Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Nach einem - uns in der vergangenen Woche zugestellten, noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landgerichts München I, Az.: 21 0 1113/05, beträgt der marktübliche Lizenzpreis für die TV-Ausstrahlung einer Trickfilmsequenz 9 €/Sekunde im redaktionellen Rahmen, wenn der Film bereits fertiggestellt ist und über Archive bezogen werden kann.
Zu diesem Ergebnis gelangte die 21. Zivilkammer auf der Basis eines Sachverständigengutachtens, das sie überdurchschnittlich eingehend würdigte. Diese Würdigung finden Sie im letzen Teil, in Ziff. II, der Urteilsgründe.
Bei einem Kundendiensttechniker stand zwar nicht sicher fest, dass er Arbeitsmittel entwendet hat; aber das Landesarbeitsgericht Köln erklärte in einem Urteil, Az.: 9 Sa 1033/06, die fristlose Kündigung als Verdachtskündigung für rechtswirksam. Das LAG sah wegen des Verdachts und der Leugnung durch den Mitarbeiter das Vertrauen des Arbeitgebers als zerstört an.
Der Kundendiensttechniker wurde bei eBay 763mal positiv bewertet und nur einmal negativ. Gelobt wurde vor allem die gute Qualität der Ware und die schnelle Lieferung. Geliefert hat der Arbeitnehmer Artikel, wie sie ihm für seine Arbeit überlassen wurden, zum Beispiel Kabelringe.
Die Erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Beschluss - 1 BvR 2007/02 - für die Medien hilfreich dargelegt:
„Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsinteresses ... durfte berücksichtigt werden, dass nachhaltige Möglichkeiten einer Identifizierung der Bf. durch den beanstandeten Beitrag nicht eröffnet worden waren. ... Der in dem Beitrag genannte Nachname ... ist keineswegs selten anzutreffen. Ihr Vorname war in dem Beitrag nicht genannt worden. Der Wohnort der Bf. war nur vage durch Hinweis auf eine Region umschrieben worden. Nur beiläufig war zum Ausdruck gekommen, dass die Bf. als Ärztin berufstätig sei. ... Diese Fallumstände durften zum Anlass genommen werden, das Vorliegen einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu verneinen, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Geldentschädigung ist.”
Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage noch nicht abgehandelt, wohl aber jetzt das Oberlandesgericht München in einem noch nicht rechtskräftigen
Urteil, Az.: 6 U 4794/06.
Geklagt hatte ein Filmhersteller, kein Kameramann.
Für die - wie im entschiedenen Fall - bis 30. 6. 2002 abgeschlossenen Verträge gilt § 91 a.F., der bestimmt:
„Die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerks entstehenden Lichtbilder erwirbt der Filmhersteller. Dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rechts zu.”
Das OLG München stellt eingehend den Meinungsstand dar und gelangt zu dem Ergebnis:
Wer aus Filmen im Internet Einzelbilder anbietet, verwertet nicht filmisch im Sinne des § 91 und verletzt demnach nicht „die Rechte [des Filmherstellers] zur filmischen Verwertung”. Die Rechte stehen den Lichtbildnern (das sind in der Praxis die Kameraleute) zu. Sie können die Rechte auf den Filmhersteller übertragen. Zu einer solchen Rechteübertragung wurde jedoch nichts rechtzeitig vorgetragen.
Das OLG München brauchte sich nicht mit der Rechtslage bei Verträgen zu befassen, die ab dem 1. 7. 2002 geschlossen wurden. Für diese Zeit greift das Urteil genauso, weil § 89 Abs. 4 UrhG genauso auf die „filmische Verwertung” abstellt wie § 91 a.F.
Immer mehr Personen achten auf ihre Gesundheit und gehen öfters regelmäßig zu medizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Vgl. Schaubild 1.
Allerdings suchen heute weniger als früher den Arzt bei jeder Kleinigkeit auf. Schaubild 2.
Und wofür werden rezeptfreie Medikamente verbraucht? An der Spitze stehen die Schmerzmittel. Es folgen Mittel gegen Erkältungen. Schaubild 3.
Diese Ergenisse sind repräsentativ. Befragt wurden 21.058 Personen von unserer Mandantin IfD Allensbach.
Eine dpa-Meldung von gestern, die heute gelegentlich publiziert wird, schließt den Bericht über ein Urteil des OLG Frankfurt a. M. mit dem Satz, das Gericht habe geurteilt:
„Eine reißerische Aufmachung, wie für Boulevardblätter üblich, müsse der Betroffene zumindest dann hinnehmen, wenn der Kern des Textes wahrheitsgemäß sei.”
