Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Offenburg, Az.: 3 0 260/07, veranschaulicht, dass offenbar auch auf gut Glück Gegendarstellungen gefordert werden.
Die Titelseite einer Zeitschrift sah im hier maßgeblichen Teil so aus:



Zusätzlich anonymisiert wurde von uns (Kanzlei), weil ein Gericht die Ansicht vertritt, bei Berichten über Urteile müssten in Deutschland die Parteien grundsätzlich geheim bleiben; und zwar auch dann, wenn über eine namentliche Wort- und Bildpublikation geurteilt wurde.
Für Frau P. S. wurde die Gegendarstellung gefordert:
„Auf der Titelseite der ... heißt es 'P.S. Bringt ein Baby endlich wieder Licht in ihr tristes Dasein?'
Hierzu stelle ich fest: Ich erwarte kein Baby.
Diese Gegendarstellung steht der Betroffenen gleich aus mehreren Gründen nicht zu. Wir heben aus den Entscheidungsgründen die wichtigsten Aspekte hervor:
„Ebenso wie bei der Ermittlung des Inhalts einer rein textlichen Erstmitteilung nicht nur auf einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Sätze abgestellt werden darf (vgl. ...), muss auch bei einer Ankündigung auf dem Titelblatt für deren Aussagegehalt die gesamte, aus Text und Bild sich ergebende Information berücksichtigt werden. Hier ist der ehemalige Verlobte der Tochter der Antragstellerin mit seiner jetzigen Verlobten abgebildet, wobei dem Foto der Text eingeschrieben ist, dass P.s [= der Antragstellerin] Fast-Schwiegersohn und seine Verlobte Nachwuchs erwarten. ... Selbst wenn aber die/der mit der Fragestellung konfrontierte durchschnittliche, unbefangene und unkritische Leser(in) im ersten Moment - auch - daran denken sollte, dass womöglich die Antragstellerin Nachwuchs erwartet, so wird sie/er bei diesem ersten flüchtigen Eindruck nicht Halt machen und auch nicht Halt machen können, weil daneben unübersehbar mit Bild und Text - wenn auch im Druck kleiner gehalten - deutlich gemacht wird, wessen Baby man meint. Jedenfalls ist abher nicht glaubhaft gemacht, dass bei einer nicht unbedeutenden Zahl von Lesern (vgl. ...) der Eindruck entsteht, gemeint sei das Baby der Antragstellerin selbst.”

Vereinbart war:
„Der Filmschaffende steht dem Filmhersteller als Darsteller in der Rolle 'Jennie' für den Film mit dem voraussichtlichen Titel 'Maria an Callas' unter der Regie von W zur Verfügung”.
Als der Vertrag abgeschlossen wurde, war Jennie nach dem Drehbuch die 54jährige Schwägerin und Freundin der Hauptdarstellerin. Nach zwei Drehtagen wurde das Drehbuch abgeändert: Jennie wurde die 60jährige Mutter der Hauptdarstellerin. Die Schauspielerin weigerte sich, und die Rolle wurde neu besetzt.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem neuen Urteil Az.: 5 AZR 564/06, dass sich die Schauspielerin vertragswidrig weigerte. Wörtlich und, wie wir meinen, sinngemäß grundsätzlich auf alle Medienverträge übertragbar:
„Nr. 1 des Darstellervertrags nimmt nicht Bezug auf ein bestimmtes Drehbuch. ..Vertragsgegenstand ist nur die Rolle der 'Jennie' in dem vorgesehenen Film. .. Es wäre bei der Herstellung eines Films ungewöhnlich und bedürfte eindeutiger vertraglicher Regelungen, die zu erbringende Leistung auf ein bestimmtes Drehbuch festzulegen und nur ganz unwesentliche Änderungen zuzulassen. Die Herstellung eines Films erfordert ... regelmäßig eine Flexibilität der darstellenden Künstler.
Der Kern der Rolle ist, so das BAG im entschiedenen Fall, nicht angetastet worden, so dass sich die Schauspielerin, vgl. schon oben, vertragswidrig weigerte.

In dem seit gestern im Volltext vorliegenden Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: III ZR 83/06 geht es zwar unmittelbar „nur” um ein Beteiligungsangebot zu einem Immobilienfonds. Aber das Urteil kann geradezu als Vorlage für alle Fälle dienen, in denen schriftliche Hinweise schöngeredet werden..
Aufschlussreich ist, dass die Tatsacheninstanzen die Klage abgewiesen hatten und der BGH nun das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen hat.
Der Kernsatz des BGH-Urteils legt dar:
„Der Umstand, dass der Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht ..., ist selbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.”

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg hatte einen solchen Fall des forum-shopping in seinem Verfahren Az.: 5 U 67/06 zu entscheiden. Der Antragsteller hatte seinen in Stuttgart eingereichten Antrag zurück genommen, nachdem das Gericht nicht gleich einstweilig verfügte (sondern einen Verhandlungstermin anberaumte). Sofort anschließend wandte sich der Antragsteller mit einem gleich lautenden Antrag an ein anderes Gericht, das Landgericht Hamburg.
Das OLG Hamburg urteilte, dass in solchen Fällen die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG als Ausdruck eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses widerlegt ist; und zwar selbst dann, wenn die übliche Dringlichkeitszeit noch nicht abgelaufen ist.
In der Urteilsbegründung geht der 5. Zivilsenat darauf ein, dass die Problematik in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist und der 3. Zivilsenat desselben Gerichts schon gegenteilig entschieden hat.
Den Volltext des Urteils können Sie hier nachlesen.

