Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

In der neuen NJW (34/2006) formuliert die Redaktion als Leitsatz für ein Urteil des Landgerichts Kiel - 14 0 25/06 -:
Unter dem Begriff des Spezialisten wird eine Person verstanden, die über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, sich ausschließlich um ein Fachgebiet kümmert und Mandate aus anderen Gebieten ablehnt.”
Ganz so strikt drückt sich das LG Kiel in seinem Urteil zwar nicht aus. Dennoch: Es bezieht sich auf den bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 - und in diesem Beschluss führt das BVerfG immerhin unter anderem aus:
„Wer sich als Spezialist bezeichnet, bringt auch zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich, einen Teil des Vollberufs bearbeitet. Dass das BVerfG wohl „einen” wörtlich verstanden wissen will, lässt sich aus anderen Wendungen dieses Beschlusses ableiten.
Dennoch: Weder das BVerfG noch das LG Kiel haben sich mit Fällen auseinandergesetzt, bei denen „ernsthaft” in Betracht kam, einem Rechtsanwalt zuzugestehen, dass er auf mehrere Fachgebiete „spezialisiert” ist.
Was ist richtig?
Das BVerfG geht mit dem BGH davon aus, dass „das Werbeverhalten vom Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise aus zu beurteilen ist”. Eine repräsentative Umfrage unter diesen Kreisen kann durchaus ergeben, dass ein Anwalt für zwei Fachgebiete als "spezialisiert” angesehen wird, auf denen er - ein Beispiel - seit Jahrzehnten umfassend arbeitet, und für die er jeweils als in Deutschland führend ausgewiesen wird.

Wie oft üblich, hatte der Rechtsanwalt einer Partei an einen Anwalt als Terminsvertreter geschrieben:
„Des weiteren bitten wir, dass die entstehenden Gebühren (einschl. § 26 BRAGO) - mit Ausnahme der Korrespondenzanwaltsgebühr, Kosten eines Unterbevollmächtigten pp., die üblicherweise nicht als erstattungsfähig angesehen werden - zwischen uns geteilt werden.”
Diese Gebührenteilungen sind - wie schon nach der BRAGO - auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:
-- rechtswidrig, wenn sie zwischen Partei und Terminsvertreter
-- rechtmäßig, wenn sie zwischen Rechtsanwalt und Termins-
vertreter
geschlossen werden.

Die Begründung:
„Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift [§ 1 Abs. 1 RVG] ist auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant beschränkt. Denn der mit der Einführung der Mindestgebühren verfolgte Zweck, einen ruinösen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, wird bei einer angemessenen Aufteilung der dem Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden Vergütung nicht berührt.”
Wir haben Ihnen hier den erst gestern vom BGH bekannt gegebenen Volltext des Urteils Az.: I ZR 268/03 ins Netz gestellt.

Soeben meldet FOCUS ONLINE (www.focus.de) auf seiner Startseite: Das Landgericht Düsseldorf hat heute in einem Urteil Az.: 12 0 458/05 entschieden, dass die Vodafone-Verfallklauseln für Prepaid-Karten rechtswidrig sind.

Mit einer neuen Studie unserer Mandantin IfD Allensbach können Sie sicher sein, dass Sie auf dem neuesten Stand Bescheid wissen.
Vorab: Ist Ihnen einigermaßen bekannt, wieviele Raucher es in Deutschland gibt? Was meinen Sie: Rauchen in der Altersgruppe der 14-19-Jährigen die meisten? Nein, in der Gruppe der 20-29-Jährigen. Dort sind es 45 %. Hier eine Übersicht dazu, wieviele überhaupt rauchen.
Wieviele befürworten Rauchverbote, wenn die Gesamtbevölkerung, also Raucher und Nichtraucher ab 16 Jahre repräsentativ befragt werden? 81 % sprechen sich für Rauchverbote in öffentlichen Behörden und Ämtern aus. 61 % sind es, wenn gefragt wird, ob auch öffentliche Gebäude wie Flughäfen und Bahnhöfe einbezogen werden sollen. Und für Gaststätten und Restaurants? Da halten sich die Meinungen so ziemlich die Waage: 47 % pro Rauchverbot, 41 % dagegen (12 % legen sich nicht fest). Hier eine Übersicht zu den Ansichten in der Gesamtbevölkerung über Rauchverbote.
Und wie verhält es sich, wenn nur die Raucher zu den Rauchverboten befragt werden? Rauchverbote in öffentlichen Behörden und Ämtern befürworten - wohl für Viele erstaunlich - 63 % der Raucher. Auch für Bahnhöfe und Flughäfen: Da fällt der Prozentsatz dann doch stark - von 61 % auf 29 %. Und wieviele Raucher sprechen sich für ein Rauchverbot in Gaststätten und Restaurants aus: Immerhin 13 %. Hier im Überblick die Ansichten der Raucher .

