Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Gestern haben wir an dieser Stelle zu der gleichen Angelegenheit über ein Urteil derselben Kammer berichtet. Das gestern bekanntgegebene Urteil betrifft nicht die in dem Seminarraum selbst, sondern nur die auf dem übrigen Gelände des Tagungshotels gefilmten Aufnahmen. Außerdem unterscheiden sich die Antragsteller.
Die Rechercheure waren aus dem Seminarraum gewiesen worden. Zu diesem Teil der Recherche führt das Urteil des Landgerichts Essen 4 0 487/05 aus:
„Die Verfügungsklägerin hat [auch] ein schutzwürdiges Interesse an einer Unterlassung der Aufnahmen. Denn die von ihr abgehaltene Veranstaltung richtete sich ausschließlich an die Teilnehmer und die dort vermittelten Inhalte sollten lediglich dieser begrenzten Personenzahl zugänglich gemacht werden.”
Art. 5 des Grundgesetzes will das Landgericht insoweit nicht eingreifen lassen. Das Gericht wörtlich:
„Allerdings fällt auch die Publikation rechtswidrig recherchierter Informationen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 GG. Ob hierbei die Vorgehensweise noch von der Pressefreiheit gedeckt ist, ist auch danach zu beurteilen, ob etwa zu ermittelnde Geschäftspraktiken anders als durch die vorgenommene Art der Recherche nicht aufgedeckt werden können.” Für diesen Leitsatz stützt sich das Landgericht auf das von unserer Kanzlei erstrittene Urteil des Oberlandesgerichts München Az.: 6 U 3236/04.
Das Landgericht Essen nahm für den entschiedenen Fall gegen die Rechercheure an, dass „eine solche Konfrontation in vergleichbarer Weise außerhalb der Tagungsräumlichkeiten hätte erfolgen können. Das Handeln der Verfügungsbeteiligten stellt sich insoweit nicht als einzige Möglichkeit einer sonst nicht verfügbaren Informationsbeschaffung dar, ...”
Zu den nicht im Seminarraum selbst, sondern auf dem übrigen Gelände gefilmten Aufnahmen wies das Gericht ebenso wie in dem gestern von uns veröffentlchten Urteil Az.: 4 0 480/05 die Anträge ab. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht München hat in einem soeben zugestellten Urteil Az.: 19 U 5642/05 klargestellt:
„Die Kläger haben durch die Nichtbenennung des Zeugen S. gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen (§ 282 Abs. 2 ZPO) verstoßen. Die Einführung dieser Vorschrift ist Ausdruck der vom Gesetzgeber gewollten Beschleunigung und Konzentration des Zivilverfahrens. Deshalb ist es nicht zulässig, dass eine Partei bei bekanntem Vorliegen von mehreren gleichwertigen Zeugen ... sich auf die Benennung nur eines Zeugen verlassen darf.”

So betitelt die neue Ausgabe - 10/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Richter in einer Scheidungssache: „Ist es wahr, dass Sie Ihre Frau zwanzig Jahre unter vollständiger Unterwerfung und totaler Kontrolle gehalten haben?” -- „Also, Herr Richter, es tut mir Leid und nachträglich ...”. -- „Wir wollen hier keine Entschuldigung hören. Wir wollen wissen, wie Sie es geschafft haben ...”.

Ein streitbarer Verlag hat jetzt dem Presserat zur Bestätigung des Grundsatzurteils des OLG Hamburg vom 17. 12. 1959 durch das Landgericht Bonn verholfen. Er wollte eine vom Presserat ausgesprochene Mißbilligung nicht hinnehmen.
Der Presserat hatte missbilligt, dass ein Artikel die journalistische Sorgfaltspflicht verletzte.
Der Verlag verlangte in diesem Verfahren nicht nur, die Missbilligung zurückzunehmen, sondern darüber hinaus festzustellen, dass der Presserat verpflichtet sei, den entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Hätte der Verlag Recht bekommen, wäre fraglich gewesen, inwieweit die Pressekontrolle überhaupt fortbestehen kann. Vor allem hätte der Presserat entscheiden müssen, ob er riskieren möchte, zu jeder Maßnahme auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Der Presserat erlässt nach der neuesten Statistik jährlich - Tendenz eher steigend - 34 Rügen, er missbilligt in 37 Fällen und weist 40mal auf Fehler hin. In allen diesen Fällen wäre der Presserat Gefahr gelaufen, Schadensersatz leisten zu müssen.
Das Landgericht Bonn hat in seinem Urteil Az. 9 0 420/05 jedoch - wie sinngemäß schon das OLG Hamburg im Jahre 1959 - geurteilt:
„Die Klage ist bereits deshalb insgesamt unbegründet, weil es sich bei den inkriminierten Äußerungen des Beklagten [des Presserats also] offensichtlich und inhaltlich eindeutig um Meinungsäußerungen handelt, die unter dem Schutz der Äußerungsfreiheit des Artikels 5 Abs. 1 GG stehen.”
In diesem Sinne hat ebenfalls das Landgericht Kiel am 9. September 2005 zum Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung entschieden. Wir haben über dieses Urteil an dieser Stelle am 4. Oktober 2005 - mit einem Link auf die umfassende Abhandlung „Die Selbstkontrolle der Printmedien” - berichtet. Zum Grundsatzurteil des OLG Hamburg haben wir zuletzt am 27. Oktober 2005 an dieser Stelle informiert.
Sowohl das Urteil des Landgerichts Bonn als auch das Urteil des Landgerichts Kiel sind noch nicht rechtskräftig.

