Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Amtsgericht und Landgericht hatten angenommen, ein Schreiben - zur Bedeutung für die Presse unten - enthalte verdeckt die Tatsachenbehauptung:
„Der Miteigentümer R ist für die mutwillige Herbeiführung von Schäden im Heizungskeller der Wohnungseigentumsanlage verantwortlich”.
Der BerlVerfGH hat der Verfassungsbeschwerde - ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs berücksichtigend - stattgegeben. Aus der Begründung:
Eine (verdeckte) Tatsachenbehauptung darf nicht schon dann angenommen werden, wenn einzelne Fakten mitgeteilt werden, „aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll”.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Autor mit einer verdeckten Aussage „durch das Zusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. ... Andernfalls würden in vielen Fällen Information und Kommunikation unmöglich gemacht. Deshalb bedarf es im Einzelfall genauer Prüfung, ob der Äußernde mit den 'offenen' Fakten dem Leser Schlussfolgerungen aufzwingt, die einen 'verdeckten' Sachverhalt ergeben.
Der Beschluss interessiert selbstverständlich genauso für die Presse-Rechtsprechung, - gerade auch des Berliner Landgerichts (dessen Entscheidung in diesem Falle aufgehoben worden ist). Für die Presse und alle anderen Medien wird der Beschluss sogar erst recht (argumentum a majore ad minus) gelten. Die Rechtsprechung, dass die Medien nicht eingeschüchtert werden dürfen, greift nämlich zusätzlich.
Hier können Sie den Beschluss, Az.: VerfGH 37/04, nachlesen.

Das Oberlandesgericht München hat nun in seinem Urteil Az.: 6 U 4455/05 bestätigt:
„Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG gilt im Markenrecht nicht. Die gelegentlich anders lautende Auffassung in der Rechtsprechung lässt sich allenfalls mit dem alten § 16 UWG begründen.”
Eine Dringlichkeit kann sich somit nur aus der Lage des einzelnen Falles ergeben. Dringlich ist eine Verfügung, so das OLG, „wenn eine Verletzung dieses Rechts fortdauert und daraus dem Rechtsinhaber ein Schaden erwächst”.
Für den entschiedenen Fall ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Schaden entsteht.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat - wie seit dem Jahre 1949 - zum Jahreswechsel repräsentativ die Bevölkerung befragt:
„Sehen Sie dem neuen Jahr mit Hoffnungen oder Befürchtungen entgegen?”
Die Gesamtergebnisse ab 1949 können Sie hier in Schaubild 1 studieren.
Die Steigerung der Antworten „Mit Hoffnung” von 38 % (Jahresende 2004) auf 45 % (Jahresende 2005) und auf gegenwärtig 49 % kündigt für den Regelfall an, dass sich die Konjunktur weiter erholen wird.
Schaubild 2 gliedert die neuen Ergebnisse (Jahresende 2006) nach Berufskreisen auf. Schaubild 3 veranschaulicht die Unterschiede zwischen Ost und West.

Frage an Ulrike Schümann, Aktivensprecherin der deutschen Olympiasegler, in der neuesten Ausgabe des segel JOURNAL, - herausgegeben von unserem Mandanten atlas Verlag:
Drei Dinge, die an Bord völlig nutzlos sind?
Ulrike Schürmann:
„Da gibt es mehr als drei ... Ärzte und Rechtsanwälte, nasse Streichhölzer, stumpfe Cutter und Leute, die alles besser wissen”.

Das Amtsgericht Koblenz hat in einem eBay-Fall ohne Besonderheit die allgemeinen Grundsätze angewandt, so wie sie für jeden anderen Kauf praktiziert werden. Az.: 151 C 624/06. Das heißt:
„Ist ein Ort für eine vertraglich geschuldete Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, hat gem. § 269 I BGB die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner der Leistung zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. ... Leistungs- und Erfüllungsort der Verpflichtung des Bekl. [Anmerkung: des Verkäufers] aus dem Kaufvertrag zur Übertragung und Übereignung der Sättel war somit mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung im Kaufvertrag der Wohnsitz des Bekl., eine Abholung der gekauften und bezahlten Sättel dort durch den Kläger wurde im Kaufvertrag gerade nicht ausgeschlossen.”
Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Oberlandgericht Düsseldorf hat in einem rechtskräftigen Urteil eine Irreführung verneint; Az.: I-20 U 188/05. Eine Kanzlei bildete in ihrem Internetauftritt ein Schloss ab. Es ergab sich jedoch aus den Umständen, dass die Kanzlei nicht im Schloss residiert, sondern in der Nähe des Schlosses arbeitet.

