Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der klassische Fall:
Die Parteien korrespondieren. Der Gegner vertritt die Ansicht, die Rechtslage spreche für ihn. Der Berechtigte mahnt jedoch nicht ab, sondern geht sofort gerichtlich vor. Der Gegner erkennt sofort an und beantragt, im Hinblick auf § 93 ZPO dem Berechtigten die Kosten aufzuerlegen.
Mit Erfolg. Das OLG Hamburg - mit dem erstinstanzlichen Gericht übereinstimmend - wörtlich:
„Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine vorherige Abmahnung vorliegend nicht wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit entbehrlich war. Selbst wenn die Beklagte in dem Antwortschreiben auf die Berechtigungsanfrage der Klägerin die Rechtsauffassung vertrat, dass sie Markenrechte der Klägerin nicht verletzt habe, ergibt sich aus dieser 'Berühmung' noch nicht, dass eine förmliche Abmahnung von vornherein nutzlos gewesen wäre. Denn die Entscheidung, ob sich ein Schuldner nach einer Abmahnung doch noch unterwirft, ist eine Frage, die von vielen Faktoren abhängt; häufig spricht die kaufmännische Vernunft für die Unterwerfung, auch wenn man die Rechtsansicht des Abmahnenden nicht teilt und das eigene Verhalten für rechtmäßig hält.”
Az. des Beschlusses: 5 W 12/06.
Das Kammergericht (Berlin) hat dargelegt:
„Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin beanstandete Markennennung nicht etwa im Rahmen eines Aufklärungsvergleichs in der Weise vorgenommen, dass er sich mit den unterschiedlichen technischen Merkmalen bzw. Wirkungsweisen der beiderseitigen Produkte auseinandergesetzt hätte, sondern er hat die Marke der Antragstellerin ausschließlich als Vorspann für die eigene Produktwerbung eingesetzt.
Das geschah dadurch, dass er die - durch Werbung bekannt gemachte - Marke ausschließlich in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung eingesetzt hat und damit in einer Weise, die nach Lage der Dinge nicht auf Information des Interessenten, sondern ausschließlich auf das Anlocken von Interessenten ausgerichtet war. Die Gestaltung der Artikelbezeichnung hat ersichtlich den Zweck, Kunden, die sich für das Produkt der Antragstellerin interessieren, auch mit dem des Antragsgegners zu konfrontieren.”
Aufgrund dieser Überlegungen hat das KG den eye-catcher nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb wegen unzulässiger vergleichender Werbung für rechtswidrig erklärt. Az.: 5 W 32/05.
Das Landgericht Koblenz hat in einem neuen Urteil Az.: 13 0 2/06 Erklärungen seziert. Freunde der Argumentation mit dem Eindruck von Erklärungen werden über dieses Urteil nicht erfreut sein. Ein Mediziner hatte eine Gegendarstellung durchgesetzt:
”Diese Behauptung ist unrichtig. Ich habe eine Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Coloskopie.” Und:
”Auch diese Behauptung ist unrichtig. Ich darf auch in Fällen eine Coloskopie übernehmen, in denen der Patient von einem Vertragsarzt überwiesen wurde, der lediglich Gastroskopien durchführt.”
Ein anderer Mediziner äußerte zu dieser Gegendarstellung in einem Leserbrief, es seien „in Form von Gegendarstellungen in der örtlichen Presse falsche Behauptungen aufgestellt” worden.
Der erste, also der gegendarstellende Mediziner beantragte eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung und bekam vom LG Koblenz im Urteil Az.: 13 0 2/06 Recht. Die Kernaussagen dieses Urteils:
-- Wer erklärt, er habe eine Ermächtigung sagt nicht, „er habe eine uneingeschränkte Ermächtigung”.
-- „In Fällen” ist von „in allen Fällen” zu unterscheiden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in einem Beschluss Az.: 398 54 762.9/35 übersichtlich Grundsätze zur Verwechslungsgefahr zusammengestellt. Es handelt sich um einen der Fälle, bei denen man sich fragt, warum jemand ausgerechnet an eine bekannte Marke anschließt. Verloren hat der Nachahmer
Nacheinander legt der Beschluss dar:
1. Abzustellen ist zur Verwechslungsgefahr üblicherweise auf Wortklang, Wortbild (visuelle Betrachtung) und Wortsinn.
2. Relevant ist das Leitbild des umsichtigen und kritisch prüfenden Verbrauchers.
3. Maßgeblich ist der Gesamteindruck.
4. Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren.
5. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke.
6. Die Bejahung der Verwechslungsgefahr setzt nach § 9 Abs. 1 MarkenG voraus, dass sowohl die sich gegenüberstehenden Marken als auch die durch sie gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind.
7. Der hohe Bekanntheitsgrad oder gar die Berühmtheit der widersprechenden Marke kann von der Markenstelle nur für die Waren berücksichtigt werden, für welche die Marke bekannt oder berühmt ist.
8. Einwendungen außerhalb des formellen Markenrechts müssen im Rahmen einer Löschungsklage geltend gemacht werden.
Wir haben dem Beschluss, wie üblich, auch noch Leitsätze vorangestellt.
So betitelt die neue Ausgabe - 19/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil mit dem Az.: 324 0 448/04 den Widerruf einer Einwilligung nach § 22 KUG beurteilt. Im entschiedenen Fall hatte eine Betroffene die Einwilligung zu Filmaufnahmen für eine Fernsehsendung widerrufen.
Das Gericht nahm an, die Betroffene habe unter Druck eingewilligt, und deshalb hätten die Aufnahmen augrund des Widerrufs der Einwilligung aus dem Beitrag herausgeschnitten oder wenigstens die Betroffene durch Pixelung o. ä. unkenntlich gemacht werden müssen.
Eine Geldentschädigung verweigerte das Landgericht Hamburg jedoch unter anderem mit der Begründung:
„Die oben dargelegten Grundsätze hierzu stellen keine gefestigte Rechtsprechung dar. Zwar war der Beklagten aus dem genannten Verfahren zum Aktenzeichen 324 0 634/03 die grundsätzliche Auffassung der Kammer zu den Widerrufsmöglichkeiten von Betroffenen bekannt, die sich in einer Drucksituation an der Haustür zusätzlich einem Kamerateam gegenübersehen. Soweit ersichtlich, handelt es sich hierbei aber bisher um eine Einzelfallentscheidung; eine Überprüfung durch eine höhere Instanz ist ebenfalls nicht erfolgt. Damit indes ist es der Beklagten jedenfalls nicht in erheblichem Maße vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die erteilte Einwilligung Bestand haben würde. Hinzu kommt, dass die Beklagte angesichts der Bereitschaft der Klägerin, vor laufender Kamera ihre Sicht zu äußern, zumindest guten Glaubens sein durfte, dass die Klägerin sich in ihrer Willensentschließung nicht allzusehr eingeschränkt gefühlt habe, als sie dem Kamerateam Zutritt gewährte.”
Das Bundeskartellamt hat im Rahmen der Pressefusionskontrolle im Fall „MSV/PVN/Buch & Presse” in einem Beschluss unter dem Az.: B 6 - Fa - 86/05 für einen regionalen Markt - hier Hamburg - festgestellt:
„Beide Presseobjekte bilden voneinander abzugrenzende Lesermärkte, da sie aus der Sicht der Leser nicht austauschbar sind. Straßenverkaufszeitungen unterscheiden sich von regionalen und überregionelen Abonnement-Tageszeitungen in Breite und Tiefe der Berichterstattung, Art der Darstellung sowie Nachrichten- und Berichtsschwerpunkten.”
„In den Anzeigenmarkt sind neben den Straßenverkauszeitungen auch regionale Abonnement-Tageszeitungen und Anzeigenblätter einzubeziehen, soweit sie Anzeigenbelegungseinheiten anbieten, die - ggf. in Kombination - mit denjenigen der Straßenverkaufszeitung im Wesentlichenh deckungsgleich sind.”
Dieser Beschluss hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Der Verlag wendet sich gegen das bekannte, noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hamburg auf Richtigstellung u. a. mit der Begründung, dass sich das LG Hamburg mit einer schriflichen Erklärung des früheren SPD-Vorsitzenden Müntefering begnügt und ihn nicht als Zeugen vernommen hat.
