Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Gestern wurde eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg zugestellt, Az.: 312 0 694/06.
Es darf nicht mehr behauptet und verbreitet werden:
„TV Movie, als führende Programmzeitschrift Europas ganz vorn in Sachen Technik und Zukunft ...”.

Am bekanntesten ist, dass es in der Regel - leider - rechtlich einfacher ist, einen Betrieb zu schließen, als ihn mit allerlei Maßnahmen aufrecht zu erhalten.
Das LAG Thüringen hat nun gegen einen Arbeitgeber den Fall entschieden, dass künftig ein Beschäftigungsanspruch nur in Höhe von 75 % der bisherigen Arbeitszeit besteht und eine darüber hinausgehende Beschäftigung nach Bedarf erfolgt.
Das Berufungsurteil legt dar, dass - wie schon das BAG entschieden hat - durchaus unternehmerische Entscheidungen getroffen werden können, „die zu einer Herabsetzung der Dauer der Arbeitszeit führen”.
Aber, so das Landesarbeitsgericht, die vom Arbeitgeber vorgesehene arbeitnehmerfreundliche Flexibilisierung ist missglückt:
„Der Beklagte wollte künftig nicht mit weniger Personal - hier 75 % - arbeiten, sondern im Gegenteil das bisherige Arbeitszeitvolumen (100 %) bei entsprechendem Bedarf weiter ausschöpfen. ... Mit der angebotenen Arbeitszeitflexibilisierung geht es dem Beklagten darum, das jeden Arbeitgeber treffende Wirtschaftsrisiko zu minimieren, über ausreichen Aufträge (hier Betreuungsmaßnahmen) zu verfügen ...”.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen, Az.: 7/2 Sa 317/04, ins Netz gestellt.
Wie es anders geht, zeigen Ihnen zwei Urteile, über die wir am 18. Juli 2003 und am 5. September 2003 berichtet haben: Die Arbeitszeit wurde schlechthin auf 30 Stunden gekürzt. Die Anträge der Gewerkschaft, dass der (sogar tarifgebundene) Arbeitgeber keine Arbeitsverträge zu 30 Stunden abschließen darf, wurden ebenso abgewiesen wie die Klagen der Arbeitnehmer gegen die Änderungskündigungen.

Wegen der Verhältnisse 'im Nahen Osten allgemein und der Türkei im Besonderen' untersagte das Gericht einem Vater, den Sohn mit in den Türkei-Urlaub zu nehmen.” Amtsgericht Fürstenfeldbruck bei München, Az.: 001 F 00956/05.
Quelle: morgen erscheinender FOCUS auf Seite 18.

Tendenz-0-Meter im morgen erscheinenden FOCUS:
„Dieter Bohloen. Jeden Tag mit seiner Neuen auf 'Bild'-Titel! Also, eines ist sicher: Vor Paparazzi fürchtet sich dieser Casanova nicht...”.
Bohlen ist, meint der Verfasser dieser Zeilen, ein Musterbeispiel dafür, dass und wie sich Prominente missbräuchlich auf Persönlichkeitsrechte berufen. Was würde Bohlen ohne die Medien tun? Eine andere Frage ist selbstverständlich, warum Medien Bohlen beachten (müssen?).

Das Bundesverwaltungsgeicht hat die Revision nicht zugelassen. Die Geschichte dieses Restitutionsverfahrens:
Die Behörde hatte den Antrag des Prinzen mit der Begründung abgelehnt, die vom Prinzen neu vorgelegten Schriftstücke seien inhaltlich unrichtig. Der Prinz klagte gegen diesen Behördenbescheid beim Verwaltungsgericht Magdeburg. Erfolglos. Die Revision blieb nun ebenfalls erloglos. Das BVerwG begründete die Nichtzulassung der Revision damit, dass Prinz Ernst August von Hannover die inhaltliche Richtigkeit der Schriftstücke nicht belegt hat.
Az.: 8 B 121.05 - Beschluss vom 30. August 2006. Der Volltext liegt offenbar noch nicht vor.

