Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
„Die Bundeskanzlerin sollte ihre Ministerpräsidenten mit einem Raucherschutzprogramm überraschen. Mit Helmut Schmidt als Kommissionspräsident. Man kann es förmlich riechen: Je mehr Nichtraucher, desto größer die Politikverdrossenheit. Ein Ludwig Erhard, ein Willy Brandt haben die Wähler förmlich in die Kabinen hineingesogen, mit jeder Fluppe, die sie sich in ihr Volksparteienvorsitzendengesicht gesteckt haben. Saubere Luft und keine Wähler - das geht an die Wurzeln unseres demokratischen Systems.” Harald Schmidt im FOCUS von morgen.
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat, wie auch schon in früheren Jahren, die deutsche Bevölkerung ab 16 Jahren repräsentativ befragt:
„Wie zufrieden sind Sie im allgemeinen mit der Demokratie in der Bundesrepublik und unserem ganzen politischen System?”
Das Ergebnis: Bei der Einstellung zum politischen System wachsen Ost und West nicht zusammen.
Sozialforscherisch eingeordnet und formuliert:
„Während die Bürger im Westen hochgradig, nämlich zu 74 Prozent, zufrieden sind mit dem politischen System in Deutschland, ist die Zahl der Zufriedenen in den östlichen Bundesländern (45 Prozent) in etwa gleich groß wie die Zahl der Unzufriedenen (46 Prozent).”
In der Januar-Ausgabe 2007 von „mein schöner Garten” wird dieses Mal in der Rubrik "Ratgeber Recht" das Thema "Winterpflichten" besprochen. Zu diesem Thema und allen angebotenen Diensten können Sie sich im „mein schöner Garten Ratgeber Recht” informieren.
Die "neue woche” hat nun auch in der zweiten Instanz ein Gegendarstellungsverfahren gewonnen. Geschrieben hatte die „neue Woche”, ohne dabei zu zitieren:
„... [Name einer Schauspielerin]: Mama hat meine erste Liebe zerstört”
Zu dieser Äußerung wollte die Schauspielerin gegendarstellen:
„Zu keinem Zeitpunkt habe ich einen derartigen Vorwurf gegenüber meiner Mutter erheben. Diese Aussage stammt auch nicht von mir.”
Das Oberlandesgericht Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, hat geurteilt:
„Eine verdeckte Äußerung mit dem in der beantragten Gegendarstellung genannten Inhalt ist in der Erstmitteilung jedoch nicht enthalten. ... Die Auffassung der Klägerin, wonach das Erheben von Vorwürfen gegenüber jemandem 'sowohl äußerlich wie auch innerlich geschehen kann', ist falsch. Es entspricht vielmehr allgemeinem Sprachgebrauch, den Begriff 'einen Vorwurf erheben' ausschließlich in dem Sinne zu verwenden, dass der Vorwurf nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht wird ... Für Verhaltensweisen, bei denen ein Vorwurf nicht geäußert wird, werden dagegen Formulierungen wie 'Verübeln', 'Nachtragen', 'böse sein', ärgerlich sein' usw. verwendet.”
Hier können Sie im Urteil des OLG Karlsruhe, Az. 14 U 140/06, alle Details nachlesen und hier unseren Bericht zum erstinstanzlichen Urteil - LG Offenburg, Az.: 3 0 225/06.
Die Diskussion um das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Rechtssache C 380/03, vom 12. Dezember 2006 wird erst noch so richtig beginnen. Die EU ist nach diesem Urteil grundsätzlich stets zuständig, wenn der Wettbewerb verzerrt ist. Verzerrt ist der Wettbewerb schon dann, wenn in einem Land für ein Produkt wie Tabakerzeugnisse geworben werden darf und in einem anderen dagegen nicht. Sachlich betrifft das Urteil mittelbar grundsätzlich alle Wirtschaftsbereiche.
Eingeschränkt hat das Urteil aber immerhin insoweit:
Das in der EU-Richtlinie festgelegte Verbot der - so der Text der Richtlinie - „Kommunikation mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern” gilt nicht für Redaktionen. Im Einzelnen:
1. Das Urteil legt dar, die Bundesregierung habe vorgetragen, der Wortlaut des Verbots sei so weit gefasst, „dass selbst redaktionelle Beiträge von Journalisten über bestimmte mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Tabakerzeugnissen zusammenhängenden Sachverhalte unter dieses Verbot fallen könnten”; siehe bei Randnummer 132 des Urteils.
2. Anschließend, in Rn 141, weist der EuGH darauf hin, das Parlament, der Rat und ihre Streithelfer hielten der Bundesregierung jedoch entgegen, dass „die Artikel 3 und 4 der Richtlinie keinen Einfluss auf redektionelle Beiträge von Journalisten hätten”.
3. Unter der Überschrift: „Würdigung durch den Gerichtshof” urteilt der EuGH In Rn 156 schließlich, wenn auch nur kurz:
„... bleibt die Freiheit der journalistischen Meinungsäußerung als solche unberührt und redaktionelle Beiträge der Journalisten wären folglich nicht betroffen”.
So betitelt die neue Ausgabe - 51/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Gewonnen hat die Zeitschrift TV Spielfilm, die kritisiert hatte:
„... Kommt uns bekannt vor: Drehbuchautor ... ließ sich offenbar von '21 Gramm', dem US-Hit mit Sean Penn und Naomi Watts, inspirieren. So unrühmlich dieser Ideenklau auch sein mag ...”
Gleich anschließend, vor der Wertung, fügte TV Spielfilm hinzu:
„Gut geklaut ist halb gewonnen.”
Der Regisseur klagte auf Widerruf, hilfsweise Richtigstellung sowie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens.
