Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Übermorgen, Dienstag, um 18.05 Uhr wird Bayern2Radio in der Sendereihe „Wissenschaft und Forschung” fragen, ob für die Naturwissenschaften Auferstehung denkbar ist. Das Thema berührt die Christozentrik; vgl den Eintrag von gestern.
Die „RadioZeitung” des Bayerischen Rundfunks schreibt zu dieser Sendung:
„Die Auferstehung, von der im Christentum die Rede ist, galt lange Zeit als unvereinbar mit den Erkenntnissen der modernen Naturwissenschaften. Seit einiger Zeit jedoch erschüttern neue Forschungsergebnisse die bisher gültigen Auffassungen von Wirklichkeit, Raum, Zeit und Materie. Für den Mathematikprofessor und Physiker Günter Ewald scheint ein Fortleben nach dem Tod im Licht der neuesten Einsichten durchaus denkbar und vernünftig. Quantenphysik und Biokybernetik können uns nach seiner Auffassung eine Ahnung von einer 'geistigen' und 'lebendigen' Dimension hinter der vordergründig erkannten Natur verschaffen...”.

Wegen dieser Bildpublikation beschwerte sich ein Ex-Agent beim Presserat:

Der Ex-Agent machte geltend, das Foto hätte nicht aufgenommen werden dürfen, weil er unter einem Vorwand zu einem Treffen gelockt und dann (auf öffentlich zugänglichem Gelände) fotografiert worden sei.
Die Redaktion berief sich zum Foto auf Ziff. 5 des Pressekodex, der bestimmt: „Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren”. Darüber hinaus machte die Redaktion geltend, der Ex-Agent habe anderen Medien Bildpublikationen gestattet und damit reduziere sich der Streit auf die Frage, ob der Ex-Agent die Presse steuern dürfe.
Der Beschwerdeausschuss 2 entschied:
Die Vorgänge um den Ex-Agenten sind von öffentlichem Interesse. Die Medien dürfen dementsprechend berichten, und zwar alle Zeitschriften und Zeitungen mit Foto - unabhängig davon, ob der Ex-Agent im Einzelfall genehmigt oder nicht.
Demnach hätte das Foto auch ohne Balken publiziert werden dürfen.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Az.: C-48/05 (Adam Opel AG/Autec AG), legt dar, dass eine Marke auf einem Spielzeug oder auf anderen verkleinerten Modellen von einem Dritten verwendet werden darf. Das Urteil wörtlich:
„Ist eine Marke u. a. für Kraftfahrzeuge eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der Modelle keine Benutzung einer Angabe über ein Merkmal dieser Modelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 dar.”
Nebenbei kann an dieser Stelle das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: I ZR 29/03, interessieren. Der BGH hat in einem Prozess entschieden, dass durch die Anbringung des Jägermeister-Kennzeichens auf der Motorhaube des in dem Preisrätsel ausgelobten Ferraris die Kennzeichenrechte der Ferrari S.p.A. nicht verletzt worden sind. Über dieses Urteil haben wir an dieser Stelle am 5. November 2005 berichtet.

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, Az.: 10 AZR 181/06. Sie wurde gestern im Volltext bekannt gegeben.
Das Urteil gibt einen instruktiven Überblick über die Fragen zur Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen, - beginnend mit der Bindung an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung bis hin zur Anerkennung des Motivs, künftige Betriebstreue zu honorieren.
Für den Fall, dass Mitarbeiter wegen eines Betriebsübergangs ausscheiden, legt das Urteil dar:
Der Umstand, dass der Kläger und die übrigen zu L. übergegangenen Kollegen es nicht zu vertreten haben, dass sie die Beklagte verlassen und daher nicht mehr in der Lage sind, Betriebstreue zu erbringen, zwingt die Beklagte nicht dazu, die Leistung auch diesem Personenkreis zu gewähren.

