Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
An eine juristische Delikatesse erinnert das seit gestern vorliegende Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 284/02; nämlich an das - so formuliert das Urteil allerdings nicht - einseitige, nichtrechtsgeschäftliche Anerkenntnis. Nach Staudinger kommen derartige nichtrechtsgeschäftliche Anerkenntnisse sogar häufig vor. Die Prozeßrechtler sprechen von: außergerichtlichem Geständnis.
Im BGH-Fall geht es darum, ob der Empfänger von verloren gegangenen Paketen Gewahrsam erlangt hat oder nicht. Der Empfänger zahlte - wie er sagt: aus Kulanz - einen Teilbetrag von 1.000 DM je Fall. Das Urteil wörtlich:
„Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte Gewahrsam an den verloren gegangenen Paketen erlangt hat. Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahlung eines Teilbetrages ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen kann. Ein solches 'Zeugnis gegen sich selbst' ist dann anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern.”
Das zivilprossuale Schrifttum weist als Beispiel auf das Ausstellen einer Quittung hin.
So betitelt die neue Ausgabe - 18/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Hier können Sie die erste Abhandlung zu diesem Thema nachlesen. Erschienen ist sie in der Festschrift für Renate Damm.
Die Problematik ist seit zwei Jahren akut. Die Zuständigkeitsfrage entsteht insbesondere, wenn ein Verlag tatsächlich oder vermeintlich selbst forscht, zum Beispiel mittels einer Umfrage im Internet für einen Artikel oder mit einer schriftlichen „Umfrage”, die nur dem Direktmarketing dient.
Die Abhandlung befasst sich mit den Grundlagen der Selbstkontrolle; und sie legt dar, dass beide Institutionen nebeneinander zuständig sind: Der Deutsche Presserat beurteilt presse-ethisch und der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung forschungs-ethisch.
Dürfte ein Arbeitgeber bei der Sozialauswahl die zugesagte Anrechnung von früheren Beschäftigungszeiten nicht realisieren, säße er zwischen zwei Stühlen. Dem einen Arbeitehmer dürfte er nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht kündigen, dem anderen wegen der Zusage nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hilft mit seinem Urteil Az.: 2 AZR 480/04: Wenn die Zusage sachlich begründet ist, darf sie bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden.
Im entschiedenen Fall hat das BAG angenommen, dass für die Sachlichkeit allein schon der Umstand spricht, dass die Anrechnung in einem Prozessvergleich zugesagt worden ist.
Der sachliche Grund ist nach dem Urteil umso kritischer von den Gerichten zu hinterfragen, je enger die Individualvereinbarung mit dem Kündigungsereignis zeitlich zusammenfällt.
Das Oberlandesgericht Bremen unterscheidet in seinem nun vorliegenden Urteil Az. 2 U 83/04 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob das Produkt in der Werbung blickfangmäßig hervorgehoben wird oder nicht. Die Entscheidung betrifft unmittelbar die Werbung für EDV-Geräte in der Werbebeilage einer Tageszeitung. Was das Gericht ausführt, hilft jedoch auch sinngemäß für andere Werbungen weiter. Das Urteil wörtlich:
„Bei derart [blickfangmäßig] hervorgehobenen Waren besteht die Verkehrserwartung, dass sie zum Zeitpunkt der Werbung sofort lieferbar sind. ... Es besteht [dagegen] keine Verbrauchererwartung, dass generell mit jeder Bewerbung von EDV-Geräten auch deren sofortige Liefermöglichkeit am Erscheinungstag versprochen wird.”
Zur Rechtfertigung bei einem Verstoß legt das Gericht dar:
„Jedenfalls wird angesichts einer blickfangmäßig hervorgehobenen Werbung einer attraktiven Ware erwartet, dass der Werbende durch ausreichende Maßnahmen eine rechtzeitige Belieferung sicherstellt. Geschieht dies nicht durch eine hinreichende Koordinierung von Werbung und Anlieferung, d.h. insbesondere dadurch, dass erst nach Anlieferung der gesamten beworbenen Ware die Werbebeilage in den Druck geht, gehört es zu den zumutbaren des Werbenden, sich vor Redaktionsschluss der Werbebeilage durch entsprechende telefonische Nachfrage bei den Lieferanten davon zu überzeugen, dass die Lieferungen tatsächlich erfolgen.”
Beispielsweise zur Marke FOCUS stellt sich immer wieder die Frage, warum ein Dritter, wenn auch in einer entfernten Klasse, zur Kennzeichnung ausgerechnet „Focus” wählt, allein oder in Zusammensetzungen. Zur rechtlichen Bedeutung hat sich nun das Thüringer Oberlandesgericht - 2 U 1019/04 - in einem Rechtsstreit „Deutsche Anwaltshotline” ./. „deutsche Anwalthotline.de” geäußert .
