Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass einem Rechtsanwalt keine Abmahnkosten zustehen, wenn er eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend macht und es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt. Az. I ZR 2/03.
Das Landgericht Hamburg hat neuerdings in einem Urteil mit dem Az.: 312 0 219/05 im Sinne dieser BGH-Rechtsprechung geurteilt:
Verfügt ein Unternehmen über eine interne Rechtsabteilung, dann stehen diesem Unternehmen grundsätzlich keine Abmahnkosten zu; auch dann nicht, wenn es einen externen Anwalt zuzieht.
Das Urteil will jedoch Abmahnkosten grundsätzlich zubilligen, wenn die interne Rechtsabteilung nur über begrenzte Kapazitäten verfügt und es deshalb erforderlich ist, einen Anwalt zu beauftragen. Das Gericht wörtlich: „Es kann durchaus sein, dass die Rechtsabteilung der Klägerin aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage ist, alle Abmahnungen selbst auszusprechen.”
Im entschiedenen Fall hat das Urteil allerdings Abmahnkosten nicht zuerkannt, weil der abgemahnte Wettbewerbsverstoß bereits seit 14 Monaten bekannt war und es deshalb „der eigenen Rechtsabteilung, die jedenfalls mit einem Juristen besetzt ist, der sich gerichtsbekanntermaßen ... auskennt ..” möglich gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu überprüfen und abzumahnen.
Über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten von Hausanwälten und externen Rechtsabteilungen haben wir am 7. 2. 2005 berichtet.

Hier können Sie die vom Bundesgerichtshof veröffentlichte Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den noch unveröffentlichten, weit reichenden Entscheidungen des Kartellsenats - KZR 33/04 39/03 und 27/05 - nachlesen. Die beiden Kernsätze, die so wohl nur wenige erwartet hatten:
- Der Abonnementvertrieb ist für die Zeitschriftenverleger aus kaufmännischer Sicht eindeutig vorzugswürdig. Die Verlage dürfen diese Vertriebsschiene ganz besonders fördern; - ohne Rücksicht auf Preisbindungsvereinbarungen und kartell- oder lauterkeitsrechtliche Gründe.
- Aus den Wettbewerbsregeln des Zeitschriftenverlegerverbandes lassen sich weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten ableiten.
Diese Entscheidungen ergingen speziell zu Kurz-Abos. Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs werden sie sich jedoch vermutlich insgesamt auf Abonnements und überhaupt generell auf den Vertrieb auswirken.
Diese Entscheidungen bringen, wie wir auch schon früher an dieser Stelle annahmen, eine insbesondere beim I. Zivilsenat erkennbare Tendenz zum Ausdruck: Grundsätzlich entscheidet sich der BGH für die dem Verbraucher - und sei es auch nur auf kurze Sicht - finanziell günstigste Lösung.

Aus der heute erscheinenden GlücksRevue:
„Meyer, Müller und Schreiner streiten sich, wer den ältesten Namen trägt. Müller: 'Mit meinem Mehl wurde schon das Brot gebacken, das Jesus aß.' Schreiner: 'Mit meinem Holz wurde schon die Arche Noah gebaut.' Meyer: 'Ihr kennt doch die Eva aus dem Paradies. Das war eine geborene Meyer.' ”
Und:
„Die Neue schwärmt ihren Kolleginnen von ihrem neuen Freund vor: 'Jedes Mal, wenn er mich in seine Arme nimmt, flüstert er: Du hast die schönsten Lippen der Welt!' Rufen alle im Chor": 'Das ist Gottfried'.”

So betitelt die neue Ausgabe - 07/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Völlig entgegen den bisherigen Forschungsergebnissen heißt es nun: ”Mittlerweile weiß man, dass sich Persönlichkeit eben nicht in den ersten Lebensjahren manifestiert”. Vielmehr wird dargelegt:
Auch die Idee von der Persönlichkeit als dem angeborenen Wesen des Ichs haben die Psychologen zu den Akten gelegt. Das Genom schreibt nicht allein das Drehbuch unseres Lebens. Zwar vermuten die Forscher, dass der Einfluss des Erbguts je nach Studie und Persönlichkeitsmerkmal zwischen 30 bis 60 Prozent liegt. Doch das ist eben nur die Hälfte. Selbst eineiige Zwillinge können trotz genetischer Identität im Lauf ihrer Leben zu unterschiedlichen Charakteren heranreifen. .. Vielmehr zeigen die aktuellen Erkenntnisse über die Plastizität, also die Verformbarkeit des Hirns, dass sich die Nervenzellen fast ein Leben lang neu organisieren können, mit Folgen auch für den Charakter. Vermutlich stabilisiert sich die Persönlichkeit endgültig erst im Alter von 50 Jahren. Das heißt umgekehrt, dass es relativ sinnlos ist, wenn Menschen ihr vermeintlich angelegtes Selbst finden oder verwirklichen wollen. ...”
Quelle: Das Haupt-Titelthema im FOCUS von morgen: "Die Suche nach dem ICH - Studien aus der Hirnforschung".

So betitelt die Ausgabe März 2006 von „GARTENSPASS - Das Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das aktuelle Rechtsthema. Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen auch nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.

