Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Wer die Leitsätze des neuen Bundesgerichtshofs-Urteils Az.: I ZR 198/04 liest, wird vielleicht hoffen, dass künftig besser gegen Nachahmungen vorgegangen werden kann.
Aber: Das Urteil bildet geradezu ein Musterbeispiel dafür, wie schwierig es ist, Nachahmungsverfahren zu gewinnen.
HERMÈS SELLIER wollte eine Annäherung gegen seine wohl berühmten Produktreihen KELLYS und BIRKINS durch einen Konkurrenten abwehren. Vorgetragen (und vom BGH in seinem Urteil auch abgehandelt) wurde so gut wie alles, was bei Nachahmungsverfahren vorgebracht werden kann.
Erfolglos. Typisch ist der vorletzte Satz der Entscheidungsgründe:
„Da aufgrund hinreichenden Abstands der sich gegenüberstehenden Handtaschen keine Gefahr besteht, dass maßgebliche Teile des allgemeinen Publikums die 'Kelly-' und die 'Birkin-Nachahmung' der Beklagten für die Originale halten, sondern aufgrund des Erscheinungsbildes Originale und Kopien unterscheiden können, wird die Klägerin nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen behindert, die Wertschätzung und die Exklusivität ihrer Waren und somit ihre Absatzmöglichkeiten aufrecht zu erhalten.”
Liest sich doch eigentlich überzeugend, nicht wahr? Die Kägerin war jedoch ganz anderer Ansicht als der BGH und auch schon das Berufungsgericht. Wie lässt sich ein Gegenbeweis führen? Am besten mit einer (repräsentativen) Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, nämlich: Halten maßgebliche Teile des Publikums die „Nachahmungen” für Originale?
Was der Bundesgerichtshof gestern für jugendgefährdende Angebote bei eBay entschieden hat, deutet nach der BGH-Pressemitteilung Nr. 098/2007 darauf hin, dass der BGH nach und nach stärker für eBay eine Vorsorgepflicht nach schützenswerten Interessen ausdehnen wird. Allerdings, im Volltext liegt das Urteil I ZR 18/04 noch nicht vor, und das Urteil betrifft einen besonders sensiblen Bereich.
eBay muss, wenn eine Vorsorgepflicht besteht, bei Rechtsverstößen über seine Sperrpflicht hinaus vermehrt unterbinden. Als Kriterium für diese Vorsorgepflicht wird dann wohl tendenziell häufiger angenommen werden, dass es sich um schützenswerte „gleichartige Rechtsverletzungen” handelt.
Fünfmal hat sich nun Journalist Josef Hufelschulte gegen den NDR durchgesetzt. Hier können Sie die neue einstweilige Verfügung Az.: 324 0 552/07 nachlesen, den Text der Gegendarstellung eingeschlossen.
FOCUS informiert in einer soeben veröffentlichten Pressemitteilung über die einzelnen Verfahren.
Josef Hufelschulte ist der Journalist, der jahrelang vom Bundesnachrichtendienst rechtswidrig bespitzelt worden ist, und zwar auch in seinem privaten Lebensbereich. Bespitzelt wurde Hufelschulte, weil herausgefunden werden sollte, wie Hufelschulte "an die Informationen kommt".
So betitelt die neue Ausgabe - 29/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg schreibt zwar selbst heute noch „Beschluß”, zeigt sich jedoch in einem Beschluss mit dem Az.: 9 Ta 2/07 höchst gebildet:
„Einen Grund beleidigt zu sein, hätte vor allem Dr. jur. Kurt Tucholsky, dem ein Zitat von Ludwig Thoma in den Mund bzw. den literarischen Nachlass geschoben wurde. Aber auch Ludwig Thoma könnte sich ebenso mit Recht gekränkt fühlen, denn seine ironische Sprachschöpfung wurde durch die unvollständige Zitierung durch den Beklagten ihres selbstkritischen Witzes beraubt. Schließlich heißt es bei Ludwig Thoma, der selbst Rechtsanwalt war: 'Der königliche Landgerichtsrat Alois Eschenberger war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand'. Eschenberger hatte nämlich 'im Staatsexamen einen Brucheinser bekommen'. (Das Ganze ist nachzulesen in der Erzählung 'Der Vertrag' auf der Innenseite http://gutenberg.spiegel.de/thoma/muenchnr/mnch205.htm).”
Gönnen Sie sich ein Vergnügen und lesen Sie (wieder einmal) mehr über die Psyche vieler Juristen in „Der Vertrag von Ludwig Thoma”.
