Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Klägerin ist verheiratet und für ein Kind unterhaltspflichtig. Ihr sind zwei Mitarbeiterinnen unterstellt.
Sie verlangte Teilzeitarbeit ab 1. 5. 2006 mit 28 Wochenstunden an zwei Tagen an ihrem Arbeitsplatz im Verlag und an zwei Arbeitstagen in ihrem „Home-Office”.
Das Arbeitsgericht ließ die Frage offen, ob die Ressortleiterin - nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes - die zeitlich reduzieren darf. Es lehnte schon die Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz ab. Wörtlich:
Die Regelung des § 15 BErzGG regelt ausschließlich die zeitliche Komponente. ... Als Anspruchsgrundlage könnte [für eine Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz] eine entsprechende betriebliche Übung im Betrieb der Beklagten oder ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht kommen. ... Nach alledem ist für die Kammer eine Anspruchsgrundlage ... nicht gegeben.”
Hier haben wir Ihnen (anonymisiert) das gesamte Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - Az.: 6 Ca 34/06, uns Netz gestellt.

Offenbar wird es doch immer wieder versucht, und einige wissen es noch nicht besser. Die Marktführerin hatte ihren Kunden per E-Mail geschrieben:
„Mit diesem Schreiben möchten wir sie ebenfalls darüber informieren, dass wir Ihren momentanen T-Vertrag ab 1. 7. 2005 auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten umstellen werden.”
Das Landgericht Frankfurt a.M. stellte im Rahmen eines noch weiterreichenden Urteils mit dem Az.: 2/03 0 352/05 klar:
„... Denn ein Schweigen des Kunden auf die E-Mail führt die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht herbei. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung eines Vertragsangebots. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall des Angebots auf Vertragsänderung. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien des zu ändernden Vertrags einvernehmlich dem Schweigen eine Erklärungsbedeutung haben zukommen lassen. Die Vereinbarung einer Erklärungsfiktion ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eingeschränkt - nämlich unter den Voraussetzungen des § 308 Nr. 5 BGB - möglich.

Eine Verkäuferin bewertete in der Handelsplattform eBay einen Käufer negativ:
Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer.”
Der Käufer hatte nach Lieferung und Zahlung Mängel des Laufbands Mängel gerügt. Die Verkäuferin erkannte zwar keinen Mangel an, rückabwickelte aber doch im gegenseitigen Einvernemen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Urteil mit dem Az.: 13 U 71/o5 - so wie schon das Landgericht Oldenburg - entschieden, dass der Verkäufer die zitierte negative Bewertung zurücknehmen muss: Unwahre Tatsachenbehauptung, so dass § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 analog greift. Die Begründung:
„Die Erklärung 'nimmt die Ware nicht ab' wird auch von einem juristischen Laien, jedenfalls, wenn sie im Zusammenhang als negative Beurteilung abgegeben wird, so verstanden, dass die Käuferin sich nicht vertragstreu verhalten hat.” Zumindest ist die Erklärung - so das Gericht weiter - unvollständig und vermittelt, wenn der Hintergrund nicht wiedergegeben wird, den Eindruck, der Käufer habe sich auf jeden Fall vertragsuntreu verhalten.

„ 'Meine Kollegen haben mich gebeten, heute auf Deutsch zu sprechen, um zu beweisen, dass ich das auch kann', begann der Siemens-Chef [Klaus Kleinfeld] vergangene Woche seine Strategie-Pressekonferenz in Berlin.”
„Eine Bilanz ist wie der Bikini einer Frau. Sie zeigt fast alles, aber verdeckt das Wesentliche”, Günter Stotz, Regierungsdirektor des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums.
Beides zitiert aus der morgen erscheinenden Ausgabe des FOCUS.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in einem Urteil wichtige Hinweise zur Sachverhaltsermittlung gegeben. Wichtig sind diese Hinweise vor allem deshalb, weil sie helfen, entgegen der so genannten normativen Verkehrsauffassung Streigkeiten zum Nachweis einer Verwechslungsgefahr stärker mit empirischen Gutachten zu klären.
Der EuGH hat dargelegt, dass die Eignung visueller und begrifflicher Unterschiede der Marken zur Neutralisation der klanglichen Ähnlichkeit eine Sachverhaltsfrage darstellt. Einzelheiten können Sie in den Abschnitten 15 bis 45 der „Rechtssache C-206/04 P, Muelhens GmbH & Co. KG ./. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)” nachlesen. Sachverhaltsfragen sind grundsätzlich dem Beweis durch repräsentative Umfragen zugänglich.
Wenn Sie links in die Suchfunktion „normative Verkehrsauffassung” eingeben, finden sie viele Hinweise zu den Problemen.

Willigt jemand ein, dass mit seinem Bild geworben wird, und verwendet ein Dritter dieses Bild im Rahmen vergleichender Werbung, stehen dem auch in der vergleichenden Werbung Abgebildeten die üblichen Ansprüche zu. Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil Az.: 6 U 1547/05 entschieden:
„Es ist zwar richtig, dass der Kläger hier grundsätzlich seine Einwilligung in eine kommerzielle Nutzung seines Bildes erteilt hat; gleichwohl bleibt es ihm unbenommen, selbst zu entscheiden, wem er eine solche Einwilligung erteilt und wem nicht.”
Das OLG sprach dementsprechend dem Abgebildeten Ansprüche auf Unterlassung (nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 22 Kunsturhebergesetz) und auf Schadensersatz (nach § 823 Abs. 1 BGB, ebenfalls in Verbindung mit § 22 KUG) zu.

