Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
„Wer wirklich reich ist, kann sein Geld fast immer in Sicherheit bringen. Menschen mit breiten Schultern haben auch kräftige Beine, mit denen sie schneller als andere das Land verlassen können. Die Mitte der Gesellschaft dagegen muss bleiben und deshalb zahlen. Sie verliert mit der Eigenheimzulage, der Pendlerpauschale und auch mit dem kostenfreien Studium ihrer Kinder die letzten Subventionen, wird aber überall ansonsten als 'leistungsfähig' angesehen.” Quelle: Forschung & Lehre, neuestes Heft (10/06), mit Hinweis auf die S.Z. vom 11 September 2006.
So betitelt die neue Ausgabe - 41/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„Ich würde einiges riskieren wollen, wenn in meinem Land die Demokratie in Gefahr geriete. Ich würde auf die Barrikaden gehen, als alter Mann, und meinen Stock schwingen. Aber um die Demokratie in einem Entwicklungsland einzuführen, würde ich keinen Cent geben. Die gegenwärtige Ideologie ist es, sich überall einzumischen. Entwicklungshilfe ist oft auch nur eine andere Methode der Einmischung.”
Quelle: Der neue FOCUS von heute, Sprüche der Woche.
Das Landgerichts München I und das Oberlandesgericht München hatten zunächst im Rahmen einer Stufenklage entschieden, Erben könnten keinen Ersatz von Vermögensschäden wegen Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts beanspruchen. Die Richter des I. Senats des Bundesgerichtshofs vertraten dann jedoch in ihrer Revisionsentscheidung eine gegenteilige Ansicht (Az.: I ZR 226/97).
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat es bei der BGH-Entscheidung bewenden lassen. Den Kern der Begründung formuliert die Pressemitteilung Nr. 84/2006 so:
„Das Grundgesetz gebietet einen postmortalen Schutz der Persönlichkeit gegen Angriffe auf die Menschenwürde. Einen Schutz vor einer kommerziellen Ausbeutung, die nicht mit einer Menschenrechtsverletzung verbunden ist, kennt das Grundgesetz im Bereich des postmortalen Schutzes nicht. Das Grundgesetz steht der einfachrechtlichen Anerkennung eines solchen Schutzes aber nicht entgegen.”
Somit: ein - wie auch in anderen Bereichen - verfassungsrechtlich weiter freier Raum.
Dieser freie Raum erlaubt weitgehenden Dezisionismus:
Oft können schon die Instanzgerichte allein nach Ihren Vorstellungen frei entscheiden, weil viele Verfahren vom BGH gar nicht entschieden werden.
Entscheidet einmal der BGH kann er insoweit verfassungsfrei entscheiden.
Zum Problem des Dezisionismus finden Sie Beispiele und Ausführungen, wenn Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben. Den Beschluss der 1. Kammer (Az.: 1 BvR 1168/04) können Sie hier nachlesen.
Anmerkung zu den Aktenzeichen: Die 1. Kammer gibt in ihrem Beschluss gleich zu Beginn (zutreffend) die in der zweiten Stufe getroffenen Entscheidungen an, also der Entscheidungen zur Zahlung einer angemessenen Lizenzvergütung. Aus diesem Grunde würden Sie vergeblich nach dem BGH-Beschluss suchen, wenn Sie ihn unter dem im Beschluss der 1. Kammer zu Beginn angegebenen BGH-Aktenzeichen I ZR 264/03 suchten. Die wesentliche BGH-Entscheidung trägt das Aktenzeichen: I ZR 226/97.
Eine Ehe kann aufgehoben (und muss nicht mit allen negativen Konsequenzen geschieden) werden, wenn ein Ehegatte besondere Offenbarungspflichten verletzt hat. Der Bundesgerichtshof verneint für den Regelfall eine Offenbarungspflicht „hinsichtlich ausgelebter sexueller Praktiken”.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte einen Streit zu beurteilen, bei dem der Ehemann bislang nur zwei Wochen nachweisen konnte und nicht die von ihm behaupteten mehrere Jahre. In seinem Beschluss Az.: 9 WF 127/06 meinte das OLG:
„Insoweit [bei zwei Wochen] liegt es nahe, dass es sich nicht um einen Charakterzug der Antragsgegnerin dergestalt handelt, dass dieser von erheblicher Bedeutung für den Antragsteller wäre. Vielmehr deutet gerade die kurze Zeitdauer darauf hin, dass es sich tatsächlich um eine eher einmalige Verfehlung gehandelt hat. So ist nicht einmal bekannt, in welchem konkreten Umfang - das heißt mit wie viel verschiedenen Geschlechtspartnern zu wie vielen Anlässen - die Antragsgegnerin der Prostitution nachgegangen ist. Insoweit wird dies eher als eine weniger bedeutungsvolle Verfehlung angesehen werden können, die dem vor Aufklärung geschützten Bereich des sexuellen Vorlebens zuzurechnen ist.”
