Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Rs. C-13/05, zu der gegenwärtig die Berichterstattung in den Fachzeitschriften beginnt, können Sie hier in vollständiger Fassung nachlesen.
Das EuGH-Urteil ist für die Auslegung des deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das die Richtlinie 2000/78/EG umsetzt, heranzuziehen. Die Richtlinie (die den Begriff der Behinderung nicht definiert) verweist nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten, so dass der Begriff insoweit einheitlich auszulegen ist.
Die wichtigste Konsequenz des Urteils ist, dass krankheitsbedingte Kündigungen grundsätzlich nach wie vor nur die in § 1 Abs. 2 KSchG festgelegten Anforderungen erfüllen müssen.
Allenfalls eine Krankheit, die schlechthin ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet, stellt eine Behinderung im Sinne der Richtlinie und des am 18. August dieses Jahres in Kraft getretenen (deutschen) AGG dar. Im entschiedenen Fall hat der EuGH eine Kündigung beurteilt, die nach siebenmonatiger, kranheitsbedingter Abweseneheit einer Arbeitnehmerin in Spanien erklärt worden war.
Das Oberlandesgericht München, Az.: 6 U 4082/05, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erweitert:
„Eine unzureichende Bedienungsanleitung kann keineswegs nur im Falle des § 434 Abs. 2 S. 2 BGB (Montageanleitung) einen Mangel der Kaufsache darstellen. Wenn die sinnvolle Verwendung eines Kaufgegenstandes eine verständliche Bedienungsanleitung voraussetzt, dann ist jedenfalls das völlige Fehlen einer solchen Bedienungsanleitung ein Mangel der Kaufsache (BGH v. 5. 7. 1989 - VIII ZR 334/88 ...). Wenn eine Bedienungsanleitung zwar vorhanden ist, aber wegen erheblicher Lücken ihrem Zweck nicht genügt, dann kann nichts anderes gelten.”
Auf der Titelseite hieß es: „H.L. Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht? - Sein Freund hat es erzählt”. Die Gegendarstellungen von H.L. und seiner Gattin leiteten wortgleich mit der Erstmitteilung ein und wichen dann voneinander ab:
a. Ehemann: „Weder in der Hochzeitsnacht noch zu einem späteren Zeitpunkt habe ich Ehebruch begangen”.
b. Ehefrau: „Mein Mann hat in der Hochzeitsnacht keinen Ehebruch begangen. Vielmehr habe ich die gesamte Hochzeitsnacht mit ihm verbracht”.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe billigte zwei Gegendarstellungen zu, weil es annahm, dass der Ehemann und die Ehefrau unterschiedlich beeinträchtigt wurden und deshalb nicht wortgleich erwidern konnten.
In der Wiedergabe der Gegendarstellungen schränkte das OLG Karlsruhe jedoch ein, nämlich:
1. Der wortgleiche Hinweis auf die Erstmitteilung muss nicht doppelt wiedergegeben werden.
2. Die Gegendarstellungen dürfen nicht die gesamte Titelseite einnehmen. „Der Pressefreiheit ... ist aber nur dann Rechnung getragen, wenn 'die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen' (BVerfG). Die Kl. haben daher eine gewisse Reduzierung der Schriftgröße hinzunehmen. ... Weiter haben Sie es hinzunehmen, dass vermeidbare Wiederholungen ohne zusätzlichen Informationswert vermieden werden.”
Hier können Sie das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Az.: 14 U 86/06, im Volltext einsehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung mit dem Az.: 1 AZR 521/05 die Regeln zur Auslegung von Sozialplänen (und mittelbar von Tarifverträgen) so klar zusammengestellt, dass das Urteil für alle Fälle herangezogen werden kann. Die Zusammenstellung:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art ... wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt.”
So entschieden hat heute der Bundesgerichtshof in seinem Urteil Az.: VIII ZR 103/06. Maßgeblich war und ist für den BGH, dass eine differenzierende Regelung in mehrfacher Hinsicht unpraktisch wäre.
Es könnte sonst ja jeder Mieter einwenden, er habe in diesem und jenem Zeitraum keine Kosten verursacht, oder Einrichtungen nicht nutzen können, und deshalb müsse er zumindest teilweise besser gestellt werden.