Das OLG hat einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 I, 4 Nr. 10 UWG wegen individueller Marktbehinderung zuerkannt. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ging das Gericht auf die Frage nach dem nachvollziehbaren Grund ein. Das Oberlandesgericht wörtlich:
„Mit in die Abwägung einzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Verfügungsbeklagte keinen nachvollziehbaren Grund dargelegt hat, warum er gerade diese Bezeichnung gewählt hat bzw. auf diese angewiesen ist, um sich im Geschäftsleben bzw. im Internet darzustellen. Die eigentliche Geschäftsbezeichnung für die Rechtsberatung des Beklagten (und auch alle anderen zwischengeschalteten Unternehmen) ist eine völlig andere, nämlich 'Teleanwalt'. ... Zwar mag auch der Verfügungsbeklagte ein berechtigtes Interesse haben, Domains mit Begriffen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem eigenen Tätigkeitsfeld stehen, zu sammeln, um von dort auf eigene Seiten weiterzuleiten. Dies gilt aber nicht bei der vorliegend gegebenen starken, ja nahezu täuschenden Ähnlichkeit der Bezeichnung. Beschränkt sich das Interesse nur darauf, sich an diese bereits vorhandene (zudem prioritätsältere) Bezeichnung anzulehnen und von Tippfehlern oder Schreibfehlern zu profitieren, so ist dies kein anerkennenswerter Grund. ...”
Für die zu Beginn erwähnten FOCUS-Fälle gelten diese Überlegungen argumentum a majore ad minus.
Zum Verhältnis Kennzeichenrecht/gewerblicher Rechtsschutz ist hilfreich, dass das Urteil klar herausstellt:
„Trotz fehlenden kennzeichenrechtlichen Schutzes ist ein Rückgriff auf wettbewebsrechtliche Abwehransprüche dann möglich, wenn sich die Wettbewerbswidrigkeit aus anderen als den von §§ 14, 15 MarkenG erfassten ergibt. Dies ist gerade bei einer gezielten Behinderung der Fall, da das Markenrecht diesbezüglich keinen Schutz zur Verfügung stellt.”
Dieses - äußerst umfassende - Urteil wurde bereits im Magazindienst 3/2006 veröffentlicht.
Die Dokumentation „EUROVISION CONTENT Brüssel re(di)giert” ist nun erschienen. Sie enthält sämtliche Beiträge zum 19. Journalistentag 2005 der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju).Hier können Sie den Beitrag von RA Schweizer nachlesen: „EU-Recht und EMRK (also Europäische Menschenrechtskonvention) - Auswirkungen auf die Presse”.
Der Beitrag stellt die Problematik verhältnismäßig eingehend dar mit den Kapiteln:
-- Die Einschränkung des Rechts auf Realitätsvermittlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
-- Die Gefahr einer noch weiter reichenden Einschränkung der Pressefreiheit durch den EGMR
-- Einflüsse der EU auf die Trennung von Redaktion und Werbung
-- Rom II: Einfluss der EU auf das Internationale Privatrecht
-- Einschränkung der Pressefreiheit durch EU-Werbeverbote.
Sie können den Beitrag vollständig hier einsehen.
Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts, zu dem die Begründung noch nicht vollständig vorliegt, zeigt wieder: Wer nicht an alles denkt, läuft Gefahr, alles zu verlieren. Warum ist diese Klausel rechtswidrig, woran hat der Arbeitgeber nicht gedacht:
„Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. DM 15.000 betragen. Sie gelten auf die Dauer von zwei Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet.”
Was macht die Klausel rechtswidrig? Die Unbestimmtheit der Ausbildungskosten? Falsche Fährte.
Das BAG stellt darauf ab, dass die Klausel den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses außer Acht läßt.
Deshalb, so das Urteil 9 AZR 610/05, werde gegen Treu und Glauben verstoßen, folglich sei die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB schlechthin unwirksam und lasse sich nicht geltungserhaltend reduzieren.
Sie müssen derartige Bestimmungen somit sinngemäß dahin einschränken, dass sie nur gelten, wenn entweder der Arbeitnehmer kündigt, oder wenn dem Arbeitnehmer aus einem von ihm zu vertretenden Grunde gekündigt wird.
So betitelt die neue Ausgabe - 17/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Unsere Mandantin AGOF (Arbeitsgemeinschaft Online Forschung) hat neue Daten ermittelt.
Zur Nutzerstruktur: Jüngere Bevölkerungsgruppen sind nun nahezu ausnahmslos über das Internet erreichbar. Gesamtbevölkerung ab 14 Jahre: 55,8 %.
Einige beeindruckende Daten zum Informations- und Kaufverhalten - Es kaufen über das Internet bereits (in Klammern die Prozentsätze für Info Online): Bücher 32,6 % (52,8), Hotels für Urlaubs- und Geschäftsreisen 22,6 (51,7), Urlaubs- einschl. Last-Minute-Reisen 19,9 (60,4), Mode und Schuhe 19,3 (37,4), Möbel, Wohnungseinrichtung 7,2 (33,7), Autos 5,9 (51,9).
Apropos Autos: Ältere ab 60 Jahre kaufen zu 63 % Neuwagen, 14 % Vorführwagen, 23 % Gebrauchtwagen. Zum Vergleich die Altersgruppe 18 - 29 Jahre: 13 %, 14 %, 73 %; Gesamtbevölkerung: 41 %, 16 und 43 %. Quelle: Aral-Marktforschung/Context.
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