Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Offenbar ist der Bundesgerichtshof gegenwärtig dabei, die neuen Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern nun im Volltext ins Netz zu stellen. Am 12. April, 17 Uhr, ließ sich das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VI ZR 13/06, auf der Homepage des BGH ermitteln. Angekündigt ist diese Einstellung zur Zeit der Abfassung dieser Zeilen (12. 4.) noch nicht.
Bei dem Urteil Az.: VI ZR 13/06 handelt es sich um die zurückgewiesene Revision des - so das Urteil - „Oberhauptes des Welfenhauses und Ehemann der ältesten Tochter des verstorbenen Fürsten von Monaco”. Diese Revision wurde zurückgewiesen,
- weil Gegenstand der Wortberichterstattung die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis war
- weil weiter berichtet wurde, dass Prinz Ernst August und seine Familie zur gleichen Zeit zum Skiurlaub in St. Moritz weilten, und
- weil diese Berichterstattung mit der beanstandeten Abbildung belegt und illustriert wird.
In dieser Entscheidung geht der BGH nicht auf den Kern der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein, den wir am 6. März an dieser Stelle beschrieben haben. Da der BGH in diesem Falle die Revision zurückwies, musste er in diesem Urteil nicht unbedingt auf die entgegenstehende Aussage des BVerfG eingehen. Das Urteil liest sich jedoch so, dass der BGH voraussichtlich auch in allen anderen Entscheidungen nicht auf diesen Kern eingehen wird.
Wir werden weiter berichten.
.. „jedenfalls hinsichtlich der vom Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren”. Und wann sonst noch?!
Gefährlich und problematisch hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Spielbankenmonopols in Bayern begründet. In einem Nichtannahme-Beschluss nimmt die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf staatliche Spielbankmonopole unter anderem an:
„Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Mehr an Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, das sich der Gesetzgeber von der ausschließlich staatlichen Trägerschaft der Spielbanken verspricht, ungeeignet sein könnte, die Abwehr der mit dem öffentlichenh Glücksspiel verbundenen Gefahren zu erleichtern (vgl. BVerfGE 102, 197, 217). ... Wie weit die Ziele des Verbraucherschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Spielbankenbereich auch durch die Normierung entsprechender rechtlicher Anforderungen an privat betriebene Spielbanken realisiert werden könnten (vgl. ...), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls hinsichtlich der von dem Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet ist, effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Spielbankunternehmer (vgl. ... folgen Hinweise auf bisherige Rechtsprechung des BVerfG).”
Hier können Sie diesen neuen Beschluss - 1 BvR 2228/02 - im Volltext nachlesen.
Für jeden Juristen interessant und erst recht für alle Wohnungseigentümer:
Obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft ausgestaltet ist, hat der Bundesgerichtshof nicht nur am 2. Juni 2005 diese Gemeinschaft als teilrechtsfähig qualifiziert, vielmehr hat er nun auch noch den Gläubiger-Vertrauensschutz weitgehend verworfen. Nämlich:
Auch bei Rechtsbeziehungen, die vor Änderung der seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung begründet wurden, aber noch nicht abeschlossen sind, haften die Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner. Es besteht kein Vertrauensschutz.
Im entschiedenen Falle war eine Kaufpreisforderung aus einem Gaslieferungsvertrag Gegenstand des Rechtsstreits.
Der BGH verweigert dem Gaslieferanten einen Schutz seines Vertrauens mit der Begründung:
„Höchstrichterliche Urteile sind nicht einer Gesetzesänderung gleichzustellen. Sie wirken auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 ...). Diese so genannte unechte Rückwirkung ist dem Grunde nach rechtlich unbedenklich (BGH. aaO; BVerfGE 74, 129, 155).”
Diese rechtliche Würdigung muss dann selbstverständlich auch für alle anderen teilrechtsfähigen Gemeinschaften gelten, nicht nur für die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Das Urteil liegt erst seit gestern im Volltext vor; Az.: VIII ZR 125/06. Eine Presseerklärung wurde nicht herausgegeben.
So betitelt die neue Ausgabe - 16/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Landgericht Berlin meint in einem noch unbekannten, nicht rechtskräftigen Beschluss, Az.: 27 0 303/07:
Es darf nur berichtet werden, in welchem Ort die Prominente urlaubt, dass sie sich unauffällig verhält und ihre Skier trägt.
Die Persönlichkeitsrechte überwiegen dagegen bereits das Erzählrecht der Presse, wenn erwähnt wird, dass es für die Prominente in einem bestimmten Lokal „wie eh und je Mittagsbuffet mit köstlichen Salaten gibt”; diese Erzählung muss also nach der vom Gericht beschlossenen Verfügung unterlassen werden.
Die Berliner Gerichte sind bekanntlich schnell dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 gefolgt (das zu Bildpublikationen ergangen ist, in dem aber auch unklar formuliert wird, es befasse sich mit „Fotos und Artikeln”).
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg - 3 U 12/06 - veranschaulicht weit über die entschiedene Fallgruppe hinaus, dass
- bei Tätigkeiten im Rahmen des Art. 5 des Grundgesetzes das UWG oft nicht greift und
- Art. 5 GG in diesem Zusammenhang weit ausgelegt wird.
