Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 13/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Die Medienrechtler stehen ständig zu Veröffentlichungen vor dem Problem, ob der Name - wie journalistisch meist erwünscht - genannt werden darf. Stets muss abgewogen werden. Zwei neue Vergleichsfälle sind da willkommen.
Gestern und am vergangenen Freitag haben der 10. und der 9. Zivilsenat des Kammergerichts Urteile des Landgerichts Berlin geändert und die Namensnennung für rechtmäßig erklärt. Die Begründung:
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat in den entschiedenen Fällen Vorrang vor dem Anonymitätsinteresse des Klägers.
Ein Autor hatte in seinem Buch identifizierend berichtet, dass der Kläger als früherer Politoffizier im Grenzregiment 33 heute Beamter der Bundespolizei ist. Der 10. Zivilsenat hat - entgegen einem Urteil erster Instanz - dargelegt: Die Identifizierung ist rechtmäßig. Az.: 10 U 49/06.
Der 9. Zivilsenat hat eine identifizierende Berichterstattung über den Rechtsstreit für rechtmäßig erklärt. Az.: 9 U 88/06.
Allerdings: Wie schwierig Vorhersagen sind, zeigt eine andere neue Entscheidung desselben 9. Senats des Kammergerichts, über die wir erst vor kurzem an dieser Stelle berichtet haben, am 5. März. In dieser anderen Entscheidung urteilte der 9. Senat gegenteilig, dass das Interesse der Redakteure, informiert zu werden, zurückzutreten habe.
Das Harmonisierungsamt hat sich in zwei Entscheidungen zum einen gegen eine Eintragungsfähigkeit des Werbeslogans „Technik für das Leben”, Az.: R 1317/2005-1, und zum anderen gegen die angemeldete Wortmarke „RadioCom”, Az.: R 1266/2005-1, entschieden.
Beide Entscheidungen werden damit begründet, dass die Bezeichnungen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig seien. Sie sind vor allem insoweit allgemein hilfreich, als sie ausführlich auf viele Aspekte eingehen.
Juristisch am interessantesten ist die folgende Entgegnung:
„Was das Argument betrifft, das Amt hätte zahlreiche Marken akzeptiert, die ebenfalls den Bestandteil 'com' enthalten, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. ... Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der GMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen.”
Diese Haltung des Amts erinnert an den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 13. Dezember 2006, über den wir an dieser Stelle am 8. Januar dieses Jahres berichtet haben. Mit diesem Beschluss hat sich das Bundespatentgericht gegen eine uneinheitliche Praxis der Markenstellen gewandt.
Das Oberlandesgericht München hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, Az.: 29 U 2769/06:
„Die Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG spricht jedoch dagegen, dass der Gesetzgeber eine vorformulierte Einwilligung nur in Gestalt einer Opt-in-Klausel, bei der die Möglichkeit besteht, mit 'ja' oder 'nein' anzukreuzen, für zulässig erachtet hat. ... Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Verbraucher nach der Formulierung der Klausel das Risiko des Überlesens trägt; dies stellt indes vor dem Hintergrund der bereichsspezifischen Vorschrift des § 4a Abs. 1 BDSG und im Hinblick darauf, dass nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher abzustellen ist, keine unangemessene Beteiligung dar.”
Jürgen Hennemann, Fachanwalt für Versicherungsrecht, im morgen erscheinenden FOCUS:
„Es ist der Regelfall, dass Versicherungen Zahlungen verzögern und Kunden unter Druck setzen.”
Dieses Verhalten ist noch der harmlosere Teil der Probleme. Die Regulierer gehen noch weiter:
„Besonders entlarvte sich die Branche, als sie höchstrichterliche Urteile ignorierte. Der Bundesgerichtshof hatte vor gut einem Jahr klargestellt, dass ein Kunde, der seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, einen Teil seiner Einzahlungen zurückbekommen muss. Die Urteile betreffen Millionen von Versicherten. Statt zu zahlen, speisten viele Unternehmen [also die Versicherungsgesellschaften] ihre Kunden aber mit fadenscheinigen Argumenten ab: Die Urteile seien noch nicht veröffentlicht (was nicht stimmte), sie seien auf bestimmte Einzelfälle nicht anwendbar (auch falsch), oder alle Ansprüche seien bereits verjährt (fragwürdig). Damit haben diese Unternehmen, so Ombudsmann Römer, 'das allgemeine Vorurteil, die Versicherer zahlten ohnehin nicht, wenn es darauf ankomme, noch verstärkt'.”
