Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 42/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Amtsgericht Menden hat unter dem Aktenzeichen 4 C 337/05 entschieden:
Der Vertrag ist so auszulegen, dass beim Kauf die Beschreibung zu einer „vereinbarten Beschaffenheit” im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird. Damit ist die Kaufsache mangelhaft, wenn die Beschreibung nicht erfüllt ist. Dem Verkäufer nützt es nichts, wenn er die Gewährleistung ausgeschlossen hat. Der Käufer kann somit grundsätzlich erfolgreich verlangen, dass ihm der Kaufpreis zurückgezahlt wird.
Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer ein Radio-Navigationsgerät angeboten. Angegeben hatte er, Displayfarbe und Nachtdesign des Geräts seien weiß. Geliefert wurde statt weiß: blau. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte - erfolgreich - , den Vertrag rückabzuwickeln.

Eine außergewöhnliche Verfahrensgeschichte:
-- 11. Juli: Abmahnung per Fax-Schreiben.
-- 12. Juli: Einstweilige Verfügung erlassen, Az.: 27 0 911/06.
-- 28. August: Widerspruch der Antragsgegnerin.
-- 26. September: Mündliche Verhandlung.
Die Formulierungen in - einerseits - der Abmahnung sowie im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und - andererseits - der Unterlassungserklärung wichen voneinander ab:
1. Gefordert hatte der Antragsteller am 11. Juli in seiner Abmahnung und in seiner Antragsschrift vom 15. August:
„... untersagt, Bildnisse des Antragstellers wie in .. auf Seite .. geschehen, zu veröffentlichen”. So formulierte auch die einstweilige Verfügung vom 15. August.
2. Die - vom Abmahnenden angenommene - Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin vom 12. Juli war dagegen enger gefasst:
„... verpflichtet .. zu unterlassen, das in ... auf Seite ..publizierte Bildnis .. zu veröffentlichen”.
Das Landgericht Berlin beschloss am 26. 9., die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Begründung:
„..., da der Antragsteller diesen [enger gefassten] Antrag ohne Einschränkung angenommen hat, durfte die Antragsgegnerin gemäß §§ 133, 157 BGB davon ausgehen, dass mit dem Zustandekommen dieses Vertrages die Sache für sie erledigt ist”.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Einen guten Überblick über die Rechtsslage gibt das Urteil des Landgerichts Ulm Az.: 1 S 16/06:
Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, in schneearmen Gebieten bei Dächern mit großer Höhe und einer Neigung von mehr als 45 Grad, in schneereichen Gebieten bereits bei einer Neigung von mehr als 35 Grad.

Jetzt kommt die Zeit, in der sich die kleinen Nachlässigkeiten witterungsbedingt schlimm auswirken können. Ein kleiner Defekt an der Dachrinne - Ergebnis: wegen gefrierender Nässe komplizierter Bruch des linken Sprunggelenks mit postoperativer Wundheilstörung bei einer 81-jährigen Fußgängerin.
Für den entschiedenen Fall hat das Gericht es abgelehnt, der verunglückten Fußgängerin wenigstens ein Mitverschulden anzulasten. Der Eigentümer haftet demnach zu 100 Prozent.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München II Az.: 8 S 3428/05 einsehen.

Nach § 723 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf das Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen werden. In einem Fall belief sich der Ertragswert auf 2.020.000 DM, der Liquidationswert jedoch auf das Dreieinhalbfache, nämlich 7.080.000 DM.
Der Bundesgerichtshof argumentierte, die Abfindung nach dem Ertragswert sei bei diesen Verhältnissen derart nachteilig, „dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird”.
Die Konsequenz: Die vertragliche Regelung, abzufinden sei nach dem Ertragswert, sei in diesem Falle im Hinblick auf § 723 Abs. 3 rechtsunwirksam und der Kläger, der gekündigt hatte, sei nach dem Liquidationswert abzufinden.
Hier können Sie das gesamte Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: II ZR 295/04 nachlesen; auch dazu, dass der BGH offen liess, ob der Liquidationswert stets die Untergrenze für den der Abfindung zugrunde zu legenden Unternehmenswert bildet.

Die Urteile zu Kollisionen zwischen Ski- und Snowboard-Fahrern mehren sich. Am 7. Januar 2006 haben wir über ein Urteil des Landgerichts Bonn Az.: 1 0 484/04 zur Verteilung der Ersatzansprüche berichtet. Ein Urteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 3 0 50/94, haben wir ebenfalls bereits veröffentlicht. Es stellt fest, dass die Skifahrerin, die am Rand stehen geblieben ist, im entschiedenen Fall kein Verschulden traf, wohl aber den Snowboarder.
Stets geht es bislang um die Anwendbarkeit der Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (Oberlandesgerichts Brandenburg Az.: 6 U 64/05 ergänzt diese Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der FIS-Regeln, und zwar als Gewohnheitsrecht in allen Alpenländern. Auch dieses Urteil betrifft eine Kollision zwischen Ski- und Snowboardfahrer.

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil 6 U 198/05 alle Versuche eines Werbungtreibenden zur Rechtfertigung abgewehrt und geurteilt:
Der überwiegende Teil der angesprochenen Abnehmer verbindet mit dieser Aussage ['V. Das Original'] die Vorstellung, das Produkt sei das erste Gerät, das mit diesen Funktionen auf den Markt gekommen sei und bei den weiteren auf dem Markt befindlichen Empfangsgeräten handele es sich um bloße Nachahmungen.”
„Auch sie [die Deutschlandfarben] werden von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar auf das Gerät bezogen. Dies folgt aus der räumlichen Einbindung der Farben in die Angabe 'Das Original' ... Sieht der Verkehr in den Deutschlandfarben also eine Aussage über das Produkt und nicht etwa über das Unternehmen, dann entspricht es der Lebenserfahrung, dass er sie als Hinweis auf die Herkunft des Gerätes aus Deutschland versteht.

Nach Urteil 6 U 37/06 diese Ansicht:
Die Teilnahme über das Internet stellt nach Auffassung des Senats derzeit noch keine gleichwertige Alternative gegenüber dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung dar, weil der Verbreitungsgrad des Mediums Internet derzeit noch nicht hoch genug ist, um den Teil der Verbraucher, dem dieser Weg nicht offen steht, vernachlässigen zu können. Auch die Teilnahme per SMS stellt keine gleichwertige Alternative dar. Zwar mag der Verbreitungsgrad von Handys größer sein als der des Internetzuganges. Handys werden jedoch in erster Linie zum Telefonieren genutzt. Nicht jeder Handy-Nutzer bedienst sich des 'Short Message Service'. ...”
Diese Entscheidung wurde schon im MD-Oktoberheft veröffentlicht.

„Der eine forscht Tag und Nacht und wird reich an Erkenntnissen, der andere arbeitet Tag und Nacht an seinen Bilanzen und wird reich an Geld. Beide sind danach sehr unterschiedlich. Wer diese Unterschiede nicht erträgt, erträgt die Freiheit nicht.”
Quelle: Forschung & Lehre, Oktober-Heft, mit Hinweis auf Professor Paus Kirchhof in Academia, 4/2006.