Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Was hat man an 24. Dezembern nicht schon alles für Quatsch geschenkt bekommen, ich erinnere nur an den Briefbeschwerer aus Stein, über den sich wohl nur wirklich freuen kann, wer auf einer sehr stürmischen Insel ohne Internetanschluss lebt, deshalb auf Briefverkehr angewiesen und sentimental veranlagt ist, also traurig wäre, wenn etwas wegweht. ...”
Johanna Adorján in der FAS von heute. Hinweis: In Irschenhausen gibt's im Freien auch Steine.

Der für die WirtschaftsWoche von unserer Mandantin IRES erstellte Faszinationsatlas stimmt hoffnungsfroh. Bei einer Skala von 0,0 bis - bestens - 10,0 ist die Faszination von 2004 auf 2006 gestiegen für:
Familie von 7,6 auf 8,3
Treue von 7,4 auf 7,9
Kinder und Leistung von 7,3 auf 7,8
Zukunft von 7,0 auf 7,6.
.
Die Faszination für den Ruhestand ist dagegen entsprechend von 6,2 auf 5,6 in der Skala gesunken.

Neuerdings musste wieder zu Minu B. gestritten werden. Sie hat verloren; gegen BUNTE. Beantragt wurde für Minu B., dass nicht mehr erklärt werde, sie sei Iranerin.
Das Landgericht Berlin urteilte:
Erstens wurde - anders als für Minu B. behauptet - in der BUNTE sowieso nicht erklärt, Minu B. sei Iranerin. Zur Information für den Leser: Sie hat nur einen iranischen Vater und möchte offenbar nicht als Iranerin gelten.
Zweitens und drittens, so das Gericht:
„Soweit die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch darauf stützt, dass überhaupt nicht über ihre privaten Verhältnisse hätte berichtet werden dürfen, rechtfertigt das den gestellten Unterlassungsantrag, der sich auf eine konkrete Falschbehauptung bezieht, nicht. Unabhängig davon wäre der Hinweis darauf, dass die Klägerin einen iranischen Vater hat, wenn über sie im Zusammenhang mit ihrem Ehemann berichtet werden würde, auch nicht unzulässig. Denn dieser zutreffende Hinweis ist nicht geeignet, in einer Weise in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin einzugreifen, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen würde.”
Als der BUNTE-Artikel veröffentlicht wurde, war Herr Fischer nicht mehr im Amt, der Artikel befasste sich aber mit einem Vorgang, der in die Ministerzeit zurückreichte. Das Urteil problematisiert diese Terminfrage nicht.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 813/06, nachlesen.
Soeben wurde gegen das Urteil für Minu B. Berufung eingelegt.

So betitelt die neue Ausgabe - 01/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„War der Tag nicht dein Freund, dann war er dein Lehrer.”
Michael Greis, Olympiasieger Biathlon, im schon heute erscheinenden FOCUS auf die Fage: „Schenken Sie uns eine Lebensweisheit”.

Wenn die Weihnachtszeit für Sie Streß bedeutet, gehören Sie zu einer - wenn auch starken - Minderheit von 35 %; Schaubild 1.
Ist Einkaufen für Sie eine Freude? Dann ergeht es Ihnen wie 48 % der Bevölkerung ab 16 Jahre; Schaubild 2.
Und wann kaufen Sie ein? Haben Sie Ihre Weihnachtsgeschenke schon längst eingekauft? Dann gehören Sie zur Mehrheit; Schaubild 3.
Ermittelt hat diese Ergebnisse unsere Mandantin IfD Allensbach.

So betitelt die neue Ausgabe - 52/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der SUPERillu Verlag hat auch in zweiter Instanz gegen Jauch gewonnen. „Die Revision wurde [vom Gericht zweiter Instanz: OLG Hamburg] zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen die einwilligungsfreie Abbildung eines Prominenten auf dem Titelblatt einer Zeitschrift zuläsasig ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.”
Nach dieser Zulassung der Revision kann es somit, wenn Jauch Revision einlegt, vor dem BGH generell um die einwilligungsfreie (und entschädigungslose) Abbildung auf dem Titelblatt einer Zeitschrift gehen, nicht nur speziell um die Abbildung auf dem Titelblatt eines Rätselheftes.
Über das Urteil erster Instanz - LG Hamburg Az.: 324 0 868/05 - haben wir an dieser Stelle am 30. Juni 2006 berichtet. Nun hat das Oberlandesgericht Hamburg unter dem Az.: 7 U 90/06 das erstinstanzliche Urteil bestätigt (noch nicht veröffentlicht).
Das Bild war unterschrieben: „Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?', wie spannend Quiz sein kann.”
Die Kernsätze des OLG Hamburg-Urteils:
Die Bildunter- bzw. Bildnebenschrift „enthält auch eine knappe Charakterisierung und Bewertung der Quizsendung und trägt damit - allerdings in relativ bescheidenem Umfang - zur Meinungsbildung bei. Diese Meldung wird durch das fragliche Foto bebildert. ... Eine solche Aussage unterliegt dem Bereich der Pressefreiheit und verdient gegenüber dem Bildnisrecht des Klägers und insbesondere seinem Recht an der kommerziellen Nutzung seines Bildnisses den Vorrang.”
P.S.: Mit Urteil vom 11.3.2009 (I ZR 8/07) hat der BGH dieses Urteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 324 0 589/06 vertritt das Landgericht Hamburg die Ansicht:
„Franziska van Almsick ist keine absolute Person der Zeitgeschichte. Zu diesem Kreis herausragender Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gehören Personen, die derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass der Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen zuzubilligen ist. Bereits mit Urteil vom 8. 9. 2005 (Az.:324 0 45/06) hat die Kammer festgestellt, dass Franziska van Almsick jedenfalls inzwischen nicht mehr zu diesem Kreis zählt.”
Die Homepage von Franziska van Almsick („more than a great swimmer”, „Medienstar Franzi”) spricht zwar eher eine andere Sprache. Es wird jedoch auf alle Fälle längere Zeit dauern, bis sich, wenn überhaupt, eine andere Ansicht durchsetzt.

Das erstinstanzliche Gericht hatte angenommen, es sei branchenüblich die Bildquelle nicht anzugeben, „wenn die Anbringung der Urheberbezeichnung aus technischen Gründen erschwert oder unmöglich sei”.
Das OLG Düsseldorf hat diese Argumentation auf Basis der Tendenz abgelehnt, dass „die Annahme einer Branchenüblichkeit sorgfältiger Prüfung im Einzelfall bedarf, damit Missbräuchen vorgebeugt werden kann; sie darf nicht leichtfertig bejaht werden. ... Es ist insbesondere nicht nachzuvollziehen, wieso bei einem im Internet veröffentlichten Foto die Angabe der Bildquelle technisch nicht möglich sein soll”.
Folglich sprach das OLG Düsseldorf „wegen dieser Unterlassung des Bildquellennachweises dem Kläger einen Anspruch auf Verdoppelung der Lizenzgebühr zu”.
Hier können Sie zu den Einzelheiten das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Az.: 20 U 138/05, nachlesen.