Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die Presse hat soeben über dieses Verfahren berichtet. Das Gericht titelt in seiner Pressemitteilung: „Klage gegen Illustrierte wegen Abdruck von Fotos mit der Gattin des früheren Fußball-Bundestrainers abgewiesen”.
Juristisch gewinnt dieses uns soeben zugestellte Urteil dehalb Bedeutung, weil es ungewöhnlich umfangreich Fragen rund um Fotohonorare abhandelt. Für jemanden, der in diesem Bereich Rechtsfragen zu klären hat, kann dieses Urteil des LG München I, Az.: 21 0 7834/05, eine Fundgrube bieten, zumal das Gericht eingehend ein Sachverständigengutachten verwertet. Fotografen können zu einer Reihe von Einzelheiten dem Urteil entnehmen, was sie beachten müssen.
Unter anderem ergibt sich aus der Urteilsbegründung:
1. Zur Bestimmtheit des Klageantrags: „Im vorliegenden Fall reicht neben der Anzahl der herausverlangten Original-Farb-Dias die grobe Skizzierung dessen aus, was auf diesen Dias zu sehen sein soll, und dass sie sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit im Besitz der Beklagten befunden haben sollen.”
2. Das Urteil geht von der Anwendbarkeit der MFM-Bildhonorare aus.
3. Im entschiedenen Fall „wird nach allem am ehesten eine Auslegung dahin gerecht, dass beide Parteien die Übertragung des Eigentums auf die Beklagte und den Abschluss eines darauf gerichteten Verpflichtungsgeschäfts wollten”.
4. „Selbst wenn das Eigentum des Klägers an den Fotos fortbestünde, wären Herausgabeansprüche verwirkt. ... Das Verhalten des Klägers, der zu keinem Zeitpunkt - weder bei Vertragsabschluss noch später - auch nur angedeutet hat, die Fotos zurückhaben zu wollen, musste bei der Beklagten objektiv den Eindruck erwecken, dass er Rückgabeansprüche weder jetzt noch zukünftig geltend machen werde. Hierauf hat sich die Beklagte auch eingestellt.”
Welcher Unternehmensrechtler geht nicht ständig mit den Begriffen Allein- und Einzelvertretungsbefugnis um. Aber ist klar, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist?
Zwei Oberlandesgerichte vertreten bislang die Ansicht, bei einer „Alleinvertretungsbefugnis” des Geschäftsführers einer GmbH seien alle anderen Geschäftsführer von der Vertretung ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof hat dagegen nun in einem Beschluss Az.: II ZB 19/06 für einen klassischen Fall (Eintragung einer Geschäftsführerbestellung im Handelsregister) mit der „herrschenden Meinung” dargelegt:
„Soweit das Registergericht statt 'Einzelvertretungsbefugnis' den Begriff 'Alleinvertretungsbefugnis' gebraucht hat, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass beide Begriffe in diesem rechtlichen Kontext einen übereinstimmenden Bedeutungsgehalt haben: Sie bezeichnen gleichermaßen die Befugnis eines von mehreren Geschäftsführern, die Gesellschaft allein zu vertreten und können deshalb bei der entsprechenden registerrechtlichen Eintragung synonym verwendet werden.”
So betitelt die neue Ausgabe - 22/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zählt” hatte auf Unterlassung rechtswidriger Telefonwerbung geklagt. Der Antrag:
„... zu unterlassen, ... unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder aber „zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann”.
Dieser Antrag wiederholt, soweit es hier interessiert, nur den Text des Urteil: Az.: I ZR 191/03 wörtlich dar:
„Der mittlerweile in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall UWG geregelte Beispielsfall unlauteren Verhaltens im Wettbewerb, dem diese Formulierung entspricht, ist nicht selbst hinreichend eindeutig und konkret gefasst, um ohne weitere Konkretisierung in den Antrag übernommen zu werden. ... Die Unbestimmtheit des ... Antrags hat zur Folge, dass das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann und deshalb aufzuheben ist.”
