Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Es kann jetzt überlegt werden, ob das Landgericht Berlin doch wieder etwas vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004, dem so genannten Caroline-Urteil, abrückt und stärker der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes zuneigt. In einem uns gestern zugestellten Beschluss legt das Landgericht Berlin dar:
„Entgegen der aufgeworfenen Zweifel des EGMR ist am Begriff der absoluten Person der Zeitgeschichte auch für Personen außerhalb der Politik festzuhalten, ...”. Und schon früher in diesem Beschluss:
„Als zeitgeschichtlicher Vorgang wird nach der sog. Begleiterrechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen. Bildnisse von Begleitpersonen dürfen demnach verbreitet werden, wenn diese zusammen mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt. Dass die Antragstellerin mit dem Fürst von Monaco auftritt, stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede. ...”.
Hier können Sie den gesamten Beschluss, Az.: 27 0 769/06, nachlesen.
Rechtmäßig ist nach dem Beschluss beispielsweise diese Veröffentlichung:

Der FOCUS von heute berichtet - ein Interview mit der amerikanischen Autorin einleitend:
„Amy Sutherland schrieb ein Buch über Tiertrainer, ließ sich von deren Tricks inspirieren und 'dressierte' so ihren Ehemann. Als sie in einem 'New York Times'-Artikel von ihrem Erfolg berichtete, protestierten die Männer, während die Frauen sie eine Beziehungsretterin nannten.”
Bekannte Marken haben bei Streitigkeiten zur Rufausbeutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG oft das Problem darzulegen, dass der Ruf ihrer Marke auf das neue „gegnerische Markenprodukt” übertragen wird. Die Inhaber bekannter Marken können sich deshalb über das Urteil des Landgerichts München I Az.: 1 HK 0 11526/05 freuen. Mit diesem Urteil sowie den rechtsmethodischen Grundsätzen der Gleichbehandlung des Gleichsinnigen und des argumentum a majore ad minus lassen sich Parallelen für Medienfälle ziehen. Man braucht nur an die weitreichende Ausdehnung der Medienaktivitäten zu denken. Das LG München I führt in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil aus:
„Dieser Ruf ist auch auf das von der Beklagten zu 1) angebotene Online-Branchenverzeichnis übertragbar, bei dem die Inserenten zu bezahlen haben. Die Waren/Dienstleistungen Strom [einerseits] und Online-Branchenverzeichnis [andererseits] sind auch so benachbart, dass eine Rufübertragung stattfindet. So sind in letzter Zeit - wie sich aus den BGH-Entscheidungen 'Strom und Telefon I und II' ergibt - verschiedene Stromanbieter dazu übergegangen, Stromlieferung und Telekommunikationsdienstleistungen gekoppelt anzubieten, und technische Entwicklungen unter dem Schlagwort 'Telefonie aus der Steckdose' sind im Gespräch. Telekommunikationsdienstleistungen und ein Online-Branchenverzeichnis wiederum liegen in den Vorstellungen der Verkehrskreise ebenfalls nahe beieinander.”
„Das Gleichbehandlungsgesetz (früher: Antidiskriminierungsgesetz) enthält trotz geplanter Nachbesserungen handfeste Widersprüche, kritisieren Experten. ... 'Unklarheiten' beklagt auch der Arbeitgeberverband Gesamtmetall. So legt das Gesetz fest, dass es im Kündigungsschutz nicht zur Anwendung komme. Wenige Paragrafen später erlaubt es aber, dass das Alter bei betriebsbedingten Kündigungen berücksichtigt werden kann.”
Quelle: Der FOCUS in der Ausgabe von morgen unter der Überschrift: "Für die Rätselecke im Gesetzesblatt".
In einer Markenrechtsauseinandersetzung musste die Bekanntheit der Strommarke „yello” festgestellt werden. Prompt zeigte sich ein Problem, das seit Jahrzehnten die Urteilssammlungen, Kommentare und Lehrbücher füllt: Man kann - nicht nur für das Markenrecht - den Eindruck gewinnen, die Hilfstatsachen seien für Juristen aussagekräftiger als die durch eine repräsentative Umfrage ermittelte Tatsache selbst.
Das Landgericht München I führte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 1 HK 0 11526/05 aus:
„Die Durchführung einer Verkehrsbefragung ist zur Feststellung der Bekanntheit ebenfalls nicht erforderlich, so dass weder die von der Klägerin vorgelegte und von der Beklagten beanstandete Studie ... zur Markenbekanntheit ... berücksichtigt zu werden braucht, noch vom Gericht ein Umfragegutachten einzuholen war. Vielmehr ergibt sich im vorliegenden Fall eine Bekanntheit der Marke 'yello' für Strom im Kollisionszeitpunkt ... aus zahlreichen Umständen, die nach der Rechtsprechung des EuGH .. als Hilfstatsachen zur Feststellung der Bekanntheit zu Grunde gelegt werden können.”
Im Urteil folgen nun umfangreiche Ausführungen zu den Hilfstatsachen.
