Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Eine Zeitschrift hatte (wahrheitsgemäß) über eine Beerdigung berichtet und ein Foto des Klägers publiziert, das ihn gemeinsam mit seiner Begleiterin, einer besonders bekannten Sportlerin, zeigt.
Der Verlag gab nur zum Text eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, nicht jedoch zur Bildpublikation. Die anwaltliche Kostennote beglich der Verlag insgesamt nicht.
Das Landgericht Hamburg stellte - in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil mit dem Az.: 324 0 589/06 unter Hinweis auf das Schrifttum den Leitsatz voran:
Trauerfeiern sind regelmäßig der Privatsphäre zuzuordnen; die Angehörigen haben einen Anspruch darauf, dass ihre Trauer respektiert und nicht zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gemacht wird.
Rechtswidrig ist nach dem Urteil grundsätzlich auch, über Einzelheiten zur Organisation zu berichten, - wie zum Beispiel darüber, wer das Grab ausgesucht hat.
Dennoch hatte die Klage nur - vgl. die Kostenverteilung - zu 4 % Erfolg. Das Gericht hat nämlich einen Anspruch auf eine Geldentschädigung abgelehnt. Vor allem deshalb:
„Der Kläger wird auf dem Foto nicht nur nicht in abträglicher Weise abgebildet, sondern darüber hinaus nicht in einem für Dritte deutlich sichtbaren Moment der Trauer. ... Es kommt außerdem hinzu, dass der Kläger auf dem Weg zur Grabstätte oder von dieser zurück gezeigt wird und nicht etwa an der Grabstätte selbst. ... Der Kläger ist in seinem Recht am eigenen Bild nicht derart schwer verletzt worden, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung unabdingbar erforderlich wäre.”

Vor kaum zwei Monaten haben wir an dieser Stelle mit einem Hinweis auf den BGH-Beschluss Az.: XII ZB 103/06 getitelt:
„Anwälte müssen damit rechnen, dass ihre Mitarbeiterin vergisst, am nächsten Tag einen Schriftsatz einzuwerfen.”
Nun liegt ein weiterer Beschluss des BGH zu dem Fall vor, dass eine Mitarbeiterin, anders als von ihr zugesagt, am nächsten Tag einen Schriftsatz nicht bei Gericht einreichte und deshalb die Frist verstrichen ist. Wieder musste der BGH beurteilen, ob der Wiedereinsetzungsantrag begründet ist. Dieses Mal hat der BGH ein Organisationsverschulden verneint und den Rechtsstreit wieder eingesetzt.
Hier können Sie den Beschluss Az. XII ZB 103/06 und hier den neuen Beschluss Az.: XI ZB 16/06 nachlesen.
Ist der Unterschied darin begründet, dass das eine Mal der XII. Zivilsenat und nun der XI. Zivilsenat entschieden hat?
Nein. Im zweiten Fall hat die Mitarbeiterin am nächsten Tag der Prozessbevollmächtigten, ihrer Chefin, auf deren Frage bestätigt, sie habe die Post bei Gericht abgegeben. Im ersten Fall hatte der BGH dagegen eine Nachfrage der Prozessbevollmächtigten vermisst.

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat vorgestern beschlossen, dass das verkrustete Auswahlsystem bestehen bleiben soll. Vor dem Bundesgerichtshof darf als Rechtsanwalt nach wie vor nur auftreten, wer die folgenden althergebrachten Bewerbungsstationen durchlaufen hat:
1. Der RA muss als erstes von der örtlichen Rechtsanwaltskammer benannt werden. Um es dahin zu bringen, muss sich der Anwalt erfahrungsgemäß schon gut in das System eingefügt haben.
2. Aus den von den örtlichen Rechtsanwaltskammern benannten Kandidaten wählen die Bundesrechtsanwaltskammer und die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof einige aus. Jemand, der nicht ins System passt, oder gar ein „junger Wilder” wird jedenfalls spätestens in dieser Stufe ausscheiden. Wer denkt, wenigstens hier sei dann genug konventionell „ausgesiebt” worden, täuscht sich.
3. Nun ist der Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof an der Reihe. Das System kann also weiter aussondern.
4. Anschließend entscheidet und ernennt das Bundesjustizministerium der Justiz die neuen BGH-Anwälte. Das Bundesjustizministerium kann zusätzlich darauf achten, dass für „Kontinuität” gesorgt ist. Dem Bundesjustizministerium werden nämlich vom Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen wie Anwälte zu ernennen sind.
Womit wird dieses System offiziell gerechtfertigt? Es soll sichergestellt werden, dass die Fragen, die der Bundesgerichtshof wegen ihrer grundsätlichen Bedeutung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden hat, durch einen besonders qualifizierten Rechtsanwalt aufbereitet werden.
Finden ließen sich mindestens 1.000 entsprechend qualifizierte Anwälte; - oft mit größeren Spezialerfahrungen, Anwälte mit neuen Ideen und interdisziplinären Kenntnissen für eine neue Zeit. Eine Gegenprobe: Wo finden sich die BGH-Anwälte in den Rankings der am meisten empfohlenen Rechtsanwälte? Der Verfasser dieser Zeilen ist nicht fündig geworden.
Die Gruppe der hoch qualifizierten Anwälte wäre auch durchaus ohne Weiteres in der Lage, das spezielle Revisionsverfahrensrecht zu beherrschen.
Wie soll sich unter all diesen Umständen der geschlossene Zirkel mit dem heutigen konventionellen Auswahlsystem und der Beschränkung der Berufsfreiheit der Rechtsanwälte noch rechtfertigen lassen?
Der Beschluss - AnwZ 2/06 - wurde noch nicht im Volltext bekannt gegeben. Nur eine Mitteilung der Pressestelle Nr. 171/2006 liegt vor.

