Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Vor allem nach Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts München muss angenommen werden:
Die Leserinnen und Leser erkennen weit eher den Hinweis „Anzeige” als Juristen vermuten. Gröning hat in WRP 1993, 685 ff. bereits über entsprechende Erfahrungen des Kammergerichts auf der Grundlage einer repräsentativen Umfrage berichtet. Besonders aufschlussreich ist das in AfP 1997, 930 f. mit einer Anmerkung veröffentlichte Urteil des OLG München Az.: 29 U 5606/96 zu einer redaktionell aufgemachten Anzeige.
Diese Erkenntnisse wurden zudem zu einer Zeit gewonnen, als noch nicht das europäische Verbraucherleitbild eingeführt worden ist. Dieses Verbraucherleitbild will bekanntlich im Vergleich zum früheren Leitbild von einem aufmerksameren, verständigeren und besser informierten Durchschnittsverbraucher ausgehen. Gegen dieses Leitbild lässt sich zwar viel einwenden. Aber jedenfalls darf heute nicht weniger als früher den Leserinnen und Lesern zugestanden werden, dass sie den Hinweis „Anzeige” doch recht schnell erkennen und beachten.
Ein neues Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az.: 40 0 16/06, zu einer redaktionell aufbereiteten Werbeanzeige entspricht nicht den Berliner und Münchener Gerichtserkenntnissen aus repräsentativen Umfragen. Es hat mit - so der soziologische Fachausdruck - „Alltagstheorien” unterstellt, die Leserinnen und Leser würden „auch nicht gezielt nach einer entsprechenden Kennzeichnug suchen”.
Ob das LG Stuttgart nun falsch entschieden hat oder nicht, ließe sich definitiv nur mit einer repräsentativen Umfrage feststellen. Einzelheiten zur gesamten Problematik, auch zum Verzicht auf Umfragen, können Sie in der Urteilsanmerkung AfP 1997, 931 ff. nachlesen.

Helmut Markwort in seinem morgen erscheinenden Tagebuch:
„Mein Staugefährte Harald Schmidt und ich notieren Minister und Trainer, Vorstandsvorsitzende und Schauspieler, Renate Künast im Taxi, Promis, die lieber aussteigen als im Stau stecken, den Unternehmer, der es mit einem Vicky-Leandros-Kuss auf die erste Seite von 'Bild' gebracht hat, und neben ihm im Jeep seinen grimmigen Geschäftsrivalen. Alle zusammen könnten Hunderte von Talk-Shows füllen, aber an diesem Abend - bestrahlt vom Hoch 'Ulrich' - sind sie mit Randrollen und Seitenplätzen zufrieden und vereinen sich entschlossen mit den anderen 60000 zum 'Einigkeit und Recht und Freiheit'-Chor. Sie genießen den Sturm und Drang von Schweinsteiger & Co., springen zur La-Ola-Welle auf und lassen sich durch Gegentore genauso wenig die Feierlaune vermiesen wie die Fans, die nach dem Spiel in den Straßen von Schwabing unentwegt das neue Lied anstimmen: 'Ohne Abwehr fahrn wir nach Berlin!' nach der Melodie von 'Einer geht noch'. Die Stimmung ist bestens. Die Klinsmänner können sich noch steigern.”
Klinsmann würde sagen, vgl. nachfolgend: „Alles proaktiv”.

Das Landgericht Osnabrück beurteilte dieses Anlock-Angebot als irreführend im Sinne des auch für den Internethandel geltenden eye-catcher mit bekannter Marke als Vorspann bei einer Internet-Versteigerung. Das Kammergericht ordnete dieses Anlocken in seinem Urteil Az.: 5 W 32/05 rechtsdogmatisch bei der rechtswidrigen vergleichenden Werbung ein.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in dem entschiedenen Falle gegen eine im Schrifttum vertretene Meinung die Kopplung für zulässig erklärt. Az.: 7 U 52/05.
Die Nutzung für Internetauktionen ist im entschiedenen Falle nur möglich, wenn der Nutzer in die Verwertung seiner personenbezogenen Daten für e.-Marketing-Maßnahmen einwilligte. Das OLG Brandenburg verneinte die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 des Teledienstedatenschutzgesetzes. Das Urteil wörtlich:
„Für die Frage, ob dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten in zumutbarer Weise möglich ist, ist darauf abzustellen, ob der Diensteanbieter eine Monopolstellung innehat und diese ausnutzt. Bieten hingegen andere Anbieter gleichwertige Dienste , die der Nutzer ohne unzumutbare Nachteile in Anspruch nehmen kann, so ist dem Nutzer ein anderer Zugang zu den jeweiligen Telediensten nicht verwehrt. Der in der Literatur vertretenen Gegenansicht, wonach es darauf ankommen soll, ob der konkrete Diensteanbieter einen Zugang zu den von ihm angebotenen Diensten auch ohne Einwilligungserklärung zulässt, kann nicht gefolgt werden.”
„Monopolstellung” verstehen das OLG und mit ihm die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht unbedingt im Sinne des Kartellrechts, aber doch jedenfalls in diesem Sinne: 73 % aller gezählten Auktionen reichen nicht aus, um ein Monopol annehmen zu können.