Hätten Sie das gedacht, was unsere Mandantin IfD Allensbach soeben ermittelt hat?
68 % der Gesamtvölkerung, 70 % der Deutschen im Westen und 59 % der Deutschen im Osten, kennen den positiven Stress, der hellwach macht und belebend wirkt. Schaubild 1.
32 % bei der Arbeit, 30 % in der Freizeit und 8 % im Urlaub!!! Schaubild 2.
Aufschlussreich wird für Sie das Schaubild 3 sein: Aufteilung nach Berufskreisen. Jetzt wird klar, warum Rechtsanwälte und Steuerberater so viel arbeiten.

Das Bundesarbeitsgericht musste öffentlich ein Urteil schelten:
„Mit dieser Vorschrift hat sich das Amtsgericht in keiner Weise auseinandergesetzt und damit in krasser Weise gesetzliche Zuständigkeitsregelungen verletzt. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Berlin führt deshalb zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.”
Ein Amtsgericht hatte kurzerhand eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin grob gesetzeswidrig zur Arbeitnehmerin gemacht und den Rechtsstreit an ein Arbeitsgericht verwiesen. Das Arbeitsgericht weigerte sich, die Sache zu bearbeiten und legte dem Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit vor. Das BAG entschied, dass selbstverständlich das Amtsgericht und nicht das Arbeitsgericht zuständig ist. Beschluss Az.: 5 AS 7/06.
Bei - grundsätzlich bindenden - Verweisungen kommen Urteile dieser Art häufiger ans Tageslicht, weil sich Gerichte, bei denen der Rechtsstreit abgelagert wird, mitunter wehren.
Wer sich mit richterlichem Dezisionismus beschäftigt, weiß, dass solche Urteile - zumindest für die gesamte Rechtsprechung des betroffenen Richters - gänzlich entmutigen. Ausführliche Informationen zum Dezisionismus erhalten Sie, wenn Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben.

Die SUPERillu hat repräsentativ die Interessen ihrer Leser ermittelt. Durchgeführt wurde die Studie vom Institut für Demoskopie Allensbach (IfD). An zweiter Stelle des Leserinteresses stehen bereits die Tipps und Beratungen in Rechtsfragen. Das Interesse für die Rechtsfragen ist sogar noch etwas größer als das Interesse für Gesundheitsfragen.
Hier können Sie sich mit einem Schaubild umfassend informieren. Quelle: SUPERillu 35/2006.

Gegenwärtig wird in medienrechtlichen Prozessen verhältnismäßig oft über Anträge gestritten, nach denen pauschal und umfassend Publikationen untersagt sein sollen, zum Beispiel Publikationen aus dem Privatbereich. Mit der weiten Fassung dringen die Antragsteller neuerdings schwerer durch. Wie verhält es sich dann aber mit einer eingeschränkten Verurteilung? Diese Problematik wird nun zusätzlich durch ein neues wettbewerbsrechtliches Urteil beleuchtet.
Der Bundesgerichtshof hat geurteilt: „Das Gericht verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn es dahingehend erkennt, dass der geltend gemachte Anspruch nur unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrags erhobenen Voraussetzungen bestehe und im Übrigen nicht bestehe.”
Grundlage dieser Feststellung ist für den BGH:
"Es ändert sich der Streitgegenstand und erfordert einen entsprechenden Antrag, wenn eine im Antrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert. Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren.”
Hier können Sie das Urteil, Az.: I ZR 235/03, einsehen.

Die elektronische Form wird noch längere Zeit zu Problemen führen. Nun hat auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Rechtsstreit entschieden, dass dann, wenn ein Dokument unterschrieben sein muss, eine E-Mail nicht ausreicht. Az.: 10 A 11741/05. Am 19. März 2005 und am 23. September 2004 haben wir an dieser Stelle über zwei arbeitsgerichtliche Entscheidungen berichtet, die im gleichen Sinne geurteilt haben.