Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Alles andere wäre eine Sensation gewesen, auch wenn das Bundesarbeitsgericht noch nicht Stellung genommen hat. Die Konsequenzen der Gegenansicht wären, wenn man weiter an alle betrieblichen Anordnungen denkt, für Arbeitgeber katastrophal.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dargelegt: Die betriebliche Anordnung zur privaten Nutzung von Internet und E-Mail betrifft weder die Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch die Einführung oder Anwendung einer technischen Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 noch die betriebliche Lohngestaltung, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Der Betriebsrat darf vielmehr nach dem Gesetz, wenn überhaupt, nur bei der Regelung des Wie der Nutzung - im Gegensatz zum Ob - mitbestimmen.
Aktenzeichen beim LAG Hamm: 10 TaBV 1/06.
Die jüngste Abhandlung zu den erst vor kurzem im Volltext veröffentlichten Urteilen ist in der neuen WRP 3/2007 unter dem Titel erschienen: „Das Regenwaldprojekt - Zum Abschied von der Fallgruppe der gefühlsbetonten Werbung”.
Wie ist es möglich, dass die Meinungen zu diesen Urteilen so verhältnismäßig stark auseinander gehen? Wie erklärt es sich, dass zuvor Gerichte so ganz anders entschieden haben? Was ist für andere Fälle aus diesen Urteilen herauszulesen?
Das Hauptproblem rührt daher, - meint der Verfasser dieser Zeilen:
Die Urteile stellen durchgehend darauf ab, wie „der Verbraucher”, „das Publikum” und „ein verständiger Verbraucher” auffasst und eingestellt ist. Ein Kernsatz lautet:
„Die freie Entscheidung des Verbrauchers wird regelmäßig nicht dadurch gefährdet, dass seine Kaufentscheidung nicht aus ausschließlich wirtschaftlichen Überlegungen, sondern auch auf der Möglichkeit beruht, sich durch die vom Unternehmer versprochene Förderung eines Dritten mittelbar für das damit verbundene Ziel zu engagieren.”
Aber: Der eine Verbraucher verhält sich so und ein anderer eben gerade anders; der eine fasst so, der andere fasst gegenteilig auf. Die Unterstellung „der Verbraucher” fasse schlechthin so auf, also alle Verbraucher seien gleich eingestellt und würden sich gleich verhalten, stimmt nicht.
Die Wirklichkeit ist anders, nämlich pluralistisch.
Das heißt, wer anders als die Richter des I. Zivilsenats auffasst, wird nicht so recht überzeugt werden können, solange keine repräsentativen Zahlen vorliegen.
Hier können Sie das Urteil Az.: I ZR 33/04 Regenwaldprojekt I sowie das Urteil I ZR 97/04 Regenwaldprojekt II nachlesen.
Von Jahr zu Jahr fassen mehr Personen gute Vorsätze für das kommende Jahr; Schaubild 1.
Und was ist in den ersten Tagen dieses Jahres aus den guten Vorsätzen geworden? 38 Prozent, von denen, die gute Vosätze gefasst hatten, haben bis jetzt durchgehalten, bei 8 % war's gar nichts und die anderen liegen noch irgendwie dazwischen; Schaubild 2.
So betitelt die neue Ausgabe - 05/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Für die Redaktion war es eine aktuelle Leute-Meldung wie andere auch. Ein Leser beschwerte sich jedoch beim Presserat. Hier der beanstandete Text mit Bild:
Der Presserat hielt diese Beschwerde für unbegründet:
„Im Mittelpunkt der Bildunterzeile steht die Lesetour von Mario Adorf. Wer als Sponsor für eine absolute Person der Zeitgeschichte wirkt, ist von öffentlichem Interesse. Die Art der Tatsachen-Darstellung von Sponsor und Gesponsertem überschreitet nach Überzeugung des Ausschusses nicht die Grenze der Schleichwerbung.”
Hier können Sie die gesamte Entscheidung, Beschwerdesache BK1-279/06, nachlesen.
Jemand beschwerte sich beim Deutschen Presserat, diese Aussage sei „falsch und dadurch für Rentner diskriminierend”.
Der Presserat wies die Beschwerde am Jahresende (undatiert) zugunsten der BUNTE als unbegründet zurück. Die Begründung:
„Dabei ist klar, dass Rentner selbstverständlich während ihres Erwerbslebens Leistungen erbracht haben. Unabhängig davon ist es jedoch unbestritten, dass jeder heutige Rentner sein Geld aus dem Bundeshaushalt erhält. Eine falsche Tatsachenbehauptung im Sinne der Ziffer 2 des Pressekodex liegt daher nicht vor.”
Hier können Sie die gesamte Entscheidung, Beschwerdesache BK2-225/06, nachlesen.
Aus dem Leitartikel in der Wochenendausgabe des „Straublinger Tagblatt”:
„Der absurde Auftritt der Fürther Landrätin Gabriele Pauli, die Edmund Stoiber im Blitzlichtgewitter der Fotografen mit den bühnenreifen Sätzen 'alles Gute und viel Kraft für das, was da kommt' begrüßte, um sich anschließend im Licht der allgemeinen Aufmerksamkeit zu sonnen. ... Das Leben ist nicht Literatur. Die Kälte der 'Parteifreunde' oder der Kampagnenjournalismus der 'Süddeutschen Zeitung', die jedes Maß an Fairness und Objektivität vermissen ließ, all das ist wirklich geschehen - auch wenn man es kaum glauben mag. Am Ende zeigten Politik und Medien ihre hässlichste Fratze. In den Tragödien der Literatur gehen zwar die Helden verloren, aber in ihrem Verloren-Gehen realisieren sie eine bessere Welt. Und der Zuschauer durchläuft eine Katharsis, eine innere Reinigung. Stoibers Drama realisiert nichts davon. Es siegt auf der politischen Bühne das, was opportun scheint für eine Mehrheit, die politisch überleben will. Und der Zuschauer wendet sich angewidert ab. Und nach einer Zeit werden wir sie wieder studieren, die Umfragen von Allensbach oder Infas, dass die Menschen in Deutschland nicht mehr wählen wollen und der Politik längst müde und überdrüssig sind.”
Wer am Arbeitsort fehlte, weil er aufgrund des Sturms nicht zur Arbeit erscheinen konnte, muss vom Arbeitgeber nicht entgolten werden. Diese rechtliche Einschätzung geht auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1982 zurück.
Der Arbeitgeber, der wegen des Sturms seine Mitarbeiter nicht beschäftigen konnte, muss seine arbeitsfähigen und -willigen Mitarbeiter entlohnen.
Für ehrenamtliche Helfer bestehen Sonderregelungen nach dem THW-Helferechtsgesetz.
Im entschiedenen Fall wurde die Rechtsverbindlichkeit dreier Quittungen beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Quittungen als rechtsunverbindlich angesehen, weil sie „mit einem Handzeichen unterschrieben [waren], das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint”.
Diese Beurteilung gilt nach den Ausführungen des IV. Zivilsenat des BGH nicht nur für Quittungen, sondern stets, wenn darauf abzustellen ist, ob eine „Unterschrift im Rechtssinne” vorliegt.
Wir stellen Ihnen dieses Urteil mit dem Aktenzeichen IV ZR 122/05 im Volltext morgen in unsere Datenbank ein.
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