So betitelt die neue Ausgabe - 15/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Deutsche Presserat entscheidet jedes Jahr über Dutzende von Beschwerden des „Zentralrat Deutscher Sinti und Roma”. Der Zentralrat beschwert sich systematisch über Publikationen, in denen die Bezeichnung „Sinti und Roma” verwendet wird. Der Zentralrat hat offenbar einen Informations-Suchdienst beauftragt und begründet seine Beschwerden wortgleich: „Die Minderheiten-Kennzeichnung ist für das Verständnis des berichteten Tathergangs unnötig und nicht zwingend erforderlich, sie schürt Vorurteile gegen Sinti und Roma und ist ein Missbrauch der Pressefreiheit...”.
Somit kann insbesondere jede Zeitung und jede Zeitschrift zur Orientierung an Entscheidungen des Presserats interessiert sein.
Stets stehen Ziff. 12 des Pressekodex und seine Richtlinie 12.1 im Brennpunkt. Nach diesen berufsethischen Regelungen darf die Presse nur dann erwähnen, dass es sich bei den Beteiligten um „Sinti und Roma” handelt, „wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht”.
Entscheidend ist somit - anders als der Zentralrat stets geltend macht - nicht, dass die Kennzeichnung „erforderlich” ist. Der „begründbare Sachbezug” ist vielmehr maßgeblich.
Der Beschwerdeausschuss 2 legt nun in einer neuen Entscheidung - BK2-295/06 - zu einem Artikel über die Enkel-Tricks zugunsten des FOCUS dar:
„Er [der Beschwerdeausschuss] schließt sich der Einschätzung der Zeitschrift an, wonach ein begründbarer Sachbezug bestand, die Tatverdächtigen als 'Roma' zu bezeichnen. Dabei berücksichte der Ausschuss, dass es sich bei dem Artikel um eine Hintergrundberichterstattung handelte. Zwar enthielt der Artikel diverse Hinweise auf eine Zugehörigkeit der Personen zu der Gruppe der Roma. Hinsichtlich der Angaben konnte sich die Redaktion aber im vorliegenden Fall auf die Erkenntnisse der Vermittler verlassen.”
Hier können Sie den FOCUS-Artikel aus der Ausgabe 31/2006 nachlesen, der den „Enkel-Trick” schildert, und zu dem der Presserat, wie zitiert, dargelegt hat, dass und warum es berufsethisch gerechtfertigt ist, die Zugehörigkeit zur Minderheiten-Gruppe der Sinti und Roma zu benennen.
Der Presserat urteilt jedoch auch öfters zu (anderen) Artikeln, dass ein begründbarer Sachzusammenhang fehlt, und die Beschwerde damit begründet ist. Wir werden auch noch über negative Beispiele zur Orientierung berichten.

Wer nur seinen Vornamen abgekürzt, zum Beispiel mit „R.”, verstößt gegen Kammergericht, Az.: 5 W 34/07.

„Anton Hunger, hauptberuflich Pressechef bei Porsche, führt durch jenes Land, dessen Bewohner überall auf der Welt ihre Herkunft verraten, sobald sie den Mund auftun. ('Sind Sie ein Württemberger?' - 'Noi, aber a Schwab - ond an was hend Sie des jetzt gmerkt?')”
Zitat: der FOCUS von morgen.

Was schätzen Sie?
Römisch katholisch: 29,6 Prozent.
Evangelische Landeskirchen: 28,0 %.
Konfessionslos: 25,4 %.
Muslimisch: 10,1 %.
Sonstige: 6,9 %.
Quelle: neueste Zahlen des Statistischen Bundesamts (für das Jahr 2005), wiedergegeben im FOCUS von morgen in einem Beitrag: „Unbekannte Größe - Niemand weiß, wie viele Muslime in Deutschland leben. Das schürt Spekulationen und Ängste”.

Ab heute führt das Strafgesetzbuch einen neuen § 238 ”Nachstellung”. Gestern wurde das entsprechende Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern verkündet. Bislang war dieser Paragraf seit dem Jahre 1998 unbesetzt.
§ 238 StGB wird durch den neuen § 112a Strafprozessordnung ergänzt. Nach ihm darf gegen gefährliche Stalker Haft angeordnet werden.
Heftig kritisiert wird an dem Gesetz insbesondere seine Unbestimmtheit. Die Unbestimmtheit beginnt schon in der ersten Zeile: Was heißt für einen recherchierenden Journalisten: „unbefugt [nachstellt]”? Es wird dem Journalisten oft nicht einmal viel weiter bringen, wenn er dauernd einen Medienanwalt zur Seite hat. Für den Medienanwalt gilt zu § 238 StGB im Besonderen, was Experten wie Prof. Lerche und Prof. Seitz in Fachpublikationen schon allgemein erklärt haben: Der Medienanwalt soll regelmäßig hellsehen können.
Den Medien, voran dem Deutschen Presserat, ist es selbst für den Kernbereich des investigativen Journalismus nicht gelungen, eine klärende Bestimmung durchzusetzen. Als „Erfolg” bleibt den Medien nur eine beschwichtigende Erklärung des Bundesministeriums der Justiz in einer Pressemitteilung vom 30. November 2006. Erklärungen dieser Art sind in der Vergangenheit schon ins Leere gelaufen; so zum Beispiel zu der Entscheidung der Bundesregierung vom 2. 9. 2004, nicht zu beantragen, dass die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das pressefeindliche Urteil der 3. Kammer dieses Gerichts vom 24. 6. 2004 überprüft.
Die Pressemitteilung vom 30. November 2006 erklärt:
Den Interessen der Medien trägt der neue § 238 StGB angemessen Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verhält, läuft nicht Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. 'Der neue § 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung', betonte Zypries.”