Eine unverhoffte Quelle, eine soeben publizierte Entscheidung des Europäischen Patentamts, Az.: T 474/04, unterstützt diese Argumentation:
„Es gibt keine Möglichkeit zu überprüfen, ob sie [die schrifliche Erklärung, eine eidesstattliche Versicherung] den tatsächlichen Sachverhalt wiedergibt oder nicht. Bei einer Zeugenvernehmung kann die Glaubwürdigkeit der Aussage unter verschiedenen Aspekten geprüft werden. ... Dabei kann es u. a. um das Gedächtnis des Zeugen gehen oder ... Es kann auch ... um Anhaltspunkte dafür gehen, dass seine [des Zeugen] Aussage auf einem Gedächtnisfehler beruht oder er nicht gewillt ist, die reine Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Somit ist das Angebot, den Verfasser einer Erklärung als Zeugen aussagen zu lassen, ein relevantes und angemessenes Angebot eines Beweismittels, das den Inhalt der Erklärung möglicherweise widerlegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ... bedeutet nicht, dass der Spruchkörper das Beweismittel auswählen kann, das er zur Wahrheitsfindung für ausreichend hält. ... Anzunehmen, dass der Inhalt einer schriftlichen Erklärung durch die Vernehmung ihres Verfassers als Zeuge nicht widerlegt werden kann, käme einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ohne Beweisaufnahme gleich, sofern nicht der Spruchkörper im Einzelfall konkrete Tatsachen ermittelt, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen.”
Veröffentlicht wurde diese Entscheidung soeben in der Fachzeitschrift GRURInt 4/2006.
„Ich [Franz Beckenbauer] habe das Gefühl, ich bin ein wandelnder Fußball. Ich habe mich in den letzten neun Jahren für kaum etwas anderes interessiert. Ich muss ja schon ausschauen wie ein Fußball.”
Quelle: Auf heute vorgezogene neue Ausgabe des FOCUS 18/2006, „Sprüche der Woche”.
„Ich habe kürzlich in die Autobiografie des Schauspielers Heiner Lauterbach hineingeblättert. Der macht den Eindruck als hätte er ein starkes Ego. Guckt man dann jedoch näher hin, dann ist da ganz wenig Substanz, und dieses Wenige wird kompensiert mit Machtgebaren, Frauengeschichten, Alkohol und wilden Angebereien. Das ist kein schlechtes Beispiel für die Krise heutiger Männlichkeit. .... Mir fallen [auf die Frage, welchen Mann ich im vorbildlichen Sinne männlich finde] immer Leute ein, die nicht mehr leben. ... Die waren ungeheuer klar. Hatten Prinzipien, für die sie eingetreten sind. Lebensziele, bei denen sie keine Kompromisse gemacht haben. Sie waren verantwortungsvoll und haben der Menschheit etwas gegeben. Heute haben wir dagegen viele Fuzzis: Til Schweiger, Thomas Gottschalk usw. Das positiv Männliche ist irgendwie aus der Öffentlichkeit verschwunden.”
Ebenfalls neue Ausgabe FOCUS, Soziologe Walter Hollstein im Interview.
Das BAG hat gestern sein Urteil Az.: 5 AZR 511/05 bekannt gegeben, in dem er folgende Klausel für rechtsunwirksam erklärt:
„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden.”
Das Urteil wörtlich:
„Die vereinbarte Ausschlussfrist ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. In § 10 des Arbeitsvertrags wird für den Beginn der Ausschlussfrist allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt. Ob die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt erkennbar und durchsetzbar sind, ist nach der vereinbarten Klausel unerheblich. Das ist mit dem in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken unvereinbar, wonach für den Beginn der Verjährungsfrist Voraussetzung ist, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist in Ausschlussfristen dadurch Rechnung zu tragen, dass für den Fristbeginn die 'Fälligkeit' der Ansprüche maßgebend ist.... Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führt zu Ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB.”
Standhalten wird nach dem gegenwärtigen Stand und der voraussichtlichen Rechtsentwicklung folgende Klausel (aber ohne Haftungsgarantie):
„Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung müssen innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Mit Ablauf dieser Frist erlöschen Ansprüche.”
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