Unmissverständlich wäre in solchen Fällen zu formulieren:
„Repräsentative Umfragen ermitteln unmittelbar den rechtserheblichen Sachverhalr zur Bekanntheit einer Marke. Nach der von der Klägerin vorgelegten Studie ist anzunehmen, dass die Marke bekannt ist. Die Beklagte beanstandet jedoch diese Studie. Das Gericht befasst sich nicht damit, ob diese Beanstandung gerechtfertigt ist. Das Gericht gelangt nämlich aufgrund von Hilfstatsachen zu dem Ergebnis, dass die Marke bekannt ist.”
Es fragt sich allerdings sehr, ob es sich empfiehlt, so zu argumentieren. Wie Studien zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Bekanntheit durchzuführen sind, ist nämlich heute bekannt und von Gerichten im Wesentlichen anerkannt. Abhandlungen liegen vor. Die von der Klägerin im LG München I-Verfahren vorgelegte Studie wurde zudem von einem für diese Marktforschung höchst erfahrenen Institut durchgeführt. Das Gericht hätte deshalb vermutlich unkompliziert feststellen können, dass die Beanstandungen der Beklagten ungerechtfertigt sind.
Wir haben über dieses Urteil auch bereits am 7. August in anderem Zusammenhang berichtet.
Gegenwärtig wird in mehreren Verfahren über Anrufe zum Zwecke der Markt- und Sozialforschung gestritten. Die Rechtmäßigkeit solcher Anrufe haben beispielsweise das Urteil des Amtsgerichts Mitte (Berlin), Az.: 9 C 543/05 und das
Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Az. 918 C 413/03 bestätigt. Über dieses bemerkenswerte Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg haben wir an dieser Stelle
am 11. November 2005 berichtet. Das zweitinstanzliche Gericht hat allerdings dieses Urteil mittlerweile aufgehoben.
Bislang wurden diese neuen Verfahren nur einstweilig entschieden, noch nicht in einem Hauptsacheverfahren.
Seit Beginn der telefonischen Markt- und Sozialforschung vor Jahrzehnten wurde kein Urteil gegen diese Forschung rechtskräftig. Stets hat letztlich überzeugt, dass eben geforscht, nicht jedoch wettbewerblich gehandelt wird und die Persönlichkeitsrechte der Angerufenen hinreichend gewahrt bleiben. Außerdem wurde anerkannt, dass Gesellschaft und Wirtschaft aus vielen - vor allem auch aus methodischen - Gründen auf diese Forschung angewiesen sind. Die Gründe, die für die Rechtmäßigkeit der Markt- und Sozialforschung ohne vorherige Einwilligung sprechen, füllen mittlerweile dicke Schriftsätze. Sie befassen sich unter anderem auch damit, dass im Ausland telefonisch geforscht werden darf und die deutsche Forschung nicht in eine Diaspora gezwungen werden sollte.
Nach § 566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Aber wer ist für die bereits bestehenden (Alt-)Mängel der Wohnung nach dem Verkauf zuständig?
Diese Frage hat der BGH nun in einem Urteil mit dem Aktenzeichen VIII ZR 284/05 beantwortet. Vom Eigentumsübergang an ist nur noch der Erwerber zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Folglich kann von dieser Zeit an der Mieter nur dem Erwerber gegenüber Leistungen wie die Miete verweigern.
Der Mieter muss sich dementsprechend wegen eines Wasserflecks, einer kaputten Heizung oder wegen Lärms ausschließlich an den neuen Vermieter wenden.
Für ein Zurückbehaltungsrecht bedeuten diese Grundsätze: Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, verliert der Mieter dem Veräußerer gegenüber sein Zurückbehaltungsrecht an der rückständigen Miete wegen eines Mangels der Mietsache, der vor der Veräußerung entstanden ist. Nach dem Verkauf kann also in der Regel der alte Vermieter vom Mieter die zurückbehaltene Miete ohne Rücksicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch vorhandener Mängel erfolgreich einklagen.
Nachdem eine Werbung beanstandet worden war, wurde die Werbeaussage „Europas beliebteste Programmzeitschrift” mit einem Sternchenhinweis auf die M.A. erläutert. In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht Hamburg den Antrag, ein Ordnungsmittel festzusetzen, zurückgewiesen.
Hier können Sie den Beschluss des OLG Hamburg, Az.: 3 W127/06, mit von uns verfassten Leitsätzen nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 32/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
In einem uns gestern zugestellten Urteil erklärt das Oberlandesgericht München, Az.: 18 U 2718:
„Der durchschnittliche Leser liest das Inhaltsverzeichnis, bevor er sich entscheidet, was er zuerst bzw. was er überhaupt lesen will. Die Ankündigung im Inhaltsverzeichnis prägt die anschließende Informationsaufnahme beim Lesen des Artikels”. Deshalb kann - so das Oberlandesgericht - ein Satz im Innenteil des Heftes einen bestimmten Sinn erhalten, weil der Durchschnittsleser zuvor eben das Inhaltsverzeichnis gelesen und dann den Artikel aufgeschlagen hat.
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