Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Vorgeschichte:
Das Linzer Bezirksgericht hatte wegen Beleidigung verurteilt. Der Anlass: In einer Zeitschrift des Verlages waren Homosexuelle als „kriechende Ratten” bezeichnet worden mit der Empfehlung, sie mit „der Peitsche” und „Nazi-Methoden” zu bestrafen. In der Urteilsbegründung beschrieb das Linzer Bezirksgericht, um seine negative Beurteilung zu rechtfertigen, mit präzisen Beispielen homosexuelle Praktiken bei Tieren.
Ein Journalist warf dem Linzer Richter in der österreichischen Tageszeitung „Der Standard” vor, er habe mit den „schockierenden Beispielen aus der Tierwelt” eine hasserfüllte Hetzkampagne gegen Homosexuelle geführt und es sei zu bezweifeln, ob der Richter über die erforderliche „intellektuelle und moralische Integrität” verfüge. Der Journalist kritisierte darüber hinaus, Gerichtsverfahren müssten sich besser „von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse” unterscheiden.
Das Landgericht St. Pölten verhängte am 9. 10. 1999 wegen übler Nachrede gegen einen Richter Geldbußen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:
Das Straßburger Gericht verurteilte Österreich wegen Verletzung des Rechts auf Meinungs- und Pressefreiheit durch diese gerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede gegen einen Richter.
Sie können diese erst gestern verkündete Entscheidung Az.: 60899/00 hier nachlesen. Den Statuten des Straßburger EGMR entsprechend, ist die Entscheidung nur in englischer und französischer Sprache abgefasst. Es ist üblich, dass das Justizministerium des verurteilten Landes die Entscheidung übersetzt. „Der Standard” wird es sich aber nicht nehmen lassen, umgehend eine Übersetzung vorzulegen.
Ebenfalls gestern erließ der EGMR zwei weitere Urteile gleichermaßen gegen den Staat Österreich zu Artikeln, die im „Standard” veröffentlicht und zu denen Geldbußen sowie Auflagen verhängt worden waren. Diese Artikel richteten sich gegen die Politiker Haider und Stadler, damals beide FPÖ. Diese Urteile des EGMR - Az.: 19710/02 und 13071/03 - können Sie hier nachlesen.
Wir werden diese Urteile selbstverständlich noch analysieren. Im Mittelpunkt dieser Analyse wird der Begriff des „Wachhundes” stehen.

Eine Redakteurin war von der Mantel-/Hauptredaktion, in der sie schon 11 Jahre gearbeitet hatte, in eine Lokalredaktion versetzt worden. Die Lokalredaktion befand sich in einem anderen Ort mit einem Fahrzeitunterschied von 48 Minuten. Der Betriebsrat widersprach der Versetzung. Der Anstellungsvertrag bestimmt:
„Der Verlag behält sich unter Wahrung der Interessen des Redakteurs die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets vor.”
Anwendbarer Tarifvertrag: Manteltarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen.
Umfassend bestätigtlgt das BAG in seinem Urteil Az.: 9 AZR 557/05, dass Versetzungen dieser Art rechtmäßig sind.
Das BAG befasst sich mit vielen Detailfragen, die sich in allen Redaktionen stellen können. Unter anderem:
-- „Zuweisung”, wie es im Anstellungsvertrag heißt, erlaubt auch Versetzungen auf Dauer.
-- Auch wenn die Versetzungsgründe nicht konkret im Anstellungsvertrag aufgeführt sind, ist das Transparenzgebot grundsätzlich gewahrt.
-- „Dass ein Arbeitnehmer sich im Lauf der Zeit Routine aneignet und seine Qualifikationen an der ausgeübten Tätigkeit ausrichtet, ist nur eine Folge der langjährigen Tätigkeit und begründet, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, keine Konkretisierung auf eine bestimmte Stelle.”
-- Die Versetzung ist nicht wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unwirksam, weil der Tendenzschutz nach § 118 BetrVG das Zustimmungs-Erfordernis außer Kraft setzt. -- Die längeren Wegstrecken, die geänderten Arbeitszeiten und die erforderliche Umstellung auf die neue Tätigkeit halten sich im entschiedenen Fall im Rahmen des - maßgeblichen - billigen Ermessens.