Im neuen Fall hatte der Verfügungskläger zwar einen Zwangsmittelantrag gestellt und eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung innerhalb der Monatsfrist zugestellt. Aber:
„Diese Ausfertigung war weder von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben, noch mit dem Gerichtssiegel versehen und konnte damit nicht Gegenstand einer wirksamen Zustellung sein. ... Zwar hat der Verfügungskläger durch den Zwangsmittelantrag vom 1. 11. 2006 die Vollziehung betrieben. ... Diese Vollziehung ist nach Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 18120/06, nachlesen.

Aus dem Titelthema des FOCUS dieser Woche:
Eine Art Gottesinstinkt vermuten Soziobiologen wie Eckart Voland von der Universität Gießen. 'Die Religion ist nicht einfach so vom Himmel gefallen. Sie ist ein Produkt der Naturgeschichte.' So wie ein Kind mit der Fähigkeit zur Sprache zur Welt kommt, besitze es auch eine komplexe, genetisch verankerte religiöse Grammatik. Da Religion derart viel Aufwand vom Menschen verlange, sei zu erwarten, dass sie tatsächlich einmal einen Überlebensvorteil gebracht hat ... Die Atmosphäre [in einer Kirche in der Fußgängerzone] erinnert an einen Satz des Theologen Johann Baptist Metz: 'Die kürzeste Definition von Religion: Unterbrechung'.”

Religionsphilosoph Eugen Biser:
Ich halte den Ausdruck 'Achse des Bösen' für verhängnisvoll und fatal, etwas derartiges gibt es nicht. Es gibt Menschen, die selbstverständlich auch aus religiösen Motiven andere und sich selber vernichten, aber das geht natürlich auf ein fundamentales Missverständnis ihrer eigenen Religiosität zurück, und deswegen sollte dieses Wort eigentlich nie gebraucht worden sein. Wir müssen gerade mit dem Islam eine Verständigung anzielen. Wenn es irgendeine Weltreligion gibt, in der das Prinzip des Dialogs allerhöchste Aktualität hat, unbedingt zum Zug gebracht werden müsste, dann ist es der Islam, und da gibt es sicher eine Menge von positiven Anknüpfungspunkten, so dass alle vernünftigen Anhänger dieser Religion uns in dieser Überzeugung zustimmen würden, dass es um die Förderung des Lebens geht und nicht um die Vernichtung des Lebens.”
Quelle: Plädoyer für einen großherzigen Gott, Michael Broch im Gespräch mit Eugen Biser, hier zu Bibeltext: Exodus 20,2.13; Deuteronomium 5,6.17.

Prof. Eugen Biser, von 1974 bis 1989 Inhaber des renommierten Guardini-Lehrstuhls für Christliche Weltanschauung und Religionsphilosophie an der Universität München:
Wir sind immer noch in den Kinderschuhen des Christentums, und die ganze Kirchengeschichte ist ein einziger Beweis. Solange Christen mit Christen so umgehen, wie man seit altersher mit Andersdenkenden, Häretikern oder mit konfessionell Verschiedenen umgegangen ist, bis hin zu den Religionskriegen, dem schrecklichen dreißigjährigen Krieg und allen Folgekriegen, die ja nur getarnte Religionskriege waren, solange das gegeben ist, ist es nicht möglich, in die wirkliche Tiefe des Christentums einzudringen. Wir müssen endlich lernen, friedlich miteinander umzugehen, dann hätten wir die Voraussetzung, um die höheren Stufen der christlichen Wahrheit ersteigen und erreichen zu können.
Quelle:Plädoyer für einen großzügigen Gott, Michael Broch im Gespräch mit Eugen Biser, hier zu: Korinther 2,15-3,2.