„Baden-Württemberg hat beim Ausbau der Verkehrswege gegenüber den östlichen Bundesländern Nachholbedarf. Fahren Sie mal die Autobahn 71 von Schweinfurt nach Erfurt. So ein Gefühl von Einsamkeit und Freiheit können Sie nur noch in Manitoba oder in den nördlichen Staaten erleben.”
Quelle: Heribert Rech, Innenminister in Stuttgart, morgen im FOCUS bei „Sprüche der Woche”.
Und Harald Schmidt weiß auf Seite 146:
„Nur, wer noch in Mark rechnet, merkt, wie schnell das Geld rausgeht.”
Ein neues Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe interessiert aus zwei Gründen, die auch Haftungsansprüche gegen Anwälte auslösen können, nämlich:
1. Die deutschen Gerichte vertreten unterschiedliche Ansichten dazu, wie schnell nach einem Rechtsverstoß eine einstweilige Verfügung beantragt werden muss. Das OLG Karlsruhe nennt in seinem Urteil die Zeit, die es für seinen Bezirk annimmt.
2. Das Urteil erinnert daran, dass es für die Dringlichkeit nicht ausreicht, wenn sogar jetzt noch der Rechtsverstoß andauert.
Das Urteil, Az.: 6 U 43/07, führt wörtlich aus:
„Die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) ist im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbhandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt. ... Auch die Fortsetzung der beanstandeten Werbung nach Erlass der einstweiligen Verfügung war nicht geeignet, den einmal entfallenen Verfügungsgrund wiederaufleben zu lassen [es folgen Hinweise auf Rechtsprechung und Schrifttum]. Ein Wiederaufleben der Dringlichkeit käme nur bei einer wesentlichen Änderung oder Ausweitung des wettbewerbswidrigen Verhaltens wegen der damit einhergehenden erhöhten Gefährlichkeit für den Gläubiger in Betracht.”
Der Ex-Agent hatte seitenlange Anträge auf Unterlassung, Widerruf, mindestens 30.000 € Geldentschädigung und Feststellung einer Verpflichtung zum Ersatz weiterer (angeblicher) Schäden gestellt.
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg, Az.: 1 0 2022/06 hat die Anträge samt und sonders abgewiesen.
Allgemein wird aus diesem Urteil insbesondere interessieren:
1. Der heute weithin bekannte Bericht des ehemaligen Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Gerhard Schäfer für das zuständige Kontrollgremium des Deutschen Bundestags, also der sog. Schäfer-Bericht darf von den Medien im Rahmen der Verdachtsberichterstattung grundsätzlich als inhaltlich hinteichender Verdacht genutzt werden.
2. Es ist im konkreten Fall nicht zu bemängeln, dass im Artikel der volle Name genannt und ein (nicht anonymisiertes) Foto veröffentlicht wurde. Begründet hat das Gericht diese Feststellung unter anderem mit dem Hinweis: „Der Kläger kann nicht einerseits geltend machen, er sei ein anerkannter erfolgreicher Autor von Büchern über den BND, wolle aber andererseits, wenn aufgrund sorgfältiger Recherche der Verdacht unredlicher Handlungen besteht, in diesem Zusammenhang nicht genannt werden”.
So betitelt die neue Ausgabe - 21/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Wie geht das?
Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, ehe die Schutzschrift bei Gericht eingeht, waren die Kosten der Schutzschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich. Dies gilt nach einem gestern im Volltext veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Abgemahnte von der Rücknahme des Antrags nichts wusste. Az.: I ZB 39/06.
Wurde jedoch der Auftrag zur Einreichung einer Schutzschrift vor Rücknahme des Antrags erteilt und wurde begonnen zu informieren, dann ist eine 0,8-fache Verfahrensgebühr angefallen und zu erstatten. So entschieden hat der BGH in demselben Beschluss.
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