So betitelt die neue Ausgabe - 45/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In dem heute bekanntgegebenen Beschluss - 2 BvR 2023/06 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats gegen die privaten Wettunternehmer und Wettvermittler entschieden. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs des Verbots ist nach diesem Beschluss rechtmäßig.
Der Beschluss ließ sich davon leiten, dass „der Freistaat Bayern bereits entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits hergestellt” habe.

Ein Urteil des Landgerichts Offenburg wird Medienrechtler in mehrfacher Hinsicht interessieren:
Am interessantesten wird für Medienrechtler eine Vorfrage sein. Soweit bekannt, hat sich zum ersten Mal zu ihr ein Gericht positiv geäußert, nämlich:
Das LG Offenburg neigt dazu zu erlauben, dass der Prozessvertreter des Antragstellers im Gerichtstermin „die von ihm unterzeichnete Gegendarstellung in zwei Teile zerlegt und diese Teile dann so komplettiert, dass ihre Wiedergabe auf der Titelseite und im Innenteil aus sich heraus verständlich wird”.
Letztlich hat das Gericht die Frage doch offen gelassen und die Gegendarstellungs-Forderung zurückgewiesen; - mit der Begründung, dass sich die Gegendarstellung gegen eine echte Frage wendet.
Hier können Sie das gesamte Urteil Az.: 3 0 399/06 nachlesen. Zum Verständnis des Urteils ist die Lektüre des gesamten Urteils noch wichtiger als sonst.

In einem zu Adidas-Streifen geführten Prozess hat ein Adidas-Konkurrent eingewandt, der Verkehr sei heute nicht mehr in der Lage, die Zeichen hinreichend voneinander zu unterscheiden. Das Oberlandesgericht Köln erkannte jedoch, dass die vorgelegten Umfrageergebnisse ein anderes Thema betrafen. Das OLG wörtlich:
„Das Gutachten ist für die hier maßgebliche Beurteilung der Frage einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Streifenmuster von vorneherein unergiebig, weil bei allen Fragen nach dem Namen des Herstellers gefragt worden ist ('Bitte sagen Sie mir jeweils, wer der Hersteller der Sporthose auf dem Bild ist'). Der Befragte braucht jedoch im Rahmen der Prüfung einer markenmäßigen Benutzung den Hersteller nicht zutreffend zuzuordnen, sondern es genügt, wenn er überhaupt einen Herstellerhinweis in dem Zeichen sieht.”
Hier können Sie das gesamte Urteil des Oberlandesgerichts Köln, Az.: 6 U 37/05, nachlesen. Zur Umfrage, vgl. dort Rn 17 und 18.
Es existiert nur eine Abhandlung, die sich umfassend damit befasst, wie das juristische Problem für Umfragen zu definieren ist: Schweizer, Repräsentative Rechtstatsachenermittlung durch Befragen - Die Definition des Rechtsproblems bis zur Durchführungsreife, in Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung, Köln 1985, Seiten 9 bis 76. Das Schlusskapitel: „Vertiefung des Rechtsproblems bis zur Durchführungsreife” können Sie hier nachlesen. Diese Abhandlung ist heute noch uneingeschränkt aktuell. Sie wurde auch als Broschüre: Schweizer/Quitt, Rechtstatsachenermittlung durch Befragen, veröffentlicht.

