Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ein Urteil des Landgerichts Bonn, Az.: 16 0 80/05, ragt deshalb weit heraus, weil es die Antragstellung und überhaupt die Prozessführung für eine Fallgruppe erleichtert.
Gestritten wurde über die Abo-Werbung eines Zeitschriftenverlages für eine Zugabe. Diese Werbung war so verfasst worden, wie die bekannten Verlage niemals werben würden.
Das Gericht urteilte:
„Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die reißerische Anpreisung eines solchen in seinem Wirkungsbereich völlig unbewiesenen Produktes in Gänze zu verbieten ist. Sie hält es insoweit aus Rechtsgründen nicht für erforderlich, sich mit einzelnen Werbeaussagen im Detail auseinander zu setzen und ist vielmehr der Meinung, dass diese Werbung in der vorliegenden Art und Weise schlicht unzulässig ist.”
Dieses Urteil wurde bereits im neuen „Magazindienst” veröffentlicht.
So betitelt die neue Ausgabe - 07/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Bundesgerichtshof hat heute seinen Beschluss Az.: I ZB 100/05 im Volltext bekannt gegeben. Der BGH wörtlich:
„Ein berechtigter Grund für eine Nichtbenutzung kann sich auch aus einem nur für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden gesetzlichen Werbeverbot ergeben (vgl. Ströbele ...). Ein entsprechendes Werbeverbot fällt nicht in die Risikosphäre des Markeninhabers und macht ihm die Benutzung der Marke während des nur vorübergehenden Zeitraums, in dem das Werbeverbot gilt, unzumutbar.”
Die Ausführungen des BGH zu den Einzelheiten sind nicht unproblematisch. Der BGH nimmt nämlich an, dass „allenfalls in einem kurzen Zeitraum von annähernd vier Monaten ein Grund vorlag, der die Benutzung der Widerspruchsmarke hinderte” und ”dies nicht ausreicht, um anzunehmen, dass die Widersprechende berechtigte Gründe i. S. von § 26 Abs. 1 MarhenG hatte, die Marke während des Zeitrums des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nicht zu benutzen”.
Dass der Zeitraum so kurz war, begründet der BGH in seinem Beschluss damit, dass „seit dem 5. Oktober 2000 [Nichtigkeitsurteil des EuGH zur ersten EU-Richtlinie] kein nationales Werbeverbot ... mehr drohte”. Er geht nicht darauf ein, dass die EU-Kommission schon am 30. Mai 2001 einen weiteren Vorschlag zu einem Tabakwerbeverbot folgen ließ. Bekanntlich war die EU-Kommission schließlich auch erfolgreich.
Der Beschluss befasst sich ebenfalls nicht mit der Rechtslage bei einem Werbeverbot auf unbegrenzte Dauer, wie es nun existiert. Im Beschluss wird nur erwähnt, dass das Bundespatentgericht in seinem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat:
„Nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG seien solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, deren Benutzung nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden könne. Zu diesen Vorschriften rechneten generelle Werbeverbote.”
Der FOCUS - bekanntlich besonders nah' am F.C. Bayern - berichtet morgen:
„In seiner Pausenpredigt mahnte Magath seine Mannen, sich endlich 'taktisch besser' zu verhalten. ...Mark von Bommel .. sagte daraufhin sinngemäß: 'Trainer wir wollen ja gern fighten, kratzen und beißen - aber welche Taktik sollen wir denn spielen? ... Als die Anekdote nach einem noch glücklich erreichten 2:2 die Runde machte, war das Tischtuch endgültig zerschnitten ...”.
Die Zeit, in welcher „der Trainer die Meinung vertritt, dass ein guter Spieler schon selber wisse, wie er sich strategisch zu verhalten habe” ist vorbei.
Im Ausland sind Trainer „der internationalen Konkurrenz taktisch und technisch um Längen enteilt. ... Der im englischen Clubfußball forcierte 'Speed-Football' oder 'One-Touch-Football' - der explosionsartige Angriffsfußball mit möglichst nur einem Ballkontakt pro Spieler - werde bald das Maß aller Dinge sein”.
Und dazu wird anders trainiert: nicht mehr die ewigen Dauer- und Treppenläufe, sondern Training mit dem Ball.
Klinsmann hatte es mit der Nationalmannschaft in kurzer Zeit geschafft.
Ein Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 416 0 44/05, gibt Hinweise, die notgedrungen manchen interessieren werden.