Quelle: ebenfalls der FOCUS von morgen in seinem Titelthema.
Wer beklagt, ein Gericht habe eigenherrlich gegen ihn entschieden, sollte das gestern im Volltext bekannt gemachte Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: IV ZR 157/06 studieren.
Der BGH hat in diesem Urteil eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm wegen doppelter Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben. Die beiden Verstöße:
1. Wenn das Gericht zur Zeit der Verhandlung weiß, dass ein Schriftsatz „im Geschäftsgang” hängen geblieben ist, darf es nicht am Schluss der Sitzung entscheiden, ohne den Inhalt des Schriftsatzes zu kennen. Das Gericht verstößt sonst „offensichtlich gegen seine Pflicht, den vollständigen Vortrag .. zur Kenntnis zu nehmen und sich mit diesem tatsächlich und rechtlich auseinanderzusetzen”.
2. Ein Gericht darf nicht ersichtlich Vortrag unbeachtet lassen. Im entschiedenen Fall kam die Verletzung dieses Gebots „nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht nur vom 'Falle einer Krankheit' spricht, sich aber nicht damit befasst, dass nach den Behauptungen des Klägers dieser Fall seit längerem eingetreten ist, wozu er schon in erster Instanz umfassend vorgetragen hat”.
Jeder Verstoß reicht für eine Aufhebung des Urteils aus.
Der BGH hat das Berufungsgericht in seinem Urteil über die Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör hinaus zusätzlich zu rechtlichen Ausführungen korrigiert.
Erst am 12. Januar dieses Jahres haben wir an dieser Stelle über ein Urteil dieses der Abteilung 32 des Amtsgerichts Frankfurt a. M. zu einem damals zuvor noch nie entschiedenen Fall berichtet. Damals war zu beurteilen:
„Einerseits verlangte ein Rechtsanwalt, nicht mehr angerufen zu werden; andererseits wollte dieser Anwalt verbieten, dass seine Telefonnummern in eine Sperrdatei aufgenommen werden”.
Nun hat das Gericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az. 32 C 3456/06 - 18 erneut Neuland betreten. Die wichtigsten Ausführungen lassen sich in diesen beiden Leitsätzen zusammenfassen:
Gegen den Auftraggeber einer Telefon-Marktforschungsstudie besteht grundsätzlich auf jeden Fall kein Anspruch auf Unterlassung der Anrufe. Deshalb muss das Institut den Namen des Auftraggebers nicht preisgeben.
Die Urteilsbegründung ist so umfassend und tiefgreifend, dass sich aus ihr Rückschlüsse weit über die Markt- und Sozialforschung hinaus ziehen lassen. Für das Telefonmarketing könen die Ausführungen des Amtsgerichts Bedeutung gewinnen; ebenso dazu, ob das Verhalten des Auftragnehmers dem Auftraggeber bei der Anwendung des UWG zugerechnet werden darf. Darüber hinaus enthält das Urteil aufschlussreiche Hinweise zum Recht der Auskunft.
Zum Hintergrund der Entscheidung gehört, dass das Gericht im Tatbestand erwähnt: „Der Kläger hat bereits in einer Vielzahl von Fällen von Telefonanrufen zu Marktforschungszwecken vor der hier streitgegenständlichen Abmahnung Abmahnungen ausgesprochen und Klagen erhoben.”
So betitelt die neue Ausgabe - 12/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Behauptet wurde:
a. - Die Scheren werden in der Volksrepublik China produziert.
b. - Die Scheren sind deshalb bezüglich des Preises wettbewerbsfähig, da sie in der Volksrepublik China produziert sind.
Damit wird stillschweigend behauptet, so legt das Landgericht Wuppertal in seinem Urteil Az.: 15 0 113/06 dar:
Die Scheren, die mit einer Herkunftsangabe Solingen versehen sind, sind nicht in Solingen gemäß der Solingenverordnung hergestellt.
Das LG Wuppertal in seinem Urteil wörtlich:
„'China' steht demnach allein für 'nicht Solingen' und dies ist der (wenn auch nicht wörtlich ausgesprochene) Kern der wettbewerbswidrigen Behauptung. .. Auch sinngemäße Äußerungen können als subtilere Wettbewerbshandlungen selbstverständlich ebenfalls untersagt werden, wenn sie denn wettbewerbswidrig sind.”
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