Das Oberlandesgericht Nürnberg meint: „Derjenige, der sich als solcher [Spezialist] bezeichnet, muss Kenntnisse und Erfahrungen haben, die über die eines Fachanwalts hinausgehen”.
Dieses Urteil Az.: 3 U 2675/06 bemüht sich auch sonst, den Begriff „Spezialist” stark einzuschränken, wenn nicht gar - so gut es geht - als Bezeichnung für Juristen abzuschaffen.
Offenbar entspricht dieses Urteil - trotz oder wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Az.: 1 BvR 159/04 - einer Tendenz. Am 25. August 2006 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Landgerichts Kiel berichtet, in dem es heißt:
„Unter dem Begriff des Spezialisten wird eine Person verstanden, die über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, sich ausschließlich um ein Fachgebiet kümmert und Mandate aus anderen Gebieten ablehnt.” Also, ein Jurist, der so fixiert sein muss, dass er sich nach vielen Jahren nur um ein Fachgebiet kümmert und darüber hinaus Aufträge aus anderen Fachgebieten ablehnt.
„Spezialist” = besonders guter Fachidiot?
Wem diese Rechtsprechung unverständlich erscheint, kann das Problem schnell ausfindig machen. Das OLG Nürnberg formuliert:
„Der Senat teilt ... die Ansicht, dass die Verwendung des Begriffs 'Spezialist für Versicherungsrecht' beim Verbraucher eine noch höhere Erwartung als die bezogen auf die Bezeichnung 'Fachanwalt für Versicherungsrecht' hervorruft: ...”. Auch das BVerfG, der BGH und auch das Urteil des LG Kiel stellen zu Recht auf das Verständnis der Verkehrsadressaten ab.
Aber, wie fassen die Adressaten auf? „Der Verbraucher”, so als ob alle Verbraucher gleich auffassten, das gibt es sowieso nicht. Wie aufgefasst wird, ist eine Sachverhaltsfrage. Wer sich gegen die enge Rechtsprechung wenden möchte, muss deshalb darlegen und beweisen, dass die Adressaten anders auffassen. Am sichersten lässt sich der Beweis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit einer repräsentativen Umfrage führen.
Ausgewirkt hat sich auf die Einstellung der Gerichte möglicherweise jeweils rechtspsychologisch, dass in den einzelnen Fällen der Sachverhalt geradezu anspornte, gegen die Anwälte zu entscheiden.
Heute hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung Az.: I ZR 152/04 im Volltext bekannt gegeben. Die Kanzleien mit mehreren Fachanwälten werden dieses Urteil genauso studieren müssen, wie die Kanzleien, die gegen besondere Fachanwaltswerbungen vorgehen möchten.
Wichtig ist vor allem:
1. Bei überörtlichen Sozietäten muss nicht an jedem Standort ein entsprechender Fachanwalt arbeiten, wenn in der Kurzbezeichnung der Kanzlei allgemein auf die Beschäftigung von Fachanwälten hingewiesen wird.
2. Diese Rechtslage wird man sinngemäß auch auf den Fall anwenden müssen, dass neben Anwälten ein Steuerberater der Kanzlei angehört. Mit dieser Thematik befasst sich das Urteil jedoch nicht.
3. Weist eine Kanzlei in ihrer Kurzbezeichnung auf Zusatzqualifikationen hin, muss bei der namentlichen Aufführung der Berufsträger jeweils individuell die Zusatqualifikation angegeben werden.
Diesen neuen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts Az.: 3 AZN 1155/06 muss unverzichtbar jeder Jurist kennen.
Diese Entscheidung baut auf einer anderen Vier-Augen-Konstellation auf, nämlich:
„Dies [die Heranziehung einer Partei als Beweismittel] ist für die Fallgestaltung, dass in einem Zivilprozess eine Seite auf einen ihr nahestehenden Zeugen zurückgreifen kann, während die andere Seite an einem 'Vieraugengespräch' lediglich allein beteiligt war, in der Rechtsprechung anerkannt ....”.
Und sie schließt an:
„Die Grundsätze sind darüber hinaus auch auf eine Fallgestaltung wie sie hier vorliegt zu übertragen, dass ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden hat und deshalb kein Zeuge, auch kein 'gegnerischer' Zeuge zugegen ist. Auch in diesem Fall stünde die Partei vor einer nicht behebbaren Beweisnot, würde ihr nicht Gelegenheit gegeben, den notwendigen Beweis überhaupt zu führen ...”.
Anzuwenden ist dann entweder § 448 ZPO (Parteivernehmung) oder § 141 ZPO (Parteianhörung).
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