Widerrufsvorbehalte in Betriebsvereinbarungen sind nicht an Entscheidung 5 AZR 187/05.
Gestritten wurde über den Widerruf der Zusatzfunktion Coach Kabine. Diese Zusatzfunktion ist zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ausgeübt worden und war mit einer Zulage von 766,94 € verbunden. Erfolgreich widerrufen wurde, weil das mit dieser Zusatzfunktion verfolgte Ziel allgemein nicht umsetzbar war.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Auch wenn die Regelung den Kontrollbestimmungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt, verstößt sie nicht gegen Recht. Sie verstößt weder gegen Az.: 5 AZR 363/05.

„proaktiv spielen” = Irgendwie versuchen, fünf Tore zu schießen, wenn man vier fängt.
„proaktiv denken” = Auch ein Vorrunden-Aus kann lehrreich sein.
„Wir bringen die Spieler bei der WM auf eine ganz andere Leistungsplattform” = Ich rechne mit einem Wunder.
”Wir lassen uns von unserem Weg nicht abbringen”. = Mir fällt doch auch nichts Besseres ein.
Quelle (mit noch mehr Übersetzungen): der neue Playboy (Juli 2006)

„Ein Mann bestellt in einer Kneipe drei Bier. Der Wirt: 'Drei auf einmal?' - 'Ja, ich habe einen Freund in Sydney und einen in Köln, und immer, wenn einer von uns ein Bier trinkt, trinkt er für die anderen mit'. Nach zwei Wochen bestellt der Gast nur noch zwei Bier. Der Wirt:'Um Himmels willen, ist jemand gestorben?' Der Gast: 'Nein, nein. Ich trinke nicht mehr'.”
Aus GLÜCKS-REVUE, neueste Ausgabe.

"Es wird einen Sieger geben, und zwar einen endgültigen."
Johannes B. Kerner

Die Medien titeln zwar bis jetzt durchgehend: „Luftbilder mit Adresse von Promi-Häusern: Karlsruhe bremst Medien”. Es wird aber nicht wirklich gebremst. Was das Bundesverfassungsgericht nach dem neuen Beschluss 1 BvR 507/01 verlangt, wird jedenfalls von den Publikumsmedien heute schon befolgt.
Das BVerfG hatte über einen Extremfall zu entscheiden. Der beschwerdeführende Fotograf verfolgte die „Geschäftsidee”, Häuser vom Hubschrauber aus aufzunehmen und samt Namen der Besitzer und Beschreibung des Anfahrtsweges an Medien zu verkaufen.
Gegen den Beschwerdeführer ging ein Ehepaar vor. Ihr Haus war in einer Fernsehzeitschrift veröffentlicht worden; ihr Name wurde genannt, und die Zeitschrift beschrieb nicht nur den Anfahrtsweg, sondern forderte zudem die Leser auf, die Prominenten doch aufzusuchen.
Der Beschluss hilft der Medienpraxis sogar insoweit, als er wichtige Grundsätze nicht angreift:
Er hat offen gelassen, „ob das Veröffentlichungsinteresse überwiegen würde, wenn auf die Wegbeschreibung verzichtet worden wäre”.
Das Bundesverfassungsgericht hat - ohne Kritik - darauf verwiesen, dass die Fachgerichte eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts verneinen, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liegt”.
Das BVerfG hat zudem unter Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs dargelegt, dass „der Persönlichkeitsrechtsschutz allerdings eventuell hätte dann zurücktreten müssen, wenn der Betroffene seine Wohn- und Lebensverhältnisse durch eigene Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht hätte”.