Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die Agenturen titeln seit einer Stunde durchgehend: „Karlsruhe stärkt Pressefreiheit”. Zu besonders grosser Freude besteht jedoch - im Verhältnis zur bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - kein Anlass. In seinem Kern besagt das Urteil:
1. Allein schon die Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses in der Presse rechtfertigt, ein Ermittlungsverfahren gegen einen Journalisten einzuleiten und ihn damt zum Beschuldigten zu machen.
2. Das (zugunsten der Presse wirkende) Beschlagnahmeverbot des § 97 der Strafprozessordnung gilt nicht, wenn der Journalist Beschuldigter ist. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Aber - in diesem Sinne hatte sich das BVerfG jedoch auch schon früher grundsätzlich zugunsten der Presse geäußert:
Allein aufgrund der Tatsache, dass der Journalist Beschuldigter ist, darf noch nicht durchsucht und beschlagnahmt werden. Es müssen spezifische tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Haupttat (des Geheimnisträgers) hinzukommen, an welcher sich der Journalist beteiligen konnte. An dieser Voraussetzung fehlte es im BVerfG-Fall Cicero.
4. Es wird keine Stellung zu der überwiegend in der Literatur vertretenen Meinung genommen, dass Journalisten nicht wegen so genannter sukzessiver Beihilfe belangt werden dürfen. Das heißt, über den Journalisten schwebt nach wie vor das Damoklesschwert, dass sie aufgrund einer planmäßigen Veröffentlichung wegen Beihilfe zu § 353 b des Strafgesetzbuches bestraft werden können; also wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht.
Az.: 1 BvR 538/06; Urteil vom 27. Februar 2007.
Am 11. Oktober 2006 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.. M. berichtet, nach dem Online-Betreiber ältere Artikel nicht zur Resozialisierung von Straftätern löschen oder anonymisieren müssen.
Jetzt ist bekannt geworden, dass das Landgericht Frankfurt a. M. - ohne einen Hinweis auf das OLG - zeitgleich genauso entschieden hat, nämlich:
„Der Beklagten oblag nicht die Pflicht, die damals rechtmäßig ins Netz gestellten Berichte zu entfernen oder so zu verändern, dass eine namentliche Identifizierung des Klägers nicht mehr möglich gewesen wäre. Dies gilt auch bezüglich der Bildveröffentlichung ..., wobei das verfahrensgegenständliche Bild wohl eine Veröffentlichung aus dem damaligen Strafprozess darstellt. ... Eine derartige Kontrollpflicht würde die öffentliche Aufgabe, die der Presse im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit über aktuelle Ereignisse zukommt, über Gebühr beeinträchtigen. ...”
Das LG hat zudem einen neuen Zeitungsbericht mit Namensnennung akzeptiert, weil „es einen neuen, aktuellen Anlass gab”. Zu dieser Entscheidung gelangte das LG allerdings, indem es auch besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigte.
Hier können Sie alle Einzelheiten im Urteil Az.: 2/3 0 358/06 nachlesen
Das Kammergericht hat in einem noch unbekannten Beschluss Az.: 9 U 131/06 angekündigt, es wolle nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden:
„Das Informationsinteresse von Fachkreisen ... rechtfertigt nicht, die breite Öffentlichkeit unter Namensnennung über den Ausgang des Rechtsstreits der Antragstellerin gegen einen Mandanten der Kanzlei des Antraggegners zu informieren. Die Antragstellerin steht nicht im Licht der Öffentlichkeit. Sie ist einer breiteren Öffentlichkeit allenfalls deshalb bekannt geworden, weil über sie als Ehefrau des bekannten Schauspielers und Moderators ... im Zusammenhang mit einem Strafverfahren berichtet wurde, welches sie und ihren Ehemann als Mitangeklagte (eines Betrugsvorwurfes) betraf. ... Gegenüber dem Informationsinteresse der journalistischen Öffentlichkeit und dem Recht des Antragsgegners auf Freiheit der Berufsausübung überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin.”
Der Zeitschriftenartikel selbst nannte die Namen und die Kanzlei berichtete auf ihrer Homepage, dass das Gericht die Namensnennung im Artikel für rechtmäßig erklärte.
Die Kanzlei hatte deshalb die Namen in ihrem Bericht über das Urteil wiederholt, weil für nahezu alle People-Zeitschriften nicht die allgemeinen Rechtsgrundsätze fraglich waren, sondern der ganz spezielle, aktuelle Fall (der allen Journalisten mit Namen bekannt war). Es erschien der Kanzlei für die Journalisten nicht ausreichend, das zu tun, was der 9. Zivilsenat des Kammergerichts jedoch in seinem Beschluss annimmt:
„Den Informationsinteressen der Redakteure etc. ist .. hinreichend Rechnung getragen, wenn sie - wie es ansonsten weitgehend der Rechtsprechungsdarstellung auf der homepage des Antragsgegners entspricht - in anonymisierter Form über die Klage und die Rechtsmeinung des entscheidenden Gerichts informiert werden. .. Will der Redakteur, Verlag oder Berater die Fallschilderung zum Anlass nehmen, sich für einen geplanten Beitrag von der rechtlichen Zulässigkeit zu überzeugen, kann er die Rechtsberatung des Antragsgegners in Anspruch nehmen.”