Der Bundesgerichtshof setzt in seinem Urteil Az.: IX ZR 188/04 seine moderate Haftungs-Rechtsprechung zugunsten der noch weniger erfahrenen Anwälte fort:
„In diesem Entscheidungsprozess war die Aussicht, mit einer unaufgefordert abgegebenen Abschlusserklärung den gegnerischen Kostenerstattungsanspruch von netto 1.046 € zu vermeiden ... von untergeordneter Bedeutung. Erst dann, wenn sich die Beklagte mit Blick auf den Gegenstand der Auseinandersetzung entschlossen hatte, keine Berufung gegen das sie beschwerende Verfügungsurteil einzulegen und auch von einem Antrag zur Klageerhebung (§ 926 ZPO) abzusehen, konnte für sie die Frage einer eigenen Abschlusserklärung und im Zusammenhang damit die mögliche Kostenersparnis bei zeitlicher Überholung eines gegnerischen Abschlussschreibens Bedeutung gewinnen.”

An einer Stelle, die Verleger und Journalisten nicht routinemäßig beachten, kündigt sich an, womit die Medien rechnen müssen:
Die kartellrechtliche Kontrolle greift zu kurz, da sie den ökonomischen, nicht aber publizistischen Wettbewerb im Blick hat. Die Möglichkeit - jüngst während der Verhandlungen über die geplante Elefantenhochzeit zwischen dem Springerverlag und der Pro Sieben Gruppe diskutiert - mit Programmbeiräten Gegengewichte zu schaffen, würde allenfalls wirken, wenn diese hinreichend plural und unabhängig eingerichtet wären und 'Zähne' hätten, also Instrumente, die zu mehr taugen, als zu symbolischen Selbstbestätigungen guter Absichten. Die Bereitschaft dazu ist in keinem privatwirtschaftlichen Medienunternehmen zu erkennen.”
Quelle: Rechtsgepräch der Zeitschrift für Rechtspolitik, neuestes Heft 1/2006 mit Fragen von Rudolf Gerhardt.

„Ein weiteres Plus waren die weitgehend zuschauerfreien Wettkampfstätten. Dies wurde bedauerlicherweise in unseren Medien negativ dargestellt (fehlende Stimmung und so), war aber äußerst angenehm. Dank gepfefferter Eintrittspreise und schlechter Erreichbarkeit blieb der Fan, wo er hingehört: zu Hause vor dem Fernseher. ... Da sind wir mal gespannt, ob unsere Gewerkschafter mit den bunten Krawatten auf den dunklen Hemden wirklich den Mumm haben, während der WM einen Streik anzuzetteln, wie sie jetzt tönen.”
Quelle: FOCUS von heute (wegen der närrischen Woche vorgezogener Erscheinungstag).

Die BUNTE hatte es abgelehnt zwei Passagen gegendarzustellen und hat Recht erhalten. Entschieden hat das LG München I, Az.: 9 0 23489/05.
In der ersten Forderung wollte Speck etwas gegendarstellen, was die BUNTE gar nicht geäußert hatte.
In der zweiten Gegendarstellungsforderung wollte er irreführend mit einer Halbwahrheit antworten. Vor allem die Ausführungen des Gerichts zur Entgegnung mit einer Halbwahrheit sind instruktiv: „Er [Speck] erweckt den Eindruck, er habe mit Immobiliengeschäften und dem Tod des Herrn ... überhaupt nichts zu tun. Dieser Eindruck ist zumindest irreführend.”
Hier können Sie das gesamte, noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts München I mit von uns vorangestellte Leitsätzen nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 09/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.