„Nach einer erfolgreichen und ehrlichen Karriere stand ein Anwalt zusammen mit einem Papst vor der Himmelspforte. Petrus begrüßte den Papst zuerst und begleitete ihn zu seiner neuen Wohnung: ein kleiner Raum, der sehr spartanisch eingerichtet war. Anschließend brachte er den Anwalt zu seinem Quartier. Eine palastähnliche Anlage mit Swimming-Pool, Garten und einer Terrasse mit Blick auf die Himmelspforte. Der Anwalt war sichtlich überrascht: 'Ich finde es sehr seltsam, wenn ich diese noble Herberge betrachte, nachdem ich gesehen habe, wie billig der Papst untergebracht ist'. Darauf Petrus: 'Ach, wissen Sie, wir haben schon so viele Päpste hier, aber einen Anwalt hatten wir noch nie'.”
Aus dem neuen Playboy.

Die Journalisten erinnern sich gut: Frau Zypries, damals und heute Bundesjustizministerin, wollte unvoreingenommen durchsetzen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Urteil seiner 3. Kammer vom 24. Juni 2004 („Caroline”) überprüft. Von allen Bundesministern wurde sie nur vom ehemaligen Chefredakteur Clement unterstützt. Der Kanzler ließ kundig die Mehrheit voranschreiten. Frau Zypries war es auch, die im September 2004 in einer Presseerklärung klar auf die Bindung der deutschen Gerichte an die von der 3. Kammer angegriffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 12. 1999 hingewiesen hat.
Nun berichtet der FOCUS in seiner morgen erscheinenden Ausgabe:
„Am Bundesverfassungsgericht wird davon ausgegangen, dass die 52-Jährige 2008 nach Karlsruhe wechselt und 2010 Präsidentin wird. Dann endet die Amtszeit von Hans-Jürgen Papier aus dem Ersten Senat, einem Unions-Mann. ... Im Februar 2008 muss Vizepräsident Winfried Hassemer aus Altersgründen den Zweiten Senat verlassen. Für seinen Sitz hat die SPD das Vorschlagsrecht, die auch beim Präsidentenamt am Zug ist. ..”.

Hier finden Sie eine aufschlussreiche Übersicht mit repräsentativen Ergebnissen. Hier gleich auf der linken Seite finden Sie einen Hinweis auf ein Buch "Recht in Garten und Nachbarschaft".

Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: IV ZB 36/05, veranschaulicht, welche Art von Fehlern Anwälten in der täglichen Arbeit unterlaufen können.
Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit zusätzlicher organisatorischer Vorkehrungen gegen ein Vergessen nur mündlich erteilter Anweisungen hatte ein Anwalt offenbar nicht beachtet.
Zudem war im Wiedereinsetzungsantrag „die vorgetragene mündliche Verfügung des Anwalts schon aus sich heraus nicht hinreichend präzis”.
Der BGH gewann sogar den Eindruck, dass „nach dem Klagevorbringen nicht ausgeschlossen ist, dass der Anwalt überhaupt nicht mehr verlangt hat als eine zeitlich von ihm nicht näher eingegrenzte Vorbereitung des Verlängerungsantrags”.
Mit anderen Worten: Allem Anschein nach kannte der Anwalt die Organisationsanforderungen nicht; nach dem Malheur hat er nichts hinzugelernt und sich darauf beschränkt, einfach einmal so ins Blaue hinein den Prozess bis zum BGH zu treiben. Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Nach dem Feiertagsgesetz ist in bayerischen Gemeinden "Mariä Himmelfahrt" dann ein gesetzlicher Feiertag, wenn sich die Bevölkerung dieser Gemeinde überwiegend aus Angehörigen der katholischen Kirche zusammensetzt. Maßgeblich ist gegenwärtig die letzte Volkszählung zum Stichtag 25. Mai 1987. München hatte damals 1.185.421 Einwohner, darunter katholisch 687.119. Insgesamt hat Bayern 2.056 Gemeinden, 1.700 mit überwiegend katholischer Bevölkerung.

Wenn redaktionelle Beiträge wettbewerbsrechtlich angegriffen werden, sind verhältnismäßig oft beide überrascht: Der Medienrechtler darüber, dass der Gegner nicht Bescheid weiß; der in Medienangelegenheiten ungeübte Wettbewerbsrechtler darüber, dass bei redaktionellen Publikationen anders gedacht werden muss, als er es gewohnt ist.
InStyle hatte nebenbei über ein „vom Malteser-Orden in Lourdes geweihtes Freundschaftsband” berichtet. Auf dem abgebildeten Freundschaftsband war zudem - wie es der Kläger formulierte - „ein zumindest verwechselbar ähnliches Wappen [des Ordens]” abgebildet.
Der Verlag gab aufgrund besonderer Umstände eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, Abmahnkosten zu erstatten.
Die Klage, die Abmahnkosten zu erstatten. wies das Landgericht München I, Az.: 33 0 5457/06, zugunsten des Verlages ab:
Soweit sich der Kläger auf § 12 I 2 UWG beruft, fehlt es an einem wettbewerbswidrigen Verhalten ... Redaktionelle Beiträge begründen ... nicht die Vermutung einer Wettbewerbsabsicht. ... Jedenfalls aber macht im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Passage der Umstand, dass sich in dem Textbeitrag keinerlei Angaben über Preis, Bezugsquellen oder Hersteller finden, den rein informatorischen Charakter des Artikels (im Gegensatz zu einer zum Zwecke der Förderung fremden Wettbewerbs geschalteten Anzeige) deutlich, denn mangels solcher Angaben ist überhaupt nicht erkennbar, wessen Stellung im Wettbewerb überhaupt gefördert werden könnte.”