Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Frage des Richters: „Herr Zeuge, woraus schließen Sie, dass der Angeklagte betrunken war?” Der Zeuge: "Er ging in die Telefonzelle, kam nach einer Viertelstunde wieder heraus und beschwerte sich, dass der Fahrstuhl nicht funktioniert".

So betitelt die neue Ausgabe - 11/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der vom BGH heute Nachmittag herausgegebenen Pressemitteilung Nr. 34/2007 lässt sich nicht hinreichend sicher entnehmen, inwieweit der BGH den Kern der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beachtet hat.
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 15. 12. 1999 insbesondere dargelegt:
„Eine Begrenzung auf die Funktion einer Person der Zeitgeschichte würde das öffentliche Interesse unzureichend berücksichtigen. Sie würde zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt.
Ausführlicher:
Rechtssoziologisch, psychologisch und kommunikationswissenschaftlich ist anerkannt, dass Menschen von den ersten Stunden ihres Lebens an Bezugspersonen benötigen. Es ist deshalb legitim, hier setzt das Bundesverfassungsgericht an, dass sich die Bevölkerung für das Leben von Vorbildern interessiert. Soweit die Medien nicht mehr zeigen dürften, wie sich die Vorbilder in der Öffentlichkeit verhalten, könnten die Medien nicht mehr die Realität vermitteln; so das Bundesverfassungsgericht bislang. Aufgrund dieser Überlegung dürfen die Medien nach der Rechtsprechung des BVerfG in der Öffentlichkeit aufgenommene Fotos Prominenter bis jetzt in aller Regel publizieren, soweit diese Prominenten so genannte absolute Personen der Zeitgeschichte sind.
Der BGH ist in seiner Pressemitteilung, nicht direkt darauf eingegangen, warum er diese Überlegung nicht mehr anerkennen will. Es ist aus der Pressemitteilung, wie zu Beginn dieses Berichts erwähnt, auch nicht ersichtlich, ob sich der BGH in seinen Urteilen direkt mit der zitierten Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt hat.
Die Medien dürfen nun nach der Rechtsprechung des BGH in weiten Bereichen nur noch die Prominenten mit deren Einwilligung darstellen. Das heißt, die Prominenten können willige Medien in diesen Fällen steuern und zu Hofberichterstattern degradieren. Die Realität lässt sich insoweit eben nicht mehr vermitteln. Prominente können künftig, bleibt es bei dieser Rechtsprechung, besser täuschen.
Das letzte Wort hat das Bundesverfassungsgericht. Ob schon jetzt diese Urteile zum Bundesverfassungsgericht (mit Verfassungsbeschwerden) gelangen werden, steht noch nicht fest. Über kurz oder lang wird das BVerG jedoch auf jeden Fall entscheiden. Allerdings kann das BVerfG nur urteilen, ob der BGH mit seiner neuen Rechtsprechung im Rahmen der Verfassung geblieben ist.

Die klare Mehrheit der Bevölkerung ab 16 Jahre hätte lieber wieder die D-Mark. Dieser Wunsch bleibt seit Jahren konstant. Schaubild 1.
62 % rechnen immer noch in D-Mark um. Schaubild 2. Allerdings, die Jüngeren unter Dreißig rechnen und denken schon mehrheitlich (59 %) in Euro.
Ermittelt hat diese Daten unsere Mandantin IfD Allensbach repräsentativ in der Zeit vom 1. bis 13. Februar 2007.

In einem vom Landgericht Düsseldorf, Az.: 2a 0 32/06 entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Ersatzteillieferant die Marke des Herstellers in seinen Domainnamen „cat-ersatzteile.de” aufgenommen.
Das LG Düsseldorf bejahte einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 II Nr. 2 des Markengesetzes. Begründung:
1. Es besteht eine Verwechslungsgefahr, - vor allem, weil „der Zusatz 'ersatzteile' lediglich beschreibende Funktion hat und daher im Gesamteindruck des aus mehreren Worten zusammengesetzten Zeichens zurücktritt”.
2. Die Verwendung des Kennzeichens ist nicht durch § 23 Nr. 3 MarkenG gedeckt, „da die Bezeichnung der Internetdomain mit www.cat-ersatzteile.de nicht erforderlich ist, um auf den Vertrieb von Ersatzteilen für die Produkte der Klägerin hinzuweisen. Ausreichend geschehen kann dies z. B., indem die Beklagte ... die Marke der Klägerin innerhalb ihres Internetauftritts aufführt.”
3. Der Inhaber der Domain kann im entschiedenen Falle nicht erfolgreich einwenden, die Markenrechte seien erschöpft. Ein solcher Einwand scheitert hier zumindest daran, dass der Markeninhaber den falschen Eindruck verhindern darf, der Domainbetreiber stehe mit ihm in vertraglichen Beziehungen, § 24 II MarkenG.

Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss, Az.: 31 Wx 84/06, Entscheidungen des Registergerichts und des Landgerichts München I - 17HK T 13774/06 - gebilligt:
Die Abkürzung „gGmbH” für eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung verstößt gegen § 4 des GmbH-Gesetzes.
Die Begründung: Es besteht „die Gefahr, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen wird und Unklarheit darüber entsteht, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen, insbesondere über die Haftung unterliegt”.
Man braucht kein Hellseher zu sein, um vorherzusehen, dass sich diese Rechtsprechung allgemein durchsetzen wird. „Eine allgemein verständliche Abkürzung”, wie es § 4 GmbHG verlangt, ist „gGmbH” nun einmal nicht. Durch eine repräsentative Umfrage könnte allerdings ein anderes Verkehrsverständnis nachgewiesen werden.
Soweit bereits Gesellschaften als „gGmbH” eingetragen sind, können die Registergerichte - darauf geht der Beschluss des OLG München jedoch nicht ein - mit Firmenmissbrauchs- oder Beanstandungsverfahren eingreifen. Wettbewerber -und wer sonst unmittelbar in seinen Rechten wirtschaftlicher Art verletzt ist - können erfolgreich auf Unterlassung klagen.
Offen lässt der Beschluss, ob firmiert werden dürfte: „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung”. Offen ist auch die Firmierung: „gemeinnützige GmbH”. Zu diesen Bezeichnungen fragt sich, was der Grundsatz der Firmenwahrheit verlangt. Ein erheblicher Teil der betroffenen Verkehrskreise wird - so vermutet der Verfasser dieser Zeilen - annehmen, der Zusatz „gemeinnützig" bringe einen rechtlichen Unterschied in der Anwendung der GmbH-Regelungen zum Ausdruck.

Gestern Abend im ZDF, morgen im FOCUS-Fragebogen. Am 11. März feiert er seinen 80. Geburtstag. Auf die FOCUS-Aufforderung: „Schenken Sie uns eine Lebensweisheit” nennt der in Stuttgart geborene, zur Hälfte in München und Sydney wohnende ehemalige Radiosprecher mit einer Kino- und Fernsehkarriere, die nun mit der Edgar-Wallace-Parodie „Neues vom Wixxer” wieder aufersteht:
„Alt werden ist nichts für Feiglinge.”

Ein Beschluss des Kammergerichts - mit einer Ankündigung, nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückzuweisen - ist gleich in mehrfacher Hinsicht allgemein hilfreich. Es streitet ein berühmter Moderator mit einem Verlag über einen Artikel, in dem spekuliert wurde, ob und wo ein Polterabend stattfinden wird.
Unter anderem lassen sich aus diesem Beschluss des Kammergerichts diese beiden (von uns formulierten) Leitsätze entnehmen:
1. Es darf in der Regel nicht unterstellt werden, der Leser betrachte überaus flüchtig.
2. Deshalb ist nicht anznehmen, der Leser fasse das, worüber spekuliert wird, als Tatsache auf.
Das Kammergericht legt in seinem Beschluss insbesondere dar:
Die Antragsgegnerin hat weder behauptet, dass ein Polterabend überhaupt gefeiert wird, noch, dass dieser im Restaurant ... stattfindet. ... Der Fließtext stellt sich für den Leser unzweideutig als reine Spekulation dar. Dies folgt bereits aus der Eingangswendung 'Ob ... tatsächlich 'poltert', bleibt sein Geheimnis'. ... Das Foto lenkt den Blick auf den links daneben stehenden Text und umgekehrt, sodass der Leser beides zur Kenntnis nimmt, dann aber auch weiß, dass es sich nur um eine Spekulation handelt. Gleiches gilt für die Überschrift 'Polterabend'. Dass der Leser aus der gesamten Aufmachung des Artikels schließen könnte, dass neben den Örtlichkeiten der kirchlichen Trauung, ... auch der Ort des Polterabends feststehe, unterstellt ohne Anlass, dass der Leser der ... ein nur überaus flüchtiger Betrachter ist. Ein solches Leserbild kann für die Leserschaft der ... nicht unterstellt werden, denn ... diese erwirbt die Illustrierte, um für das ausgegebene Kaufpreisgeld umfassendes Lesevergnügen zu haben und sie nicht oberflächlich zu durchblättern.

-- 66,7 % nutzen Blogs „um etwas zu lesen, das ich aus anderen Medien nicht erfahre”.
-- 52,5 % um Empfehlungen, Tipps und Tricks zu geben/zu erfahren.
-- 52,3 % um Hintergründe zu aktuellen Themen zu erfahren.
-- 35,7 % um mich mit anderen auszutauschen.
-- 33,1 % weil ich was zu sagen habe und selber gerne schreibe.
-- 23,2 % weil klassische Medien meinen Ansprüchen nicht genügen.
-- 15,8% um Ärger und Kritik loszuwerden.
-- 10,8 % um neue Leute kennen zu lernen.
-- 9,1 % um die Gedanken Anderer zu beeinflussen.
-- 7,8 % weil Journalisten zu wenig Fach-Know-How haben.
Befragt wurden 600 Internet-Trendsetter und Heavy-User im Netz.
Quelle. www.blogstudie2007.de, zitiert in Context 04/07.

So betitelt die neue Ausgabe - 10/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.