Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Landgericht München I untersagte unter Az.: 33 0 9805/07 einer anderen Zeitschrift, „LEICHTER LEBEN” als Titel einer Rubrik zu verwenden, in der Tipps für den Alltag gegeben werden. Beantragt wurde die einstweilige Verfügung sowohl werktitel- als auch wettbewerbsrechtlich. Die Rubrik „LEICHTER LEBEN” führt die freundin schon seit der Jahresmitte 2005 in jedem Heft. Gelegentlich wird LEICHTER LEBEN als unabhängiger Beihefter der Zeitschrift beigelegt. Zudem wurden mit Priorität Juni 2005 zwei Marken eingetragen.
„'Focus' gegen NDR, Teil 2” (S.Z.), „Erpressung - 'Focus' und NDR beharken sich im BKA-Skandal weiter” (F.A.Z.), so oder ähnlich wird seit gestern getitelt. Damit kein Missverständnis entsteht:
Angreifer ist Josef Hufelschulte. Er hat sich nun schon mehrfach gerichtlich mit einstweiligen Verfügungen durchgesetzt - in Hamburg auf Gegendarstellung, in München auf Unterlassung.
Die neueste FOCUS-Presseinformation können Sie hier.
Diese - zu einer Panorama-Sendung ergangene - neueste einstweilige Verfügung steht in der Presse zur Zeit im Vordergrund.
Erwähnt wird in nahezu allen Zeitungsberichten nicht mehr, dass Josef Hufelschulte der Journalist ist, der jahrelang vom Bundesnachrichtendienst rechtswidrig bespitzelt worden ist, auch in seinem privaten Lebensbereich. Der BND blieb dennoch erfolglos. Er konnte auch durch die Bespitzelung nicht ermitteln, über wen und wie sich Hufelschulte die Nachrichten beschafft hat, über die er im FOCUS berichtete.
Als Sachverhalt war zu beurteilen, dass vom dienstlichen PC eines Bauleiters häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und entsprechende Bilddateien abgespeichert wurden. Der Bauleiter hat die Vorwürfe bestritten.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte am 8. September 2005 unter dem Az.: 6 Sa 311/05 geurteilt und die Revision zugelassen. Es hat zwar die außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam angesehen, die ordentliche Kündigung jedoch trotz fehlender Abmahnung für rechtswirksam erklärt.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zurückverwiesen, weil nach seiner Ansicht der Sachverhalt noch nicht genügend aufgeklärt worden sei.
Das Urteil wurde erst vorgestern verkündet. Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das BAG hat jedoch eine - allerdings knapp gefasste - Pressemitteilung herausgegeben.
In der Urteilsbegründung wird das BAG voraussichtlich darlegen, dass unter bestimmten Umständen ohne Abmahnung ordentlich gekündigt werden darf, wenn von einem dienstlichen PC während der Arbeitszeit häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen werden.
Sie lesen seit gestern überall vom Geständnis des soeben zurückgetretenen Bundestagsabgeordneten und nun freigestellten VW-Mitarbeiters und Ex-Betriebsrats Uhl. Gestanden hat Uhl insbesondere auch, dass seine eidesstattlichen Versicherungen falsch gewesen sind. Mit einer solchen falschen eidesstattlichen Versicherung ist Uhl gegen FOCUS vorgegangen.
Der FOCUS hatte schon am 10. Oktober 2005 über den Verdacht berichtet, dass Uhl an einer von VW mit 30.000 Mark finanzierten Sexparty und an - ebenfalls von VW finanzierten - Lustreisen teilgenommen hat.
Das Landgericht Hamburg (Az.: 324 0 862/05) und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 7 U 73/06) haben in einem Eilverfahren dem FOCUS verboten, weiterhin zu berichten, es bestehe dieser Verdacht. Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 8. August 2006 die eidesstattliche Versicherung des Herrn Uhl wie folgt verwertwet:
„Die Antragsgegnerin [gemeint ist die Focus Magazin Verlag GmbH] hat auch nicht etwa glaubhaft gemacht, dass der Verdacht seinem Inhalt nach zutreffend wäre. Die Angaben Gebauers im Rahmen seiner Vernehmungen als Beschuldigter durch das Landeskriminalamt Niedersachsen haben keine größere Bedeutung als die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers [Uhl]. Denn ein Beschuldigter ist bei seiner Vernehmung zu wahrheitsgemäßen Angaben nicht verpflichtet. Allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller macht die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in den beanstandeten Passagen nicht glaubhaft.”
