Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Offenbar scheitern einstweilige Verfügungen wegen Zustellungsproblemen häufiger als man annehmen möchte. In einem neuen Fall hat das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung aufgehoben, weil wegen eines Umzuges (im Ausland) die Vollziehungsfrist von einem Monat verstrichen war; §§ 929 Abs. 2, 927 ZPO. Das Urteil wörtlich:
„Das Risiko einer fehlerhaften Adressierung liegt insoweit beim Antragsteller, ... Daran ändert auch nichts, dass die ursprünglich angegebene Adresse in Österreich sich bis zum Zustellungsversuch dort durch den Umzug der Antragsgegnerin, also durch einen Umstand, der nicht im Einflussbereich des Antragstellers liegt, geändert hat und ursprünglich vom Antragsteller wohl richtig ermittelt war.”
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 4 HK 0 24021/05, nachlesen.
Nachtrag: Dieses Urteil wurde am 19.10.2006 vom Oberlandesgericht München aufgehoben, Az.: 29 U 4225/06.
Das Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung Az.: 29 U 4994/05 geurteilt:
„Im Zusammenhang mit einer Abmahnung wegen Verletzung von Markenrechten entstehende Kosten sind nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) erstattungsfähig ... Anspruchsvoraussetzung hierfür ist, dass die Abmahnung für den abgemahnten Schuldner (als Geschäftsherrn) objektiv nützlich war und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entspricht (§ 683 S. 1 BGB)... Grundsätzlich im Interesse des Abgemahnten liegt die Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, weil er auf diese Weise dem an sich bestehenden Unterlassungsanspruch die Grundlage entziehen und den Abmahnenden klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen. ... Diesen Zweck erfüllt eine nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochene Abmahnung nicht mehr. Eine Abmahnung durch den Unterlassungsgläubiger nach Erwirkung einer so genannten Vorrats- oder Schubladenverfügung nimmt dem Unterlassungsschuldner vielmehr die Möglichkeit, durch ein sofortiges Anerkenntnis die für ihn günstige Kostenfolge des § 93 ZPO herbeizuführen.”
Das letzte Wort ist mit dieser Entscheidung jedoch unter Umständen noch nicht gesprochen, - zumal über einen Kostenwiderspruch zur Durchsetzung des § 93 nachgedacht werden kann.
Das Landgericht Berlin hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Wettbewerbsangelegenheiten entsprechend herangezogen; Az.: 15 S 3/05:
„Da außerhalb des Wettbewerbsrechts grundsätzlich keine Obliegenheit dahin besteht, zur Vermeidung des Kostenrisikos nach § 93 ZPO vor Beschreitung des Rechtswegs auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzumahnen, auch wenn die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, ist der Rechtsgedanke zu verallgemeinern: Bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen hat der im geschäftlichen Verkehr Betroffene seine eigene Sachkunde nach Kräften einzusetzen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist insoweit nicht erforderlich. Das gilt insbesondere für den Kläger im Hinblick auf E-Mail-Spam, bei deren Verfolgung er insbesondere vor der erkennenden Kammer in zahlreichen Fällen als Partei oder Prozessbevollmächtigter in Erscheinung getreten ist.”
Da Rechtsanwaltsgebühren für ein Abschluss-Schreiben genauso nur zu erstatten sind, wenn sie notwendig waren, hat das LG Berlin entsprechend die eingeklagten Rechtsanwaltsgebühren nicht zuerkannt.
Das LG Berlin hat die Revision im Hinblick darauf zugelassen, dass speziell zu Ansprüchen aus Persönlichkeitsrechten bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.
Dieses Urteil wurde in Auszügen bereits im Magazindienst 7/8 Jahrgang 2006 veröffentlicht.
Haben Sie schon einmal daran gedacht, zwischen Absatzwerbung und Nachfrage- oder Nachfragerwerbung zu unterscheiden? Ein Beispiel bietet das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf Az. I-20 U 64/05.
Der Anbieter eines Online-Fußballspiels hatte einen Fußballverein per E-Mail um ein Angebot für die Schaltung eines Werbebanners auf der Homepage des Fußballvereins gebeten. Für jeden über den Werbebanner gewonnenen Neukunden stellte der Anbieter des Fußballspiels eine Prämie in Höhe von 5 Euro in Aussicht.
Das OLG Düsseldorf vertritt die Ansicht:
„Es handelt sich nicht um 'Werbung' im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG [gemeint ist offenbar § 7 Abs.2 Nr. 3 UWG], weil der Sendende damit gegenüber dem Empfänger nicht Waren oder Dienstleistungen - auch nicht mittelbar über eine Anpreisung seines Unternehmens - abzusetzen versuchte, sondern um Dienstleistungen des Empfängers 'warb', für die er - der sendende Unternehmer - ein Entgelt zu entrichten bereit war. ... Wendete man diese Vorschrift auch auf die Nachfragerwerbung an, käme man zu abstrusen Ergebnissen. Dann wären nämlich gewerbliche E-Mail-Anfragen an Gewerbetreibende, mit denen ... um die Abgabe eines Angebots gebeten wird ..., vielfach unzulässig.”
Das OLG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Soweit bekannt, wurde Revision eingelegt.
Auch nicht das Brötchenholen. Harald Schmidt in seiner morgen erscheinenden FOCUS-Kolumne. Dieses Mal: „Der Brötchenholer - Der Brötchenholer ist fast immer männlich”:
„... Der moderne Mann packt mit an. Laut neuester soziologischer Erkenntnis befreit er sich damit zwar hauptsächlich von seinem schlechten Gewissen, weil zwei Gläser in die Spülmaschine stellen nur darüber hinwegtäuscht, dass die Frau weiterhin die ganze Arbeit macht. Aber die Frau hat Rachemöglichkeiten. Beim Aufstehen, kurz nach Mittag, signalisiert sie dem Brötchenholer: 'Ooch, schon wieder Brötchen? Ich hatte heut mal Bock auf Knäcke!' ”
Hurra. Jedenfalls an unserem Münchener Standort hat es im Moment, 10.30 Uhr, begonnen zu schneien. Wir beginnen unsere Berichte zu Winterentscheidungen.
In einem vom Landgericht Gera beurteilten Fall stürzte ein Radlerin glättebedingt. Die Schadensersatzklage wegen Verletzung der Steupflicht wurde jedoch abgewiesen, weil die Gemeinde nicht streupflichtig war. Räum- und streupflichtig sind die Gemeinden innerhalb gemeindlicher Ortschaften jedenfalls nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Strassenstellen.
Gefährlich in diesem Sinne ist eine Straßenstelle „nur dort, wo unvermutete Gefahren auftreten können, die auch bei einer den winterlichen Bedingungen angepassten Fahrweise nicht beherrschbar sind”, zum Beispiel bei Gefällstrecken.
Zudem müssen die Straßen allgemein glatt sein.
Das LG Gera wies die Klage der Radlerin schon deshalb ab, weil ihm ein Durchgangsverkehr von stündlich 183 Fahrzeugen nicht genügte. Außerdem war nur die Unfallstelle selbst und deren unmittelbare Nähe überfroren.
Ein besseres Gefühl für die Rechtsprechung gewinnen Sie, wenn Sie bedenken, dass der Rechtsprechung diese Überlegung zugrunde liegt:
„Die Räum und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt” und damit gegenwärtig auch auf den „allgemein bekannten Umstand der angespannten Haushaltslage der Kommunen”.
Hier können Sie sich im Urteil des Landgerichts Gera, Az.: 2 0 2235/03, näher informieren.
So betitelt die neue Ausgabe - 34/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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