Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das außergewöhnlich umfangreiche Urteil des Landgerichts München I, Az.: 33 0 247881/04, bietet einen Hinweis nach dem anderen zur Rechtmäßigkeit von Koppelungsangeboten selbst marktmächtiger Unternehmen. Wenn Sie klicken, finden Sie - dem Urteil vorangestellt - unsere Zusammenfassung des Urteils in Leitsätzen.

So betitelt die neue Ausgabe - 23/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Beschluss Az.: I ZB 33/04 eine ablehnende Entscheidung des Bundespatentgerichts zu einem Markenschutz für Kraftfahrzeuge aufgehoben und markenrechtliche Möglichkeiten aufgezeigt, die auch für Verlagsprodukte in Betracht kommen.
Grundgedanken sind:
-- Die abstrakte Markenfähigkeit eines Produkts kann aus der Vielzahl besonderer Gestaltungselemente folgen.
-- Zum Markenschutz ist im Einzelfall unter Umständen von Bedeutung, dass der Verkehr bei bestimmten Warenarten daran gewöhnt sein kann, in der äußeren Form des Produkts auch einen Herkunftshinweis zu sehen.
-- So zum Beispiel durch gleich bleibende herstellertypische Gestaltungsmerkmale.
-- Die äußere Form einer Ware kann sich schnell im Verkehr als Herkunftshinweis durchsetzen.
-- So wenn ein Produkt allein nach seinem Äußeren spontan und ohne weitere Überlegung einem bestimmten Hersteller zugeordnet wird.
-- Für den Porsche Boxster nimmt der BGH-Beschluss an, dass es „mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist, wenn das Bundespatentgericht annimmt, die Form des neuen Modells habe sich auch ein knappes Jahr nach seiner Markteinführung im Verkehr noch nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt”.

Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs darf der Vermieter die Kaution auch für eine noch nicht fällige Nachforderung aus einer noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Vermieter zu tragenden Betriebskosten zurückbehalten. Das Aktenzeichen des Urteils: VIII ZR 71/05.
Der Grund für dieses Recht auf Zurückhalten bei zu erwartender Betriebskostennachzahlung:
Noch nicht fällige Ansprüche begründen zwar kein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Aber das Recht, die Kaution zurückzuhalten, setzt nicht ein Recht nach § 273 voraus. „Vielmehr - so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil der ständigen Rechtsprechung folgend - ist dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrags eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig.”
Als angemessene Frist hat es der BGH in seinem Urteil genügen lassen, dass der Vermieter sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode abgerechnet und damit nicht die Abrechnungsfrist des § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB überschritten hat.
Beachten Sie zur Mietkaution bitte auch, dass wir am vergangenen Donnerstag, 25. Mai, an dieser Stelle auf einen allgemeinen Beitrag der FreizeitRevue zur Mietkaution hingewiesen haben.

Bildersuchdienste dürfen kostenlos in verkleinerter und qualitätsreduzierender Form mit Fotos (Thumbnails = daumennagelgroße Bilder) zu Quellen hinführen. So hat das Landgericht Bielefeld entschieden; Az.: 20 S 49/05. Geklagt hatte ein Fotograf, auf dessen Homepage der Suchdienst führte.
Das Landgericht hat insbesondere einen Anspruch aus Urteil nachlesen.

