsätzen informieren können, die wir zusammenfassend dem Urteil vorangestellt haben.
Das Landgericht Hamburg hatte über diese G+J-Klage noch anders entschieden.
Interessieren wird den Medien- und den Wettbewerbsrechtler auf jeden Fall:
Das OLG Hamburg hat zur Bestätigung „größtes und erfolgreichstes People Magazin” nicht nur die Auflage, sondern auch die Reichweite herangezogen. Dabei konnte sich das OLG Hamburg allgemein ausdrücken, weil die BUNTE beide Kriterien erfüllt. Im Urteil heißt es:
„Hiermit beanspruchen die Beklagten, in Europa die nationale Zeitschrift mit der höchsten Auflage und/oder Reichweite zu sein.”
Auf das - auch früher schon zu anderen Märkten und in früheren Entscheidungen geäußerte Argument - zum europaweiten Vertrieb, entgegnet das Gericht:
„Entgegen der Ansicht des Landgerichts geht die Verkehrserwartung bei einer Zeitschrift wie der BUNTEN nicht dahin, dass die in deutscher Sprache erscheinende Zeitschrift in allen oder doch allen wesentlichen nationalen Märkten in Europa erscheint und eine auf das jeweilige Land bezogene Ausgabe herausgibt.”