Die falsche eidesstattliche Versicherung war somit für die Entscheidung des OLG Hamburg (anders als für das LG) kausal.
FOCUS hat sich nicht gefügt und hat keine „Abschlusserklärung” abgegeben. Zu einem Hauptsacheverfahren ist es nicht mehr gekommen. Nun wird rückabgewickelt.
FOCUS ONLINE berichtet seit Mittag auf Basis einer neuen Pressemitteilung des Focus-Verlags.
Ein Lagerist war arbeitsunfähig, weil er mit seinem Fahrrad gestürzt war und sich das linke Schulterblatt gebrochen hatte.
Aus der Zeitung erfuhr sein Arbeitgeber, dass sein „Mitarbeiter” trotz der Arbeitsunfähigkeit in Wettbewerben 53 km und 50 km Marathon lief. Er kündigte außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Erfolglos. Das Arbeitsgericht Stuttgart erklärte in seinem Urteil Az.: 9 Ca 475/06 beide Kündigungen für rechtsunwirksam. Die Begründung:
„Vorliegend kann weder eine konkrete Verzögerung des Genesungsverlaufs, noch ein tatsächlich genesungsgefährdendes Verhalten im Hinblick auf die ärztlichen Konsultationen festgestellt werden. Schließlich ist auch für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung das Verschulden des Arbeitnehmers bei der Pflichtverletzung erforderlich, an der es vorliegend jedenfalls fehlt, nachdem der Kläger vor der Teilnahme an den Laufveranstaltungen seinen behandelnden Arzt konsultiert hat und dieser für die Teilnahme 'grünes Licht' gab.”
Das Urteil beschreibt instruktiv die Voraussetzungen einer Kündigung wegen anderweitiger Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit.
So betitelt die neue Ausgabe - 23/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Oft argumentiert der Prinz gegen Hinweise auf seine Bekanntheit und deren Bedeutung. Nun hat er ganz im Gegensatz dazu 60.000 Euro für diese Bekanntheit erstritten.
Geworben wurde mit einer von allen Seiten eingedrückten, leicht geöffneten Zigarettenschachtel und den Worten: „War das Ernst? Oder August?”, darunter stand der Text: „Lucky Strike. Sonst nichts”.
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte jetzt in seinem Urteil Az.: 7 U 23/05 ein Urteil des Landgerichts Hamburg. Das OLG argumentiert,
-- dass der Prinz aufgrund zahlreicher Presseberichterstattungen im Zusammenhang tätlichen Auseinandersetzungen weiten Kreisen der Öffentlichkeit bekannt sei,
-- dass diese Prominenz für die Werbung genutzt wurde, und
-- dass deshalb eine fiktive Lizenzgebühr von 60.000 € zuerkannt werden müsse.
Das Gericht lehnte es ab, das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Oskar Lafontaine entsprechend anzuwenden. Die Begründung: Das Werbemotiv mit Prinz Ernst August von Hannover sei - anders als die Werbung mit Lafontaine - kaum meinungsbildend.
„An der Spitze stand die Forderung nach Freiheit. ... Aus den Forderungen nach Freiheiten hier auf dem Schloss möge ein Beispiel den Verlauf und die Entwicklung verständlich machen, die uns auch ganz in der Gegenwart beschäftigt, wiewohl im Zeichen anderer und neuer Herausforderungen: die Pressefreiheit.” So Richard von Weizsäcker in seiner gestern vorgetragenen Rede, vgl. F.A.Z. von gestern, Seite 32.
Wie verhält es sich mit dem „Beispiel Entwicklung Pressefreiheit”? Ist es bezeichnend, dass es vor allem auch die Burschenschaftler waren, die führten? Wer und was ist heute zeitgemäß? Soll sich die Pressefreiheit nur auf Politiker in ihrer Funktion beziehen?
Nach den neuen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs wird die durch das Bundesverfassungsgericht entwickelte Reichweite der Pressefreiheit zurückgedrängt.
Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: I ZR 179/06, kann als Muster dienen. Wenn jemand Chancen haben möchte, muss er versuchen, in einer früheren Instanz eine für ihn günstige Beurteilung zu erzielen; zum Beispiel mit Hilfe einer repräsentativen Umfrage. Sonst bleibt alles vergebliche Liebesmüh'.
Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, so wie in dem neuen Beschluss, kurz und bündig zurück:
„Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch bei Zugrundelegung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts 'C.' nach Maßgabe des Klagevorbringens sei wegen der sehr ähnlichen Ähnlichkeit der Branchen und der geringen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH ...).”
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