Auch die erstinstanzlich entscheidenden Richter hatten so geurteilt.
Hier können Sie sich die Fotos ansehen, mit denen die FREIZEIT REVUE und die SUPERillu nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht gewonnen haben.
Berichtet haben wir über diese Verfahren auch am 6. und 13. Dezember 2004.
Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 1. Kammer des Ersten Senats - zu insgesamt vier Verfahren, können Sie hier nachlesen, Az.: 1 BvR 2606/04, 2845/04, 2846/04 und 2847/04.
Die Grundüberlegungen des Urteils:
-- Die Begleiterin kannte das Medieninteresse.
-- Dennoch hat sie mit dem Ex-Ehemann von Uschi Glas eine von den Medien stets stark beachtete Veranstaltung besucht und es geduldet, dass ihr Partner sie „als seine neue Lebensgefährtin vorstellte und ihre Tätigkeit als Betreiberin eines Imbissstandes offen legte”. Zudem hat sie akzeptiert, dass sie zusammen mit ihrem Partner von der Presse fotografiert wurde.
-- Verfassungsmäßig lässt sich nicht beanstanden, dass die Fachgerichte dieses Verhalten „als freiwillige Mitveranlassung einer auf [die] Privatsphäre bezogene Medienberichterstattung eingestuft haben, die hinreichend schwer wiege, ein Zurücktreten des Schutzanspruchs des Persönlichkeitsrechts auch hinter ein wie vorliegend allein unterhaltend ausgerichtetes Informationsinteresse zu rechtfertigen”.
-- Deshalb beruht es auf verfassungsrechtlich tragfähigen Überlegungen, wenn die von der Begleiterin mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstandeten Publikationen als rechtmäßig anerkannt wurden, nämlich kontextneutrale Portraitaufnahmen und ein Bild, das „die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Imbissstandes allein in ihrer Sozialsphäre und bei Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit abbildet, zu der sie sich gleichfalls anlässlich ihres Auftritts vom Januar 2003 bekannt hatte”.
Kann aus dem Beschluss etwas dazu herausgelesen werden, wie sich das Bundesverfassungsgericht zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 stellt? Vollständig wird das BVerfG dem Straßburger Gericht wohl auf jeden Fall nicht folgen. Es akzeptiert nämlich - anders als der EGMR - „den mangelnden Beitrag einer Berichterstattung zu einer für die demokratische Öffentlichkeit belangvollen Sachdebatte”.
Ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az.: 31 C 1363/06, macht zumindest mittelbar auf ein Problem aufmerksam, das Sie in kostspielige Schwierigkeiten stürzen kann. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass einmal gegen Sie entschieden werden könnte:
Wer personenbezogene Daten zu einem bestimmten Zweck erhält, muss grundsätzlich hinterfragen, ob die Daten an ihn übermittelt werden durften und der Zweck - zum Beispiel eine E-Mail-Werbung - gedeckt ist.
Das Gericht hat zwar „nur” im Rahmen der Wiederholungsgefahr für eine E-Mail-Werbung die Ansicht vertreten:
Der Beklagte, der von einem Adresshändler E-Mail-Adressen erwarb, „hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen dürfen, sondern diese auch nachprüfen müssen”.
Der Grundgedanke lässt sich jedoch verallgemeinern. Eine solche Rechtslage würde beispielsweise bedeuten, dass nach einem teueren Aufbau einer Datenbank größte Nutzungsprobleme entstehen könnten.
So betitelt die neue Ausgabe - 40/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Bundesverfassungsgericht - die 1. Kammer des Ersten Senats - hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Die Kernsätze der BVerfG-Entscheidung:
„Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen Namens Maxem trotz früherer Registrierung des Domain-Namens durch den Beschwerdeführer das bessere Recht eingeräumt hat. Das Prioritätsprinzip als Regel der Konfliktentscheidung ist verfassungsrechtlich zwar erlaubt, aber nicht geboten. Der von dem Bundesgerichtshof aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens ist angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als Entscheidungsregel verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat, ...”.
Hier können Sie die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 2047/03 und hier das bestätigte BGH-Urteil I ZR 296/00 nachlesen.
„Der Koran enthält Stellen, in denen den Feinden des Islam mit grausamer Vernichtung gedroht wird. Wer sie buchstabengetreu und isoliert liest, kann sie als Aufforderung zum Kampf verstehen. Das entspricht aber nicht dem politischen Mainstream, der in den meisten deut.schen Moscheen gepredigt wird: Gewalt darf nur der Staat in einem Verteidigungskrieg einsetzen. - Die Radikalen bedienen sich beim Koran als Text-Steinbruch und profitieren davon, dass dort Gewalt - als im Neuen Testament der Bibelo - nicht tabuisiert wird. ..”.
Quelle: Hartmut Kistenfeger im morgen erscheinenden FOCUS
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