Hier können Sie vollständig den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin mit der einstweiligen Anordnung, VG 2 A 72.06, einsehen. Da die Namen bekannt sind, wurde nicht anonymisiert.
Grundgedanke des Beschlusses ist, dass „Journalisten die Opfer der BND-Schnüffeleien sind und vor einer zweiten Diffamierung durch eine Veröffentlichung in ihren Persönlichkeitsrechten geschützt werden müssen”(FOCUS-Chefredakteur Helmut Markwort). Jahrelang war der bespitzelte Journalist auch im privaten Umfeld, also samt Familie und Bekannten, verfolgt worden.
Juristisch ist der Beschluss zusätzlich aus einer ganzen Reihe von Gründen bemerkenswert:
-- Anträge zu (drohenden) Maßnahmen des Parlamentarischen Gremiums des Bundestages zur Kontrolle der Geheimdienste (PKG) müssen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet werden (Passivlegitimation).
-- Zuständig ist (zunächst) die Verwaltungs-, nicht die Verfassungsgerichtsbarkeit.
-- Der Unterlassungsanspruch wird unmittelbar aus dem sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet.
-- Für die Veröffentlichung personenbezogener Daten aus dem Schäfer-Bericht über die Bespitzelung von Journalisten durch den Bundesnachrichtendienst fehlt eine gesetzliche Grundlage, welche doch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der informationellen Selbstbestimmung erlaubte.
-- Das Kontrollgremiumgesetz regelt ausschließlich Aufgabe, Befugnisse und Pflichten des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber der Bundesregierung und den Nachrichtendiensten bzw. dem Deutschen Bundestag, nicht aber gegenüber Dritten.
-- Auch die verfassungsrechtliche Aufgabenstellung des Parlaments rechtfertigt nicht die Grundrechtseingriffe. Personenbezogene Daten dürfen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit bekannt gemacht werden.
-- Geschützt ist ebenfalls das gesprochene Wort und damit Gesprächsinhalte.
Nach dieser Begründung wird davon ausgegangen werden müssen: Das Parlamentarische Kontrollgremium darf personenbezogene Daten von Opfern nicht etwa solange verbreiten bis der Betroffene widerspricht. Vielmehr dürfen personenbezogene Daten erst verbreitet werden, wenn und soweit Opfer eingewilligt haben. Juristisch handelt es sich nach dem Beschluss - ohne dass er diesen Fachausdruck gebraucht - um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

So betitelt die neue Ausgabe - 22/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Die SPD kommt mir vor wie eine Reisegesellschaft, die fröhlich in den Zug einsteigt, ohne zu wissen, wohin die Reise gehen soll, und wer die Kosten bezahlt. Aber der Reiseleiter ist nett.”
Grünen-Chef Bütikofer zur SPD nach der Wahl des neuen Parteivorsitzenden, Beck. Quelle: die morgen erscheinende Ausgabe des FOCUS.

In einem Hamburger Verfahren versuchte eine Dame Geld für „eine Abbildung mit teilweise entblößter Brustwarze” zu erstreiten. Aufgenommen wurde das Foto auf der Tanzfläche einer „Ballnacht”. Pressefotografen waren eingeladen.
In erster und nun auch in zweiter Instanz vor dem OLG Hamburg blieb die Klägerin erfolglos. Am meisten wird an diesem Urteil der Teil „Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr” interessieren.
Das Oberlandesgericht Hamburg leitet seine Begründung mit der Feststellung ein, dass ein lizenzpflichtiger Eingriff in ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht „insbesondere dann anzunehmen ist, wenn durch die rechtswidrige Veröffentlichung ein für die Nutzung normalerweise nach der Verkehrssitte zu entrichtendes Entgelt erspart wird”.
Zu dieser Voraussetzung untersucht das Urteil einige Umstände, aus denen sich vielleicht ergeben könnte, dass nach der Verkehrssitte für das abgebildete Foto ein Entgelt entrichtet wird. Ergebnis negativ. Nacheinander:
1. Kein Rückschluss aus Aufnahmen für Werbezwecke.
2. Keine Vergleichbarkeit mit einem Angebot für Nacktaufnahmen im Playboy.
3. Nicht gleich zu behandeln mit der Fotopublikation einer Sängerin bei einer Bodypainting-Aktion mit Präsentation des nackten Oberkörpers”.
Schließlich kann das Gericht nur klageabweisend schließen:
„Da hingegen für ein Foto üblicherweuse keine Lizenzvergütung an die Abgebildete gezahlt wird, welches in der hier dargestellten Weise zustande gekommen ist und welches nur geringfügig mehr vom Körper der Abgebildeten zeigt, als diese ohnehin bewusst der Öffentlichkeit präsentiert hat, stellt seine Veröffentlichung zwar eine Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts der Klägerin an ihrem eigenen Bild, nicht aber einen Eingriff in ein vermögenswertes Recht der Klägerin dar, so dass ein Bereicherungsanspruch nicht gegeben ist.”
Hier können Sie das Urteil des OLG Hamburg, Az.: 7 U 19/06, einsehen.

So betitelt die neue Ausgabe - 21/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.