Am vergangenen Donnerstag haben wir an dieser Stelle über die erfolglose Geldentschädigungs-Klage der Prinzessin vor dem Landgericht Berlin berichtet. In Berlin war darüber gestritten worden, ob eine Geldentschädigung dafür zu entrichten ist, dass nicht auf die Einstellung eines im Jahre 2004 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ausdrücklich hingewiesen wurde.
Das war Berlin. Das Berliner Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit den zwei weiteren Klagen wandte sich die Prinzessin mit denselben Prozessvertretern an das Landgericht Hamburg:
Viel Spass und neue woche hatten in Text und Bild berichtet, dass „auf der 1. Wiener Ballnacht in Berlin der rechte Busen plötzlich aus ihrem wunderschönen Dekolleté hüpfte”.
Die drei Richter des Hamburger Gerichts stellten ebenfalls noch nicht rechtskräftig, jedoch sachkundig und juristisch sachlich fest:
„In der Gesamtschau hat sie damit der Öffentlichkeit - wenn auch verteilt auf verschiedene Anlässe - den ganz überwiegenden Teil der Oberfläche ihrer Brüste vorgeführt. ... Zu berücksichtigen war ferner, dass der Klägerin hinsichtlich des Verrutschens ihres Kleides ein Mitverschuldensvorwurf im Sinne des § 254 BGB zu machen ist. ..., musste ihr doch klar sein, dass der außerordentlich knappe Schnitt ihres trägerlosen Kleides die Gefahr mit sich brachte, dass durch das schwungvolle Hochstrecken eines Armes das Kleid im Brustbereich um einige Zentimeter nach unten rutschen könnte.”
Hier können Sie das zugunsten der Zeitschrift „Viel Spass” erlassene Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 324 0 646/05 nachlesen und hier das zugunsten der „Freizeit Revue” ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 324 0 674/05. Auch diese beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Maja Synke Prinzessin von Hohenzollern, geborene Meinert und noch Ehefrau von Prinz Ferfried von Hohenzollern war gleich mit drei verschiedenen Geldentschädigungs-Klagen gegen drei Zeitschriften zu 100 % erfolglos. Eingeklagt hatte sie - teilweise wegen unterschiedlicher Vorgänge - jeweils „mindestens 10.000 € nebst Zinsen”. Denkbar ist, dass die Prinzessin gegen noch mehr Zeitschriften vorgegangen ist.
Gegen die BUNTE verlor sie in einem noch nicht rechtskräftigen Verfahren vor dem Landgericht Berlin, Az.: 27 0 850/05.
Ein BUNTE-Artikel hatte sich mit dem Prinzen und „seinen zwei schönen Frauen” auseinander gesetzt. Die zweite Frau ist bekanntlich Tatjana Gsell. Zum Vergleich gehörte auch ein strafrechtlicher Teil. Erwähnt wurde deshalb ein einst im Jahre 2004 gegen Prinzessin von Hohenzollern eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Eine wahre Tatsachenbehauptung. Gestritten wurde darüber, ob der Prinzessin eine Geldentschädigung dafür zusteht, dass nicht ausdrücklich auf die Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens des Jahres 2004 hingewiesen wurde.
Das Landgericht Berlin wies die Geldentschädigungsklage zurück. Wörtlich:
„Von dem Beitrag als solchem geht, auch wenn er die Klägerin nicht als gänzlich unbescholten darstellt, keine soziale Prangerwirkung für die Klägerin aus. ... Der Makel des ehemals gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens geht im Übrigen nahezu gänzlich in dem ansonsten die Klägerin huldigenden umfangreichen Beitrag unter...”
In einem Schlussabsatz wiederholt das Gericht seinen Hinweis aus früheren Verfahren: Wer Aufmerksamkeit gewinnt und nutzt, muss eine leichte Beeinträchtigung seines Images im Rahmen eines „Vorteilsausgleichs” hinnehmen.
Über die beiden weiteren, von der Prinzessin verlorenen (Hamburger) Verfahren werden wir demnächst berichten.

So betitelt die neue Ausgabe - 06/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der FOCUS veröffentlicht in der Ausgabe von morgen auf den Seiten 68 und 69 ein Interview mit dem Kulturwissenschaftler Thomas Macho zur Erklärung der neuen Ethik-Industrie mit dem Verlust verbindlicher Werte:
Aus dem kategorischen Imperativ wird „in gewisser Weise ein Konjunktiv. Es geht nicht mehr um eine prinzipienfeste Moral, sondern um Zukunftskalkulationen und um Folgenabschätzung.”
Für die Rechtswissenschaft sowie für die rechtliche und berufsethische Praxis bedeutet diese Entwicklung, dass sie sich mit der Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht und die berufsethischen Normen befassen müssen, meint der Verfasser dieser Zeilen. Wenn die Problematik immer weiter vertieft wird, gelangt man zu einer neuen Grundnorm, die allerdings erst noch anerkannt werden muss.
Wenn Sie links in die Suchfunktion „pluralistische Wirklichkeit”, „Grundnorm” oder „Dezisionismus” eingeben, finden Sie Hinweise auf dieses Thema und Links zu Abhandlungen über „Die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht” und zur "Grundnorm".