Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Konkurriert hatten um die Beförderung zum Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts, soweit es hier interessiert:
- der Vizepräsident dieses Landesarbeitsgerichts mit mehr als 20-jähriger Erfahrung als Arbeitsrichter und
- der Vizepräsident des Thüringer Oberlandesgerichts mit nur geringer Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeits- und Arbeitsprozessrechts.

Ausgewählt wurde vom Justizministerium der Vizepräsident des Oberlandesgerichts! Also derjenige, dem 20 Jahre - erwünschte - Erfahrung fehlen. Warum?
Beide Bewerber waren mit dem bestmöglichen Gesamtprädikat „besonders hervorragend” beurteilt worden. Selbst die Leistungen in der Verwaltungstätigkeit wurden als gleich gut bewertet. Der Vizepräsident des OLG wurde mit der Begründung vorgezogen, dass er, also der OLG-Vizepräsident, wegen der höheren Zahl von Richterplanstellen des Oberlandesgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 4 inne hatte, der LAG-Vizepräsident jedoch nur nach R 3 mit Zulage besoldet wurde.
Bis zum Bundesverfassungsgericht wehrte sich der LAG-Vizepräsident. Das BVerfG sah denn dann doch - anders als zuvor das Verwaltungsgericht Weimar und das Thüringer Verwaltungsgericht - in einem Beschluss - 2 BvR 2470/06 -, dass der LAG-Vizepräsident in seinem grundrechtsgleichen Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) verletzt worden ist.
Einige Begleiterscheinungen des Verfahrens erscheinen so problematisch, dass man auch über andere Rechtsnormen nachdenken kann, auf die das Bundesverfassungsgericht nicht eingehen musste. Die Begleiterscheinungen:
Der sich bewerbende LAG-Vizepräsident hatte den Senatsvorsitzenden des in zweiter Instanz entscheidenden Thüringer Verwaltungsgerichts als befangen abgelehnt, weil dieser Senatsvorsitzende mit dem für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Justizminister befreundet ist. Der Verhandlungstermin wurde so gelegt, dass er in einen einwöchigen Urlaub des abgelehnten Vorsitzenden fiel. Dazu führte nun das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aus:
„Ein sachlicher Grund für diese Terminierung ist nicht ersichtlich; vielmehr erfolgte die Festlegung des Termins erkennbar nur zu dem Zweck, eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden zu vermeiden.” Wie erwähnt: Mit diesen Worten hat niemand geringerer als das Bundesverfassungsgericht beschrieben, wie ein hohes Gericht manipuliert hat. Somit wurden zu der gesamten Affäre bereits bekannt und vom Bundesverfassungsgericht herausgestellt:
- Die verfassungswidrige Auswahl durch das Thüringer Justizministerium.
- Und dann auch noch die Manipulation durch das Thüringer Verwaltungsgericht.

Der BGH verlangt nicht etwa, dass der Betreiber jeden Beitrag sofort auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Ein Unterlassungsanspruch entsteht vielmehr frühestens, wenn der Betreiber von der Rechtswidrigkeit des Beitrags erfährt.
Im Mittelpunkt des Urteils stehen zwei Aussagen:
1. Allein die Tatsache, dass ein ehrverletzender Beitrag in ein Meinungsforum eingestellt wird, schließt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber nicht aus.
2. Genauso steht einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber nicht entgegen, dass der Verletzte auch gegen den Autor des angegriffenen Beitrags vorgehen kann.

Das (erst am 27. März verkündete) Urteil - Az.: VI ZR 101/06 - wurde noch nicht im Volltext, also mit schriftlicher Begründung bekannt gegeben.

So betitelt die neue Ausgabe - 14/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Gerald Asamoah, Stürmer bei Schalke 04, zu den Chancen seiner Mannschaft auf den Fußball-Meistertitel:
„Solange wir an der Spitze bleiben, kann keiner an uns vorbei.”
Quelle: Der FOCUS von morgen.

Zu der Auseinandersetzung unter den Gerichten, wie hoch der Streitwert für Gerichtsverfahren zu Spam-Mails anzusetzen ist, hat sich nun das OLG Koblenz in einem rechtskräftigen Beschluss mit dem Aktenzeichen: 14 W 590/06 geäußert. In dem entschiedenen Einzelfall geht das Gericht auch auf Umstände ein, die nicht regelmäßig festgestellt werden können. Der Beschluss lässt den Weg frei, Mails so zu gestalten und sich so zu verhalten, dass ein niedrigerer Streitwert zugrunde zu legen ist.
Der Beschluss wörtlich:
„Der Senat ... hält den vom LG angenommenen Streitwert von € 10.000 für angemessen. ... Es erschließt sich erst nach der Lektüre weiterer Passagen der Mitteilung, dass der Adressat einer Spam-Mail geworden ist. All das verleiht dem Verstoß einiges Gewicht. Dass der Antragsgegner die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, unbeantwortet gelassen hat, indiziert hinreichend, dass er weitere Verstöße von entsprechendem Gewicht beabsichtigt. Die vereinzelt von Amtsgerichten vertretene Auffassung, Spam-Mails hätten nur Bagatellcharakter, teilt der Senat nicht. Das Gericht weiß aus eigener Anschauung, wie viel Zeit und Mühe es kostet, allmorgendlich aus der elektronischen Post die Flut von unerwünschten Werbe-Mails auszusortieren, die sich häufig mit einer seriös oder zumindest unverfänglich wirkenden Absenderadresse tarnen, um auf diese Weise das Misstrauen des Adressaten zu zerstreuen. Es handelt sich um ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann.”