Ein Rechtsanwalt war Beirat eines Unternehmens, referierte auf einer Veranstaltung dieses Unternehmens und griff einen Konkurrenten des Unternehmens an. Dennoch urteilte das OLG Hamburg:
„Wissenschaftliche Tätigkeiten, zu denen derartige Lehrtätigkeiten gehören, erfolgen zumeist außerhalb des marktbezogenen geschäftlichen Verkehrs, so dass im Regelfall schon das objektive Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbshandlung nicht gegeben ist.”
Diese Rechtsanwendung entspricht zwar - wenn genau geprüft wird - wohl der allgemeinen Meinung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur. Spätestens seit dem Urteil „Frank der Tat” ist in diesem Sinne auch anerkannt, dass journalistische Beiträge nicht nach dem UWG zu beurteilen sind.
Aber Instanzgerichte weichen doch immer wieder ab, ohne sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur wirklich auseinanderzusetzen. So zuletzt einige Instanzgerichte zur telefonischen Marktforschung.
In Frankreich wird heute besonders heftig über TV-Debatten gestritten. Der Zentrumspolitiker Bayrou, Drittplatzierter mit 6,8 Millionen Stimmen und damit nicht in der Stichwahl am 6. Mai, bezichtigte Sarkozy, dass Sarkozy durch Druck die geplante Debatte im Sender Canal plus verhindert habe.
Die - nur eine - Debatte zwischen den beiden Stichwahlkandidaten - Sarkozy und Royal - ist am 2. Mai ab 21 Uhr bei TV5Monde zu sehen.
Die neuesten Erfahrungen in Deutschland:
An einer für Juristen, aber auch für Journalisten abgelegenen Stelle - in der neuesten Ausgabe der „Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 1/2007” - analysieren M. Klein und U. Rosar das TV-Duell Schröder ./. Merkel im Vorfeld der Bundestagswahl 2005. Ihre Forschungsergebnisse:
1. Die „Siegerwahrnehmung” hat sich ausgewirkt. Wer einen Bewerber als Sieger des Duells einschätzte, hat mit einer größeren Wahrscheinlichkeit die Partei dieses Kandidaten gewählt. Bei der Bundestagswahl 2002 - Schröder ./. Stoiber - verhielt es sich genauso; damals waren es zwei Duelle.
2. Weit überzogen ist die Meinung, die Medien hätten in ihren nachfolgenden Berichten über das TV-Duell gewissermaßen vorgeben, wer als Sieger des Duells zu sehen ist.
3. 70 % haben ihre am Abend des TV-Duells gebildete Siegerwahrnehmung beibehalten. Ein Großteil der Veränderung ist aller Wahrscheinlichkeit nach auf die verblassende Erinnerung zurückzuführen.
4. Beeinflusst haben, soweit überhaupt, die Siegerwahrnehmung nachfolgend nur das öffentlich-rechtliche Fernsehen, nicht die Printmedien und nicht das Privatfernsehen (meinen die Autoren aufgrund ihrer repräsentativen Studie).
„'Jesus von Nazareth' - Ratzingers Buch erzählt vom historischen Jesus, dem, der lebte und starb. Der Glaube an die Auferstehung, dies erklärte der Papst immer wieder, könne nur dann Bedeutung reklamieren, wenn ganz klar sei, dass es sich bei Christus um eine wirkliche Person handele - nicht um ein Symbol, sondern um einen Menschen aus Fleisch und Blut. ... Schon in seiner 'Einführung in das Christentum' hatte er [Joseph Ratzinger] seine Thesen im Widerspruch gegen 'die Grundgewissheit des modernen Menschen' formuliert, derzufolge Gott nicht zu erkennen sei und alles über ihn Ausgesagte nur 'Symbol' sein könne. ... Das Wesen Jesu werde verkannt. Der werde nur noch wahrgenommen als einer, der, der Gott 'in besonderer Weise erfahren habe', aber nicht mehr als der Mensch, 'der Gott ist'.”
Quelle: Der FOCUS von heute (vorgezogener Erscheinungstag).
Religionsphilosoph Prof. Eugen Biser, von 1974 bis 1989 Inhaber des Guardini-Lehrstuhls für Christliche Weltanschauung und Religionsphilosophie an der Universität München:
„Wäre der Tod Jesu das letzte in seiner Lebensgeschichte gewesen, wäre kein Mensch auf die Idee gekommen, die Lehren und Botschaften dieses scheinbar total gescheiterten und außerdem noch von Gott verworfenen Jesus in irgend einer Weise zu berücksichtigen, sie zu sammeln und auf der Basis solcher Sammlungen Evangelien zu schreiben. Aber das ist eben nicht das Ende, sondern das Ende ist, dass da Frauen und Männer wie Maria von Magdala, wie Petrus mit der ungeheuerlichen Behauptung auftreten: Ich habe den Herrn gesehen, er lebt, er ist nicht im Tod geblieben. ... Er [Jesu] hat seinen Tod schon vor seinem Sterben gedeutet als Übergang seiner Lebensgeschichte in seine Wirkungsgeschichte.”
Quelle:Plädoyer für einen großherzigen Gott - Michael Broch im Gespräch mit Eugen Biser.
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