Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Urteil liegt nun im Volltext vor. Die entscheidenden Sätze:
„Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG [Kunsturhebergesetz vom 9. Januar 1907] eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist... Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen... Die vom Kläger beanstandete Werbeanzeige dient nicht ausschließlich einem Werbezweck, sondern enthält im Zusammenhang mit der Abbildung des Klägers auch eine auf ein aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungsäußerung in Form der Satire. Indem die Beklagte den Kläger mit einem Mitarbeiter vergleicht, der bereits in der Probezeit scheitert, setzt sie sich in ironischer Weise mit dem Umstand auseinander, dass der Kläger nach kurzer Amtszeit als Finanzminister zurückgetreten ist. Dieser meinungsbildende Inhalt wird durch den offensichtlichen Werbezweck der Anzeige nicht verdrängt.”
Mehr als nur ein Wermutstropfen für die Werbungtreibenden ist, dass der Bundesgerichtshof nebenbei ausdrücklich seine Rechtsprechung gegen eine Lizenzgebühr aufgibt, nämlich:
Ein Schadens- oder Bereicherungsausgleich auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr setzt nach diesem neuen BGH-Urteil kein grundsätzliches Einverständnis des Abgebildeten mit der Vermarktung seines Rechts am eigenen Bild voraus.
Hier können Sie das gesamte Urteil I ZR 182/04 nachlesen.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich in seinem Urteil 2 Sa 350/05 dem Landesarbeitsgericht Köln angeschlossen und entgegen einer von anderen vertretenen Ansicht entschieden:
Das Gericht hat nicht zu beurteilen, ob die Abmahnung verhältnismäßig ist, oder ob der Abmahnende überreagiert hat. Es kommt deshalb - über diesen Fall war zu urteilen - nicht darauf an, ob und wie schwer der Sorgfaltsverstoß wiegt.
Anmerkung: Voraussetzung ist allerdings, dass objektiv gegen eine Pflicht verstoßen worden ist. Dieser Pflichtverstoß setzt jedoch nicht voraus, dass der Mitarbeiter vorwerfbar gehandelt hat. Der Grund: Die Abmahnung soll den Mitarbeiter nur warnen.
Sie erinnern sich sicher an diese Wochenzeitung:
Diese Zeichen sind als Wort-/Bildmarken eingetragen. Mit ihnen hat der Zeitungs-Verlag die prioritätsjüngere Wortmarke „Die Woche” angegriffen - und verloren. Die Widersprüche sind vom Deutschen Patent- und Markenamt mit dem Beschluss Az.: 302 52 430.4 / 16 zurückgewiesen worden. Schnell näher informieren können Sie sich anhand der Leitsätze, die wir dem Beschluss vorangestellt haben.
Die Telefaxwerbung bleibt höchstrichterlich grundsätzlich rechtswidrig.
Ein Versender hatte geltend gemacht, die vom BGH entwickelten Grundsätze würden heute nicht mehr greifen, weil immer häufiger Telefaxsendungen unmittelbar auf den PC geleitet werden würden und am Bildschirm entschieden werden könne, ob sie ausgedruckt werden sollen oder nicht.
Diesem Argument hält der I. Zivilsenat des BGH in seinem neuen Urteil I ZR 167/03 entgegen, „dass mit dem Computerfax auch das massenhafte Versenden von Telefaxsendungen erleichtert worden ist. Die belästigende Wirkung einer einzelnen Telefaxsendung mag [beim Computerfax] gering sein. Bei diesen Werbeformen, die - wenn zulässig - ohne großen Aufwand in erheblichen Stückzahlen versandt werden könnten, ist für die Frage der unzumutbaren Belästigung nicht auf die einzelne Zusendung, sondern auf das Massenphänomen abzustellen. ...”.
So betitelt die neue Ausgabe - 49/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So betitelt die neue Ausgabe - 48/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Landgericht München I hat in einem Beschluss Az.: 9 0 19507/06, über den wir an dieser Stelle bereits in einem anderem Zusammenhang am 20. November berichtet haben, die Entgegnung beurteilt::
„Zu keinem Zeitpunkt habe ich Firmenkonten für illegale Geldtransfers genutzt.”
Wer so entgegnet, „erwidert nicht mit einer Tatsachenbehauptung, sondern mit einer rechtlichen Bewertung, keine illegalen Finanztransfers vorgenommen zu haben”.
Eine Erwiderung mit einer rechtlichen Bewertung ist jedoch nicht gegendarstellungsfähig.
Der FOCUS hatte völlig korrekt berichtet:
„Die BaFin prüft, ob Führungskräfte wie Ex-Chef ... Firmenkonten nutzten.”
Der Ex-Chef wollte gegendargestellt haben:
„Zu keinem Zeitpunkt habe ich Firmenkonten ... genutzt.”
Das Landgericht München I hat in seinem Beschluss Az.: 9 0 19507/06 klar zugunsten des FOCUS entschieden:
„In der Erstmitteilung ... wird lediglich über eine Prüfung der BaFin Berichtet. Dass eine solche Prüfung erfolgt, wird aber vom Antragsteller nicht bestritten.”
So betitelt die neue Ausgabe - 47/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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