Denkbar ist, dass künftig danach unterschieden werden muss, wie bekannt der oder die Betroffene ist.
Das „Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz” erwägt eine Forderung, die wir an dieser Stelle schon öfters erhoben haben:
Ein Verbot für Mitgliedstaaten, strengere Bestimmungen als die auf der Gemeinschaftsebene festgelegten Regelungen einzuführen.
Der Hintergrund: Auf Gemeinschaftsebene werden Verbote immer wieder damit gerechtfertigt, es müsse harmonisiert werden. Das bekannteste Beispiel bildet die EG-Richtlinie mit einem Tabakwerbeverbot. Konsequent wäre dann jedoch, gemeinschaftsrechtlich auch keine nationalen Öffnungsklauseln zuzulassen (welche zu unterschiedlichen nationalen Regelungen führen können).
Zum Telefonmarketing lässt sich gegenwärtig offenbar kein europaweites Verbot durchsetzen. Das in Deutschland geltende grundsätzliche Verbot beruht darauf, dass das EG-Recht nationale Verschärfungen ausdrücklich erlaubt. Nahezu alle anderen EU-Staaten lehnen dieses Verbot aus guten Gründen ab.
Eine Harmonisierung des „Verbraucherschutzes” würde dann eben die Öffnungsklausel und damit die Rechtsgrundlade für das in Deutschland geltende opt in-Prinzip wegfallen lassen.
Allerdings, die Verbraucherschutzlobby ist überaus stark. Deshalb ist eher wahrscheinlich, dass sich als Kompromiss die ebenfalls diskutierte „gegenseitige Anerkennung” durchsetzen wird, nämlich:
Es darf national verschärft werden. Diese Verschärfung gilt jedoch nicht für ausländische Unternehmen. Ausländische Unternehmen dürfen deshalb aus Ländern, in denen das opt out-Prinzip gilt, grundsätzlich nach Deutschland telefonieren. Das Territorialitätsprinzip gilt also nicht. Somit: ein doppelter Standortnachteil für deutsche Unternehmen mit der Konsequenz, dass erst recht Arbeitsplätze im Ausland aufgebaut werden müssen.
Das Kammergericht hat eine Pflicht, die Gegendarstellung noch nach dem Tode des Betroffenen abzudrucken, selbst für den Fall abgelehnt, dass der Anspruch zu Lebzeiten des Betroffenen tituliert worden ist.
Die Begründung:
Die Gegendarstellung sei eine untrennbar mit der Person des Erklärenden verbundene höchstpersönliche Erklärung und betreffe das ideelle Interesse des Betroffenen. „Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung [würden jedoch] die dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht innewohnenden ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts (anders als die vermögensrechtlichen) nach dem Tode des Rechtsträgers nicht fortbestehen.”
Az.: 9 U 251/06.
Nur ca. 20 Prozent begrüßen eine vorzeitige Haftentlassung.
Wenn mit der Frage gleichzeitig an die Verbrechen erinnert wird, sprechen sich 66 % gegen eine Haftverkürzung aus; Schaubild 1.
Am stärksten plädieren für eine Haftverkürzung die Linkspartei und Die Grünen; Schaubild 2.
Wenn nicht an die Verbrechen erinnert wird, sind nur 58 % gegen eine vorzeitige Haftentlassung; Schaubild 3.
Ermittelt hat diese Daten unsere Mandantin IfD Allensbach repräsentativ in der Bevölkerung ab 16 Jahre. Der Befragungszeitraum: 1. bis 13. Februar 2007.
Rechtsanwälte verhalten sich ja stets korrekt und haben auch vor dem Finanzamt gar keine Geheimnisse. Aber es geht darum, wie unterschiedlich Datenschutz zugestanden wird.
Üblich ist, dem Datenschutz und den Persönlichkeitsrechten größte Bedeutung zuzumessen.
Aber nicht, wenn die Finanzbehörden etwas wünschen. Der Bundesfinanzhof wendet die Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: VII R 46/05, nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 09/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht Celle korrigiert:
Die Zuständigkeit für die Fristenkontrolle darf innerhalb eines Tages durchaus wechseln. Es ist nicht erforderlich, dass ein und dieselbe Fachkraft und nur sie den gesamten Tag die Verantwortung trägt. Nur muss zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig feststehen, welche Fachkraft ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist.
Hier können Sie den Beschluss, Az.: XII ZB 166/05, im Volltext nachlesen. Er befasst sich auch mit dem Schrecken vieler Büros, der Fristennotierung und Ausgangskontrolle bei mehreren Verfahren derselben oder namensgleicher Parteien.
Erwirbt ein Unternehmer einen Domain-Namen, darf er die Aufwendungen in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehen, und er darf genau so wenig nach und nach eine Abnutzung absetzen.
Der Grund: Bei der Internet-Adresse handelt es sich nach Ansicht des BFH in der Regel um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.
Das Aktenzeichen dieses erst soeben bekanntgegebenen BFH-Urteils: III R 6/05.
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