Der Rundfunkstaatsvertrag erlaubt nur Internet-Aktivitäten, die einen Bezug zum Radio- oder TV-Angebot haben und das Programm begleiten. Der FOCUS von morgen beschreibt, wie stark der Rundfunkstaatsvertrag verletzt und dadurch vor allem auch die Meinungsvielfalt beeinträchtigt wird.
Ein Zitat aus dem Artikel:
„Die Verleger von Zeitungen und Zeitschriften sowie die privaten Radio- und Fernsehveranstalter protestieren gegen das drohende übermächtige öffentlich-rechtliche Web-Imperium. Sie müssen ihre Internet-Auftritte allein mit Werbung finanzieren. 'Die wirtschaftliche Basis der freien Presse und die Pressevielfalt in der digitalen Welt ist in Gefahr', warnt der medienpolitische Leiter des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Christoph Fiedler. Die mit staatlicher Finanzgarantie ausgestatteten Öffentlich-Rechtlichen bedrohten die noch fragilen Online-Geschäftsmodelle privater Anbieter.' ”

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte den FOCUS-Widerspruch noch zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat dagegen in seinem Beschluss Az.: 27 W (pat) 35/07 festgestellt, dass zwischen der Wortmarke FOCUS und der Wort-Bild-Marke

eine assoziative Verwechslungsgefahr im Sinne von § 114 Abs. 3, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Ein Berliner Verfahren dokumentiert die täglichen Schwierigkeiten der Presse bei der Beurteilung der Rechtslage und wie Recht Prof. Seitz hatte, als er in der NJW aufklärte: „Der Anwalt wird dem Mandanten kaum je zuverlässig sagen können, wie das Gericht entscheiden wird. .. Ach, der Richter ist so frei!”
Bezogen hat sich Prof. Seitz, ehemals Vorsitzender des OLG München-Pressesenats, zwar sicher nicht auf die Routinefälle. Aber dieses Berliner Verfahren zum bekannten Ehrenmord Sürücü veranschaulicht, wie weit der Unsicherheitsbereich reicht.
Das Landgericht Berlin hatte noch unter Az.: 27 0 846/06 geurteilt, dem „berechtigten Interesse, im privaten Alltagsleben nicht von Fotoreportern behelligt” und „von der Presse nicht in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt zu werden”, stehe „kein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber”.
Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts beurteilte die Sach- und Rechtslage genau geegenteilig. Er änderte das Urteil des LG Berlin und wies in seinem uns jetzt zugestellten Urteil Az.: 10 U 57/07 die Unterlassungsklage ab. Aus der Begründung:
„Es geht in dem streitgegenständlichen Bericht entgegen den Ausführungen der Klägerin auch nicht um ihr Privatleben, sondern um einen Aufsehen erregenden Mordfall und die Rolle, die sie und ihre Familie bei der Tat und im Prozess gespielt haben. In diesem Zusammenhang ist sowohl eine kontextneutrale Bildnisveröffentlichung ... zulässig” als auch ein Foto, das „nach Auffassung des Senats geeignet ist, die im Fließtext aufgestellte These zu untermauern ...”.

Ein neues wettbewerbsrechtliches Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 133/04 zu Tests kann zumindest in der Tendenz auch zugunsten des investigativen Journalismus interessieren.
Der BGH stellt in diesem Urteil in Frage, ob „weiter daran festgehalten werden kann, dass Fotoaufnahmen in Geschäftslokalen zu Testzwecken grundsätzlich unabhängig davon unlauter sind, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer erheblichen Betriebsstörung kommt oder zumindest die (konkrete) Gefahr einer solchen besteht”.
Das Urteil kann so verstanden werden, dass der BGH bei nächster Gelegenheit seine frühere Rechtsprechung aufgeben und solche Fotos nicht mehr beanstanden wird. Im entschiedenen Falle brauchte er die Frage noch nicht zu beantworten. Jedenfalls, so das Urteil, „kann in Fällen, in denen der Beweis eines Wettbewerbsverstoßes anders nicht zu führen ist, bei der Interessenabwägung dem Interesse des Geschäftsinhabers, mögliche Betriebsstörungen zu verhindern, nur dann der Vorrang eingeräumt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Gefahr einer erheblichen Betriebsstörung zu befürchten ist”. Es wurde also nach Ansicht des BGH zu Recht fotografiert.
An dieser Stelle haben wir bereits über ein Urteil zu einer Fernsehsendung berichtet, in welcher mit versteckter Kamera aufgenommene Bilder einer agitatorischen Freitagspredikt verbreitet wurden. Auch in diesem Falle wurden die Interessen zugunsten eines Nachweises durch Bildpublikation abgewogen (wenn auch nur in Bewzug auf die Verbreitung).
Man wird aus dieser und anderer Rechtsprechung jedenfalls lesen können: Sie tendiert dahin, dass mit Bildern nachgewiesen werden darf, soweit das Gericht ein Allgemeininteresse sieht. Ein Allgemeininteresse wird umso eher bejaht, je weniger die Information mit Unterhaltung oder gar so genannter Neugier in Verbindung gebracht werden kann.

So betitelt die neue Ausgabe - 33/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 32/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.