So betitelt die neue Ausgabe - 50/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Heute tagt der Beschwerdeausschuss 1 zu 54, morgen der Beschwerdeausschuss 2 zu 68 Verfahren.
Im Brennpunkt können dieses Mal allgemeine Fragen stehen. So etwa:
Wie soll sich der Presserat verhalten, falls eine Stelle beliebig Zeitungen und Zeitschriften auf Foto- und Textpublikationen hin „durchforstet” und sich reihenweise mit der Begründung beschwert, die Artikel könnten gegen den Pressekodex verstoßen?
-- So zum Beispiel Artikel mit Fotopublikationen, zu denen eine Einwilligung erforderlich sein könnte und vielleicht fehlt.
Eventuell müssen Beschwerden dieser Art als unschlüssig abgewiesen werden.
Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Beschwerde nur auf Verdacht eingereicht wird, kann allgemein dazu führen, dass künftig generell stärker auf die Schlüssigkeit geachtet werden wird.
Darüber hinaus fragt sich unter Umständen:
Kann Bedeutung gewinnen, dass die zahlreichen Beschwerden einer Stelle zumindest auch Unterrichtszwecken oder vielleicht mittelbar kommerziellen Interessen dienen?
Und: Wie verhält es sich, wenn ein Beschwerdeführer gezielt und mehr oder weniger systematisch eine bestimmte Zeitung oder Zeitschrift angreift?

Bundespräsident Köhler, zitiert im morgen erscheinenden FOCUS:
„Es ist nicht in Ordnung, dass Europa pro subventionierter Kuh mehr ausgibt als ein Afrikaner zum Leben hat."

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil Az.: 5 U 138/05 klar formuliert:
Eine blickfangmäßig herausgestellte Werbung darf zwar möglicherweise unvollständig, nicht aber schon für sich genommen unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein. ... Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, dass eine durch den Blickfang bewirkte Irreführung nicht dadurch unschädlich wird, dass der Angesprochene durch den weiteren Inhalt der Werbeaussage aufgeklärt wird.”
Wenn Sie links in die Suchfunktion „Sternchen” eingeben, finden Sie weitere Hinweise.

Die Mutter tröstet den weinenden Sprößling:
„Warum heulst du denn?” - „Papa hat sich mit dem Hammer auf den Finger gehauen!” - „Aber deshalb musst du doch nicht weinen.” - „Zuerst habe ich ja auch gelacht!”
Quelle: neue Ausgabe der Zeitschrift FREIZEIT SPASS.

Es mehren sich die populistischen Stimmen zur datenschutzrechtlichen Einwilligung. So wird noch stärker versucht, zu einzelnen Fallgruppen zu behaupten, die Einwilligung sei nicht freiwillig erklärt worden und deshalb rechtsunwirksam.
Vor allem wer kostspielige Datenbanken zu verantworten hat, tut gut daran, sich auf diese Entwicklung einzustellen und die Rechtmäßigkeit zusätzlich abzusichern. Mit Klagen ist zu rechnen, und niemand darf sich darauf verlassen, dass jedes Gericht in diesen Fällen Klagen so ohne weiteres abweist.
Gerne wird mit dem „übermäßigen Anreiz” „argumentiert”. Die sich gegenüberstehenden Rechtsgüter und Interessen werden oft gar nicht erst, auch nicht zum Schein, gegeneinander abgewogen.
Das jüngste Beispiel findet sich im Novemberheft der DuD. So verschwommen wie nur möglich und zudem sprachlich unvollständig vertritt dort ein Autor „unter wissenschaftlicher Mitarbeit” eines zweiten Kollegen die Ansicht:
„... auch bei einem übermäßigen Anreiz könnten Bedenken an der Freiwilligkeit aufkommen.”
Zu den Bedenken, die wegen übermäßigen Anreizes aufkommen könnten, führt der Autor in diesem Aufsatz weiter aus:
„Ein Beispiel ist die Praxis, in einem Preisausschreiben die Telefonnummer oder E-Mailadresse als personenbezogenes Datum zu verlangen, indem man seltene oder teure Waren wie Autos oder Karten bspw. für ein WM-Endspiel auslobt.”

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat gegen die S.Z. und gegen die F.A.Z. entschieden: Weder urheber-, noch wettbewerbs-, noch markenrechtlich lässt sich etwas dagegen einwenden, wenn Kurzfassungen gefertigt und verbreitet werden. Von den Artikeln dürfen allerdings nur kleine Teile wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen werden. Eine 1:1-Dokumentation wäre selbstverständlich allein schon urheberrechts-widrig.
Markenrecht ist nicht verletzt, weil die Marken der Medien nicht kennzeichenmäßig gebraucht werden.
Wettbewerbsrecht steht schon deshalb nicht entgegen, weil keine außerhalb des Urheber- und des Markengesetzes liegende Umstände hinzutreten.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sie sind im Wesentlichen gleich verfasst. Ein Urteil - mit dem Az.: 2-03 0 172/06 - finden Sie unter: www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de.