Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat entschieden: Die vom Inhaber der prioritätsälteren Marke FOCUS angegriffene Eintragung "WALTHAM FOCUS" wird gelöscht. Es handelt sich um einen Fall von „Markenusurpation”.
Wir haben Ihnen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Az.: 398 10 000.4/16, mit von uns verfassten Leitsätzen hier ins Netz gestellt.
Nach den Ausführungen des Patent- und Markenamts hat die Inhaberin der von FOCUS angegriffenen Markeninhaberin auch noch gegen sich selbst argumentiert, nämlich:
„Ferner hat sich die Inhaberin der angegriffenen Marke auf eine eigene Zeichenserie mit dem unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff 'WALTHAM' berufen, was gerade dafür spricht, dass der Abwandlungsbestandteil 'FOCUS' in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält und nicht etwa zu einem neuen Gesamtbegriff verschmilzt”.

Der I. Zivilsenat des BGH hat heute die Klage Lafontaines wegen einer Werbung mit dem Bild des damals gerade zurückgetretenen Politikers zu 100 % abgewiesen (Az.: I ZR 182/04). Gefordert hatte Lafontaine zunächst 250.000 Euro, gerichtlich zugesprochen wurden ihm vorinstanzlich 100.000 Euro.
Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat dagegen, ebenfalls heute, Joschka Fischer wegen einer Werbung mit dessen Bild 200.000 Euro zugesprochen (Az.: 324 0 381/06).
Ob das Urteil des LG Hamburg der BGH-Entscheidung widerspricht, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. Die Urteile wurden noch nicht veröffentlicht. Die Gerichte haben zur Stunde (12 Uhr) auch noch keine Pressemitteilungen herausgegeben.
Für den BGH stand offenbar im Vordergrund, dass die von ihm beurteilte Sixt-Anzeige nach Ansicht des BGH im Kern nicht die Persönlichkeit Lafontaines kommerziell verwertete, sondern aktuell, spöttisch-ironisch den Rücktritt Lafontaines kritisierte.
Das Landgericht Hamburg billigte Fischer eine fiktive Lizenz dafür zu, dass Springer ohne aktuellen politischen Anlass mit Fotos von Prominenten warb, deren Gesichtszüge leicht verändert zu denen eines Kindes verjüngt waren.
Demnach wird das LG Hamburg-Urteil zwar nicht direkt vom BGH-Urteil erfasst. Da jedoch in beiden Fällen zwischen Persönlichkeitsrechten einerseits und kollidierenden Gütern andererseits abzuwägen ist, werden die beiden Entscheidungen jedenfalls zu weit auseinander liegen. Allerdings wurden, wenn auch nicht voll vergleichbar, in anderen Werbe-Fällen noch höhere Entschädigungen zugesprochen, insbesondere zugunsten von Boris Becker.

Nach einer Umfrage unserer Mandantin IfD Allensbach möchten in den alten Bundesländern nur noch 24 % der Bevölkerung 150 Jahre alt werden, - auch wenn sie bis in dieses Alter im Besitz ihrer Kräfte blieben. Früher lag die Quote über Jahrzehnte hinweg bei über oder nur wenig unter 50 %.
Andererseits steigt die Anzahl derer, die annehmen, dass die meisten Älteren heute noch sehr aktiv sind.

Heute finden sich in vielen Tageszeitungen Berichte und Stellungnahmen zu Geldforderungen von Günther Jauch. Die F.A.Z. berichtet im zweiten Teil eines Artikels im Feuilleton mit dem Zeichen miha.:
„Bei Burda reagierte man auf die Androhung der Klage deftig-gelassen. 'Das ist eine alte Kamelle', sagte der Sprecher Nikolaus von der Decken: '... Wir gehen davon aus, dass kein Anspruch besteht.' [Der Anwalt von Günther Jauch] habe für Jauch jüngst vergeblich 100.000 Euro 'Bereicherungsersatz' gefordert. Das Landgericht habe die Forderung gegen das 'SUPERillu Rätselheft' abgewiesen.
Dieses gegen Herrn Jauch ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg können Sie hier nachlesen. Es verwirft insbesondere die Argumentation Jauchs mit der fiktiven Lizenzgebühr. Wir haben über diese Entscheidung an dieser Stelle am 30. Juni 2006 berichtet. Sie ist noch nicht rechtskräftig.
Im Vordergrund der Berichte von heute stehen wenige unverfängliche Fotos, die am Rande der Hochzeit in Anwesenheit aller Gäste aufgenommen wurden. In den Zeitungsberichten von heute wird noch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingegangen, nämlich:
„Eine Begrenzung der Bildveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde demgegenüber das öffentliche Interesse, welches solche Personen berechtfertigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielten, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt. Ein schrankenloser Zugriff auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte wird der Presse dadurch nicht eröffnet.”
So das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. 12. 1999. Eingehendere Hinweise zu dieser Überlegung des BVerfG finden Sie beispielsweise hier. Jedenfalls:
Dieser - sich aus dem Sinn und Zweck der Pressefreiheit ergebende - Grundgedanke verbietet es jedenfalls im Falle Jauch grundsätzlich, für unverfängliche Fotos eine fiktive Lizenzgebühr zuzusprechen; meint jedenfalls der Verfasser dieser Zeilen.