Unmittelbar entschieden wurde der Fall: Wohnung im Erdgeschoss einer Seniorenanlage ohne Keller und Dachboden, jedoch mit Aufzug. Gestritten wurde um umgelegte Aufzugskosten, die nach einem Formularmietvertrag auch auf den im Erdgeschoss wohnenden Mieter umgelegt wurden.
Das Urteil bezieht in seine Praktikabilitätsüberlegungen auch Kosten der Beleuchtung, der Reinigung und der Gartenpflege ausdrücklich ein.
Der BGH stellt nicht etwa darauf ab, ob Kosten kraft der Natur der Sache einem Mieter angelastet werden können oder nicht.
Im Volltext liegt dieses Urteil noch nicht vor.
So betitelt die neue Ausgabe - 39/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Was und wie über die Jauch-Hochzeit berichtet werden durfte, wird vermutlich erst höchstrichterlich geklärt werden. Aus ihrer Sicht kommen die Verlage nur schrittchenweise voran. So wie jetzt die SUPERillu, die unter anderem geschrieben hatte:
„Ob Günther Jauch tatsächlich poltert, bleibt sein Geheimnis. Wenn, dann käme dafür in Berlin nur ein Restaurant in Frage: das Promi-Restaurant 'Borchardt' (Französische Straße 47) am Gendarmenmarkt.”
Das Landgericht Berlin hatte zunächst in einem Beschluss vom 11. Juli verfügt, es dürfe nicht mehr über Details der Hochzeitsfeier berichtet werden „wie durch die Formulierung: Polterabend... Das Promi-Restaurant 'Borchardt' (Französische Straße 47) am Gendarmenmarkt”.
Nun hat jedoch aufgrund eines Widerspruchs der SUPERillu soeben das LG Berlin in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 27 0 787/06 insoweit seine einstweilige Verfügung aufgehoben und Jauchs Verfügungs-Antrag zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Antragsgegnerin [SUPERillu] verweist zu Recht darauf, dass die Äußerung so nicht gefallen ist. .. Die tatsächliche Äußerung ist auch nicht mehrdeutig, sondern eindeutig, wird doch unzweifelhaft über den möglichen Ort eines Polterabends spekuliert und nicht gesagt, wo dieser stattfinden soll. Anders als im Wettbewerbsrecht kommt es vorliegend nicht darauf an, ob ein flüchtiger Leser aufgrund der blickfangmäßigen Abbildung des Restaurants neben dem Wort 'Polterabend' davon ausgehen kann, es werde tatsächlich 'gepoltert'; vielmehr ist Beurteilungsmaßstab der unbefangene Durchschnittsleser, der auch den Text neben dem Bild zur Kenntnis nimmt und so erfährt, dass jedenfalls die Redaktion der 'Superillu' nicht weiß, ob überhaupt ein Polterabend stattfindet.”
„Das Konzept des Dschihad, von dem im Koran so oft die Rede ist und auf das sich auch die Terroristen der al-Qaida berufen, wird nirgendwo in der Schrift eindeutig definiert. ... Die Spannbreite möglicher Interpretationen .. . reicht von der religiösen Selbstläuterung eines Einzelnen bis zum bewaffneten Kampf. Und genau hier legt der Papst seinen Finger in die Wunde.”
Quelle: der FOCUS von morgen. Wiedergegeben werden insbesondere auch die zum Streit relevanten Sätze: Zitiert hat der Papst in einer hoch gelehrten Vorlesung (!) zunächst die Kritik des byzantinischen Kaisers Manuel II. an jeglicher religiös motivierter Gewalt, um schließlich zu appellieren:
„Nicht vernunftgemäß, nicht mit dem Logos handeln ist dem Wesen Gottes zuwider, hat Manuel II ... gesagt. In diesen großen Logos, in diese Weite der Vernunft, laden wir beim Dialog der Kulturen unsere Gesprächspartner ein.”
Die Antworten sind bekannt.
Unter dieser Überschrift schreibt Christian Geyer heute in der F.A.Z.:
"Die scharfmacherischen Töne, die jetzt aus der islamischen Welt erklingen, machen spätestens jetzt eines ganz klar: daß der Papst in Regensburg nicht als Anwalt irgendwelcher partikularer kirchlicher Sonderinteressen auftrat, sondern als Anwalt der säkularen westlichen Welt."
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