Im entschiedenen Fall wurde zwar angenommen, dass die Werbung irreführt. Aber Hoffnung besteht wohl doch. Das Gericht berichtet nämlich in seinem Urteil über ein Gutachten:
„Im Gutachten heißt es dann weiter, gerade neuere Interventionsstudien belegten, dass mit gezielter Senkung der Energiedichte gleichzeitig ein Erhalt der Sättigung und eine Gewichtsabnahme möglich seien. Es könne also gelingen, eine Reduktion der Energiezufuhr von 500 bis 800 kcal/Tag zu erreichen bei unverändertem Sättigungsgefühl.”
Im Streitfall wurde „nur” deshalb gegen die Werbung geurteilt, weil das beworbene „Ernährungskonzept keiner objektiven wissenschaftlichen Evaluation unterzogen wurde”.
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Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf sollen diese Klauseln gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB verstoßen, Az.: 24 U 196/04. Wörtlich:
Die 15-Minuten-Zeittaktklausel „ist nämlich geeignet, die ausbedungene vollwertige Leistung, wie sie der Mandant nach Gegenstand und Zweck des Vertrags erwarten darf, unangemessen zu verkürzen. ... Nach ihr ist nicht nur jede Tätigkeit, die etwa nur wenige Minuten oder gar auch nur Sekunden in Anspruch nimmt (z. B. ein kurzes Telefongespräch, Personalanweisungen, kurze Rückfragen, das Lesen einfacher und kurzer Texte), im Zeittakt von jeweils 15 Minuten zu vergüten, sondern auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt von 15 Minuten auch nur um Sekunden überschreitet, und zwar nicht beschränkt auf eine einmalige Anwendung, zum Beispiel am Ende eines Arbeitstags, sondern gerichtet auf die stetige Anwendung auch mehrmals täglich.”
Im entschiedenen Fall hat der Anwalt offenbar die Klausel maßlos ausgenutzt. Das Gericht möchte die Klausel jedoch generell als rechtsunwirksam behandeln und behält sich vor, formularmäßig eine „minutengerechte Abrechnung” zu verlangen.
Werden Testergebnisse mit dem Label der Testzeitschrift vermarktet, trifft auch die Testzeitschrift grundsätzlich eine - eingeschränkte - Mitverantwortung. Einem vom OLG Frankfurt a. M. gefällten, noch nicht insgesamt rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass eine Testzeitschrift den Herstellern gegen Entgelt gestattet, mit Testlabels zu werben.
Bei der Vermarktung des Testergebnisses durch den Hersteller mit dem Label der Testzeitschrift kam im entschiedenen Fall nicht hinreichend der lediglich eingeschränkte Testumfang zum Ausdruck.
Das OLG Frankfurt lastete dem Verlag - jedoch nur einschränkend - an:
Von dem Verlag „kann ... verlangt werden, im Zusammenhang mit dem Abschluss derartiger Gestattungsverträge den Verwender des Labels darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem Verbraucher im zu verwendenden Label oder im Zusammenhang mit dem Label wörtlich oder sinngemäß das Fehlen einer Wirksamkeitsprüfung deutlich gemacht werden muss; ...”.
Hier können Sie dieses neueste Urteil, Az.des OLG: 6 U 103/05, zum Komplex „Werbung mit Testergebnissen” nachlesen.
Dieses Urteil gilt sinngemäß auch dann, wenn Hersteller mit Institutsmarktforschung werben; Werbung mit M.A.-, TdWI- und VA-Reichweiten eingeschlossen. Die Mitglieder des Arbeitskreises Deutscher Marktforschungsinstitute haben vorausblickend in Nr. 7 der vom ADM empfohlenen Geschäftsbedingungen vorgesorgt. Mit Nr. 7 können die Institute dabei mitwirken, dass mit den Forschungsdaten rechtmäßig geworben wird und sie damit nicht haften.
In dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren greift ein - ungünstig beurteilter - Hersteller an.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die gefestigte Rechtsprechung auch für das novellierte UWG bestätigt, Az.: 6 U 103/05. Erst „wenn besondere Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Wahrnehmung der Informations- und Pressefreiheit hinter der erkennbaren Absicht, den Absatz des eigenen Presseerzeugnisses zu fördern zurücktritt”, wird im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG wettbewerblich gehandelt.
Es gilt demnach immer noch, was der BGH in seinem - vom OLG Frankfurt nicht mehr erwähnten - Urteil „Frank der Tat” vom 22. Mai 1986 - GRUR 1986, 898 - dargelegt hat.
Dieses Urteil bestätigt mittelbar auch die Rechtsauslegung, dass die Durchführung von Umfragen grundsätzlich nicht vom UWG erfasst wird. Am ausführlichsten dazu: RA Ulrich Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei: „Der presserechtliche 'Frank der Tat' in der Marktforschung”.
Eine andere Frage ist, ob die Veröffentlichung irreführt.
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