Welcher Golf-Spieler kennt nicht die Regelung, nach welcher beim Eintritt in den Club neben dem Aufnahmebeitrag und dem Jahresbeitrag mehr oder weniger freiwillig bzw. unfreiwillig ein (verhältnismäßig hoher) Betrag gespendet wird? Im Streitfall wurde an die Verbandsgemeinde zur Weiterleitung an den Golfclub gezahlt. Diese Spenden investieren die Clubs vor allem in den Platz. Ohne diese Spenden könnten insbesondere keine neuen Plätze gebaut werden. Der BFH hat die steuerliche Absetzbarkeit derartiger Spenden verneint.
Im Anschluss an ältere Urteile - vor allem zu Spenden generell für Vereine und auch für Schulen - erklärt der BFH im Kern: „Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss.”
Der BFH hat unbeachtet gelassen, dass sich der Spender auf „eine Richtigkeitsgewähr der Spendenbestätigung der Gemeinde” berief.
Der BFH liess zudem zu, dass der Steuerbescheid rückwirkend geändert wurde.
Dass Folgeprobleme entstehen können, ist offenkundig. So, wenn jemand aus dem Club die Abzugsfähigkeit zugesichert hat, oder wenn eintretende Mitglieder zwischen Spenden und - im Betrag niedrigeren - Darlehen wählen konnten.
Wir haben Ihnen hier das gesamte Urteil Az.: XI R 6/03, ins Netz gestellt.

So betitelt die neue Ausgabe - 44/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nicht-professionelle Forenbetreiber müssen keine Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Es besteht somit grundsätzlich keine Überwachungspflicht.
Wer nicht wirtschaftlich profitiert, ist demnach nur verpflichtet, ihm bekannt gewordene rechtsverletzende Beiträge unverzüglich zu löschen.
So entschieden hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-15 U 21/06.

Dunkle Wolken ziehen auf. Magath, Cheftrainer des F.C. Bayern - für den Vereine den Steigbügel halten sollen (Hauptbeispiel: Wechsel vom V.f.B Stuttgart zum F.C. Bayern, als sich der V.f.B. noch weiter ganz an die Spitze entwickeln konnte, der F.C. Bayern aber doch auf der Stelle bessere Aussichten bot):
„Wir werden seine Jacke hinlegen, und damit ist der Platz dann gut ausgefüllt.”
Quelle (nur) des Zitats: Der FOCUS von morgen, in „Sprüche der Woche”.

Auch wenn diese Formulierung in Widerrufsrechtsbelehrungen schon millionenfach gebraucht worden ist, ist sie doch wegen Missverständlichkeit rechtsunwirksam.
„Die Widerrufsfrist endet um 24.00 Uhr des Ablauftags. Sie wird im Fall der Versendung eines Schreibens gewahrt mit der rechtzeitigen Absendung, etwa mittels Einwurfs in einen Briefkasten [bis 24.00 Uhr]. Das stellt der Klammerzusatz allerdings gerade in Frage. Denn daraus ergab sich der Anschein, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs die rechtzeitige Absendung eines Schreibens (Einwurf in den Briefkasten) nicht ausreichte, sondern das Schreiben auch (und dies notwendigerweise) mit einem Poststempel versehen sein musste, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trug.”
So entschieden hat das Kammergericht (Berlin) in einem Beschluss mit dem Aktenzeichen: 20 W 52/05.

Schon Casanova persönlich war Rechtsanwalt.