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem neuen Urteil, Az.: 6 U 65/06, klargestellt:
In der Internet-Werbung für die Vermittlung von Neuwagen mit Endpreisen müssen (wie sonst auch) die Überführungskosten angegeben werden. Es reicht nicht aus, diese Kosten lediglich in einer Rubrik „Weitere Informationen” aufzuführen.
Das Urteil wörtlich:
Für die Frage, welcher Endpreis anzugeben ist, kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, verstehen eine Werbung mit Preisangabe im Falle eines zu überführenden Autos als Endpreis einschließlich der Überführungskosten. Kosten für Fracht, Umrüstung und TÜV-Vorführung sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine zusätzlichen Kosten, wenn sie in der Regelo anfallen” (es folgen Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Interessant ist nebenbei, warum eine Konkurrentin diese Werbung (erfolgreich) angegriffen hat; nämlich „... weil die Beklagte auf diese Weise u. a. im Ranking von einschlägigen Internet-Auflistungen - in denen lediglich der angegebene Endpreis ohne die weiteren Kosten erscheint - einen besseren Platz ggü. den Mitbewerbern erreiche und sich daraus unberechtigte Wettbewerbsvorteile ergeben würden”.

In der Praxis fragt sich täglich, ob derjenige, dem gekündigt wird, die Kündigung nach Urteil, Az. 6 AZR 82/06, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Wörtlich:
§ 174 Satz 1 BGB gilt nach seinem Wortlaut und seiner Stellung im BGB unter dem 'Titel 5. Vertretung und Vollmacht' nur für rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter. Für gesetzliche oder ihnen gleichgestellte Vertreter ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet.”
An diesen Grundsätzen ändert sich nichts, wenn der Geschäftsführer unleserlich unterschreibt.

Das vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof anerkannte Interesse, sich durch den eigenen Vertrauensanwalt vertreten zu lassen, reicht kostenrechtlich nicht weit.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich nun in einem Beschluss Az.: VII ZB 93/06 der Rechtsprechung des I. Zivilsenat angeschlossen und entschieden:
Wenn eine Partei in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, sind die Zusatzkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht als Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzuerkennen.
Dem VII. Zivilsenat fiel es offensichtlich umso leichter, dem I. ZS zu folgen, als einerseits in der Hauptsache nur um 929 € gestritten wurde und andererseits der beauftragte Anwalt für zwei Verhandlungen insgesamt 940 km reisen musste.
Ausnahmen schließen beide Senate „für besondere Gegebenheiten, die die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts erforderlich machen”, nicht aus. Für den entschiedenen Fall legte der BGH-Senat jedoch dar:
„Die Vertretung des Klägers setzte keine besondere Spezialisierung auf einem Rechtsgebiet voraus. Die bloße langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit des Klägers mit dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt stellt keinen Umstand dar, der dessen - kostenträchtige - Mandatierung als notwendig erscheinen ließe.”

Bayern 2 sendet heute zwischen 11.05 und 12 Uhr ein ausführliches Interview mit Andrea Schweizer. Themen werden sein:
Überhängende Zweige. Über die Grenze wachsende Wurzeln. Grenzbäume. Früchte an Bäumen, die über den Gartenzaum wachsen. Ruhestörungen. Chemikalien aus des Nachbars Garten. Fällen von Bäumen. Sturmschäden.

Auch die Experten werden abwinken, wenn sie hören: Fest zum 25-Jährigen im eigenen Garten des Geschäftsführers. Aber - so engherzig sonst die Rechtsprechung auch erscheinen mag - in einem Fall hatten nun der Bundesfinanzhof und zuvor das Niedersächsische Finanzgericht ein Einsehen.
Die wichtigsten Sätze des gestern im Volltext bekannt gegebenen BFH-Urteils:
„Anders als in den zitierten Entscheidungen hatte der Kläger im Streitfall bereits auf der von der Firma veranstalteten Jubiläumsfeier Gelegenheit, seinen gesellschaftlichen Repräsentationspflichten gegenüber gleichrangigen Personen nachzukommen. Mit dem ... Gartenfest für die Betriebsangehörigen kam es dem Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des FG allein darauf an, seine zum überwiegenden Teil variablen und somit von der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abhängigen Bezüge zu sichern. Das FG konnte daher in rechtsfehlerfreier Weise zu dem Schluss gelangen, dass das Gartenfest nicht durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers, sondern ausschließlich durch dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma veranlasst war”.
Wenn Sie von diesem Urteil profitieren möchten, müssen Sie akribisch auf jedes Detail achten. Zum Beispiel: keine Ehegatten!
Hier können Sie das gesamte Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: VI R 25/03, nachlesen. Dieses Urteil stellt auch klar die allgemeinen Grundsätze dar.
Ergänzend können Sie sich hier zu zwei Entscheidungen des BFH über Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung in unserem Bericht vom 29. Dezember 2005 informieren.