Das Urteil des OLG Frankfurt a. M. - Az.: 11 U 10/06, das dpa - als (im olg-report) neu veröffentlicht - meldet, steht schon seit dem 22. Dezember des Vorjahres im Netz (www.justiz.hessen.de).
Der zitierte dpa-Satz übernimmt die Urteilsformulierung nur unvollständig. Es fehlt vor allem die Einschränkung: „aufgrund der Gesamtumstände”.
Diese Gesamtumstände zu dem Strafverfahren, über das eine Zeitung berichtet hatte und deswegen auf Geldentschädigung vom Täter verklagt wurde, sind abscheulich, nämlich - wir zitieren aus dem Urteil des OLG Frankfurt a. M.:
„Nach den vom BGH für sachlich richtig befundenen Feststellungen des LG Koblenz hat der Kläger seine Cousine erstickt, mit einem Teppichmesser zerlegt und Teile der zerlegten Leiche im Ofen gebraten. ... Ungeachtet der gegen diese Entscheidung eingelegten Revision ist [zudem] zu berücksichtigen, dass auch nach der Überzeugung der Strafkammer beim LG Koblenz der Kläger zumindest 'sehr wahrscheinlich' Leichenteile gegessen hat.”
FOCUS MONEY zitiert in seiner neuen Ausgabe in einem Bericht über den ”Finanzbedarf von Studierenden” den Präsidenten des Deutschen Studentenwerks:
„Bafög allein reicht nicht. Die durchschnittlichen monatlichen Kosten eines Studierenden überschreiten den derzeitigen Höchstsatz um 192 Euro.”
Wegen der Finanzierungslücken jobben 73 % der Studierenden neben ihrem Studium.
Ein Beschluss des Landgerichts München I, Az.: 9 0 289/07, erinnert daran, dass nach § 172 ZPO eine einstweilige Verfügung dem Prozessbevollmächtigten zugestellt werden muss. Dies gilt auch für Zustellungen im Parteibetrieb. Wird ein Zwangsmittelantrag wegen der fehlerhaften Zustellung für erledigt erklärt, muss der Antragsteller die Kosten tragen.
Markenrechtler haben bekanntlich jeden Tag mit der Kennzeichnungskraft von Zeichen zu tun. Aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs Az.: I ZB 46/06, der nun im Volltext vorliegt, ergibt sich eine Reihe von Fallen beim Sachvortrag zur Kennzeichnungskraft.
Die Widersprechende hatte vor dem Bundespatentgericht verloren, weil sie nicht schlüssig zur erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Widerspruchsmarke vorgetragen hat. Der Bundesgerichtshof wies jetzt die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden zurück.
Die instruktiven - für die Widersprechende unglücklichen - Umstände:
1. Die Markeninhaberin hat den Vortrag der Widersprechenden zur erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nie substantiiert bestritten. Die Widersprechende sah deshalb keinen Anlass, ihren Sachvortrag zu ergänzen.
2. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es unschädlich, dass die Widersprechende vom Gericht nicht darauf hingewiesen worden ist, es entscheide ungünstig (so dass die Widersprechende nicht veranlasst wurde, noch Sachverhalt vorzutragen).
3. Dies gilt selbst dann, wenn das Bundespatentgericht von einer zuvor vom Deutschen Patent- und Markenamt vertrenen Rechtsanwendung abweicht.
4. Der BGH weiter: „Erst recht war kein Hinweis darauf geboten, dass das Gericht dazu neige, von der vom Oberlandesgericht in einer anderen Sache geäußerten Bewertung der Kennzeichnungskraft abzuweichen.”
5. Schließlich hat den Vertretern die Übersicht gefehlt: „Das Bundespatentgericht hat der Widersprechenden nach dem Hinweis darauf, dass der Sachvortrag zur erhöhten Kennzeichnungskraft nicht ausreichen könnte, ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Vertreter der Widersprechenden haben daraufhin ausweislich des Verhandlungsprotokolls lediglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt. Eine Schriftsatzfrist für ergänzenden Vortrag zur Kennzeichnungskraft haben sie dagegen nicht beantragt.”
Der Rat des Verfassers zahlloser Veröffentlichungen über seelische Krisenbewältigung, Dipl.-Psych. Ulrich Beer, morgen im FOCUS:
„Nach seiner Herzkrankheit ist der Mann ein anderer geworden. Er leidet unter Selbstüberschätzung. Er sollte mit engsten Freunden die politische Situation besprechen, analysieren, was für ihn noch drin ist. Wenn sich da nach dem Urteil guter Berater nichts mehr findet, sollte er sich zurückziehen. Gerade das wird Seehofer indes nicht machen, weil er auf eine bestimmte Art größenwahnsinnig und von Ehrgeiz besessen ist.”
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