Schmerzensgeld sprachen die Richter Roms Sklavinnen und Sklaven im Falle von Entstellungen zu, nie aber freien Bürgern, die körperlich verunstaltet worden waren.
Quelle: Gaius, Dig. 9, 3, 7.

So betitelt die neue Ausgabe - 27/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In seinem neuen Beschluss zu mehrdeutigen Äußerungen bestätigt das Bundesverfassungsgericht nicht nur seine bisherige Rechtsprechung (Stolpe-Entscheidung vom 25. 10. 2005). Es veranschaulicht darüber hinaus unter anderem,
-- wie verhältnismäßig einfach es immer wieder sein kann, für eine Äußerung neben dem allgemeinen Verständnis eine weitere Deutungsmöglichkeit zu finden, und
-- welche abträglichen Konsequenzen die Rechtsprechung für die Medien nach sich zieht.
Umstritten war ein Flugblatt mit dem Aufruf:
„Stoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikums N., damals: Holocaust - heute: Babycaust. Wer hierzu schweigt, wird mitschuldig.”
Soweit es hier interessiert, erklärt das Bundesverfassungsgericht:
Wer geäußert habe: „Kinder-Mord im Mutter-Schoß”, könne sich nicht erfolgreich auf den allgemeinen Sprachgebrauch berufen, wenn er auf (künftige) Unterlassung in Anspruch genommen werde; denn: „Es [das Gericht] musste vielmehr im Rahmen des Unterlassungsbegehrens auch die andere mögliche und durchaus nahe liegende Auslegung zu Grunde legen, nämlich die, dass 'Mord' im rechtstechnischen Sinne zu verstehen war”.
Es lässt sich noch Einiges zu diesem Beschluss anmerken. Für die Medien ergibt sich jedenfalls die Konsequenz:
Einer Zeitschrift, einer Zeitung, einem Sender und dem Betreiber eines Portals kann recht schnell untersagt werden, künftig so zu schreiben, wie sich ein Mitarbeiter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch geäußert hat. An dieses Unterlassungsgebot sind der Verlag, der Sender und der Betreiber auf unbeschränkte Zeit gebunden. Verstößt irgendein Mitarbeiter gegen das Gebot, fällt je nachdem grundsätzlich ein Ordnungsgeld oder eine Vertragsstrafe an.
Az.: 1 BvR 49/00; 1 BvR 55/00; 1 BvR 2031/00. Die für die Redaktionen insoweit wichtigsten Stellen finden Sie in den Randnummern 62 bis 65. In Rn 63 betont das BVerfG zudem:
„Diese Grundsätze sind nicht auf Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso maßgeblich, wenn wie vorliegend ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil in Frage steht.
Der Beschluss betrifft nicht nur die Redaktionen, sondern alle. Ergangen ist der Beschluss gegen Abtreibungsgegner, die, wie erwähnt, Flugblätter gegen einen Arzt und die Klinik verteilt hatten.
Zu ersetzen sind umgangssprachliche Formulierungen nach dem Beschluss nicht nur, wenn ein abweiender juristischer Sprachgebrauch entgegensteht, der für den Betroffenen günstiger ist.. Was der abweichende juristische Sprachgebrauch bewirkt, bewirkt auch jede andere „nicht fernliegende Deutungsmöglichkeit” (Rn 63).
Der Beschluss hebt (teilweise) Entscheidungen auf, die schon im Jahre 1999 erlassen worden sind.

Gewonnen hat der Verlag der SUPERillu.
Das Problem ist bekannt. Vor allem zu Kundenzeitschriften und einem Dummy wurde es in der neueren Rechtsprechung diskutiert. Vor dem Landgericht Hamburg hat nun ein besonders bekannter Moderator 100.000 Euro eingeklagt, weil ihn eine Rätselzeitschrift auf der Titelseite abgebildet hatte. Das Bild war unterschrieben worden: „[Name des klagenden Prominenten] zeigt mit [Name einer Sendung] wie spannend Quiz sein kann”.
Das Gericht wies die Klage mit einer außergewöhnlich umfassenden Begründung ab. Diese Abweisung der Klage bekommt zusätzlich dadurch Gewicht, dass die entscheidende Kammer dafür bekannt ist, viel Verständnis für Persönlichkeitsrechte aufzubringen. Maßgeblich ist nach der Urteilsbegründung insbesondere:
„Damit liegt hier eine schlichte Veröffentlichung eines Bildnisses auf einer Titelseite vor. Eine solche ist aber nicht per se eine werbliche Vereinnahmung des Betroffenen. ... Alleine der Umstand, dass aus einer Bildpublikation kommerzieller Nutzen gezogen wird, steht der Berufung auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 .. nicht entgegen. Maßgeblich ist .., ob die Bildnisveröffentlichung .. auch einen (gewissen) Informationszweck erfüllt.”.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Es enthält jedoch derart gewichtige Hinweise, dass es auf jeden Fall bedeutsam bleiben wird. Wir haben Ihnen hier dieses Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 0 868/05, ins Netz gestellt.