In dem noch unveröffentlichten Urteil Az.: I ZR 37/04 „Goldhase” berücksichtigt der Bundesgerichtshof nach seiner Pressemitteilung 146/2006 zur Verwechslungsgefahr, „dass nach der von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung von einer hohen Kennzeichnungskraft von Form und Farbe des geschützten Goldhasen auszugehen sei”.
Aus dieser Berücksichtigung einer Rechtstatsachen-Ermittlung lässt sich zwar noch nicht schließen, dass sich die Lehre von der „Ist-Verkehrsauffassung” gegen die sog. normative Verkehrsauffassung durchgesetzt hat. Vgl. zu dieser Problematik: Schweizer, Die 'normative Verkehrsauffassung' - ein doppeltes Missverständnis, in GRUR 2000, 923 ff.
Aber durch die starke Beachtung der sog. Hilfskriterien zur Verwechslungsgefahr nähert sich die Praxis doch stärker der Ist-Verkehrsauffassung. Dies gilt umso mehr als der BGH in seinem Urteil nach der Pressemitteilung klar aus dem Fehler beim Hilfskriterium schließt, dass der Gesamteindruck des Klagezeichens nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil Az.: 10 AZR 407/05 entschieden:
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der vereinbarten Probezeit, sofern die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbaren.
Wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geschäftlich erst nach einer längeren Beschäftigungszeit berechtigt und erwünscht ist, setzt sich der Arbeitgeber zwischen alle Stühle, wenn er das Wettbewewerbsverbot nicht unter einer aufschiebenden Bedingung vereinbart:
Das im Arbeitsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist mangels eines berechtigten geschäftlichen Interesses zwar unverbindlich. Der Arbeitgeber kann sich nicht erfolgreich auf das Wettbewerbsverbot berufen. Der Arbeitnehmer kann jedoch erklären, er halte sich an das Wettbewerbsverbot, und der Arbeitgeber muss dann die gesamte Karenzentschädigung zahlen.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Bremen kann als Muster für den Fall dienen, dass ein Betroffener auch gegen den Geschäftsführer des Verlages persönlich gerichtlich vorgeht. Das OLG hat die Klage auf Unterlassung wegen Veröffentlichungen in zwei Ausgaben einer Tageszeitung trotz Wettbewerbswidrigkeit der Artikel abgewiesen.
Das Urteil wendet uneingeschränkt die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Hier können Sie die vom Gericht verfassten Leitsätze und das Urteil Az.: 2 U 19/2006 nachlesen.
Aus den Urteilsgründen interessiert ergänzend zu den Leitsätzen vor allem der Satz:
„Diese Erwägungen des Klägers vernachlässigen die vom Senat geteilte Ansicht des BGH, dass der gesetzliche Vertreter einer GmbH nicht bereits dafür als Störer verantwortlich gemacht werden kann, dass er fahrlässig keine Kenntnis vom Verstoß hatte und deshalb nicht hatte einschreiten können.”

Anruf aus einer Zeitungs-Redaktion heute um 9.30 Uhr:
„Ich erreiche im Moment niemanden aus der Rechtsabteilung. Wir bringen morgen eine Satire über Promis. Den Joschka Fischer haben wir gerade wegen des Urteils vom Freitag rausgenommen. Das Urteil betraf doch auch Satire.”
Gemeint ist das Urteil des Landgerichts Hamburg vom vergangenen Freitag, das Fischer 200.000 Euro zuspricht. Siehe den Bericht an dieser Stelle vom vergangenen Freitag, 27. Oktober.
Reaktion des erfahrenen Anrufers auf den Hinweis, dass das Urteil des Landgerichts Hamburg Werbung - also keinen redaktionellen Beitrag - betreffe:
„Aber es ist doch sicherer, wenn wir den Fischer nicht bringen.”
Fischer wird nun - trotz Diskussion - nicht in der Satire dieser Zeitung erscheinen. Der Anrufer:
„Der Fischer, sein Anwalt, klagt doch auf jeden Fall. Die Kriegskasse ist gefüllt und das Persönlichkeitsrecht ist im einen Fall so betroffen wie im anderen.”
Anruf des Verfassers dieser Zeilen um 10.15 Uhr in der Redaktion mit der Bitte, den voranstehenden Text zu lesen und freizugeben. Die Antwort:
„Ja. Einverstanden. Aber wir haben uns entschlossen, auf die gesamte Satire zu verzichten.”