Das Landgericht Berlin wies sämtliche Anträge ab. Die Begründung:
Die Anträge scheitern daran, „dass es sich bei der beanstandeten Äußerung ... in ihrem Kontext insgesamt um eine Meinungsäußerung handelt und von der Richtigkeit des der Meinungsäußerung zugrunde liegenden Tatsachenkerns auszugehen ist. Die Äußerung findet sich im Zusammenhang mit einer Filmkritik. ... Der Kritiker stellt, wie er auch durch 'offenbar' unterstreicht, erkennbar gerade nicht eine Tatsachenbehauptung dahingehend auf, dass der Kläger die Idee tatsächlich in dem Sinne 'geklaut' habe, dass er den Film '21 Gramm' also geradezu bewusst 'kopiert' habe, sondern er mutmaßt ('offenbar') lediglich eine 'Inspiration' und legt offen, wie er zu dieser Mutmaßung gelangt ist. ... Der auf die Mutmaßung einer 'Inspiration' folgende Satz ... stellt keine eigenständige Tatsachenbehauptung auf, weil eindeutig auf die 'offenbare' (also vermutete, gemeinte, angenommene) 'Inspiration', die Gegenstand des vorangegangenen Satzes war, Bezug genommen wird, die der Kritiker den Parallelen beider Filme entnommen hat. ... Bei der Äußerung handelt es sich nicht um eine Schmähkritik ...”
Hervorgehoben haben wir. Hier können Sie alle Einzelheiten im Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 745/06, nachlesen.
Gestritten wurde vor einer Gutachterkommission darüber, ob ein Sachverständiger aufgrund einiger vorangehender Umstände befangen ist oder nicht. Die Antragstellerin verband ihr Befangeneheitsgesuch mit „nicht unerheblichen Vorwürfen”. Der Sachverständige nahm ausführlich schriftlich Stellung und erklärte zuletzt, die Antragstellerin habe „erhebliche Wahrnehmungsstörungen”.
Die betroffene Antragstellerin klagte auf Widerruf nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Das Landgericht Bonn, Az.: 9 0 31/05, wies die Klage ab. Die Begründung:
„Im vorliegenden Fall liegt eine Meinungsäußerung vor, die von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG gedeckt ist und keine Schmähkritik darstellt. ... Ein Tatsachengehalt, der dem Beweis zugänglich wäre, ist insoweit nicht erkennbar. ... Auch wenn die Äußerung als pauschale Wertung der Sachlichkeit entbehrte, war sie auf Grund der erhobenen Vorwürfe, der sich der Bekl. durch die Kl. zu Unrecht ausgesetzt sah, von Art. 5 GG gedeckt und zwar im Rahmen einer legitimen Verteidigung und in Wahrnehmung seiner Interessen in einem gegen ihn gerichteten Verfahren; es gelten insoweit keine anderen Grundsätze wie in einem Rechtsstreit (Prozess), in dem der Beschuldigte seine Rechte und Interessen ungehindert wahrnehmen und sich verteidigen darf ...”.
„Die Parteien waren einmal Gemeinschaften von Entschlossenen ... Diese Gemeinschaften sind perdu. Letztlich wird die Politik in Deutschland - Regierung und Opposition zusammengenommen - bestenfalls von 20 Leuten wirklich bestimmt. Das sind weniger, als die untergegangenen Zentralkomitees des Ostens im Einzelfall Mitglieder hatten. ... Die Parteien haben sich die Abgeordneten zu Eigen gemacht, sie haben sie entmündigt - und damit auch das Volk, das keine andere Möglichkeit zum Eingreifen hat ...”.
Ein äußerst wichtiges Urteil des Landgerichts München I, Az.: 33 0 11693/06, verdient, weitreichend beachtet zu werden. FOCUS MONEY hat dieses - noch nicht rechtskräftige - Urteil für alle Medien und mittelbar auch für alle Forscher erstritten. Der entscheidende Sachverhalt:
„Aus der e-mail mit Anlagen geht klar hervor, dass es der Beklagten [Anmerkung: gemeint ist die Focus Magazin Verlag GmbH] um die Gewinnung von Umfrageergebnissen ging, die ... präsentiert werden sollten. ... Entgegen der Auffassung des Klägers war auch das Ziel der Informationsbeschaffung nicht vorgeschoben, so dass es sich um eine 'verkappte Werbung' handeln würde.”
Die wichtigsten rechtlichen Aspekte:
1. „Es liegt keine Werbung vor. Die streitgegenständliche e-mail diente weder unmittelbar noch mittelbar der Absatzförderung der Produkte der Beklagten.”
2. „Jedenfalls liegt keine Widerrechtlichkeit i.S.d. § 823 I BGB vor. Eine vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beklagten an der Zusendung der streitigen e-mail überwiegt. ... Würde man in der Zusendung jeder Umfrage-, oder überhaupt jeder e-Mail einer Redaktion einen rechtswidrigen Eingriff i.S.d. § 823 I BGB sehen, wäre der Presse die Informationsbeschaffungsmöglichkeit über das Internet fast völlig verwehrt.”
Der Grundgedanke dieser Entscheidung trifft auch zu, wenn ein Institut per e-mail forscht; - erst recht, wenn ein Forschungsinstitut für einen Verlag repräsentativ umfragt. Auch für die gegenwärtig laufenden Auseinandersetzungen um die telefonische Marktforschung gewinnt die Begründung dieses Urteils grundlegende Bedeutung. Hinweise zu diesen Auseinandersetzungen finden Sie, wenn Sie bitte links in die Suchfunktion „telefonische Marktforschung” eingeben.
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