Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Anzug = Anwalt, Fummelbunker ist in der Jugendsprache die Diskothek, Murmelschuppen die Kirche.
Die Juristen werden allerdings - verständlicherweise - in der Jugendsprache vernachlässigt. Aber nicht typische Jugenddelikte.
Diebstahl ist der Fünf-Finger-Rabatt. Sozialistisch umlagern bedeutet: stehlen. Beleidigen heißt: anfucken.
Denken Sie ein Kohlenbeschaffer mache sich vielleicht strafbar? Nein, Kohlenbeschaffer sind die Eltern.
Eltern bilden auch die Erzeugerfraktion.
Zu Ihrer weiteren Bildung:
äugeln = flirten.
Aquaholiker = jemand, der viel Wasser trinkt.
Schlampenstempel = Tatoo, direkt über dem Hinterteil.
Schrittschwitzer = dicker Mensch.
Bauarbeiterdekolletee = Hose, die zu tief blicken lässt.
Cellulitezentrum = Schwimmbad.
friedhofsblond = grauhaarig.
Gehirnprothese = Taschenrechner.
Intelligenzallergiker = Dummkopf.
Einen Kasper in der Schublade haben = schwanger sein.
Laugenbrezel = stark sonnengebräunte Person.
Männerabstellplatz = Bierzelt (sicher von Frauen erfunden).
Ritzenputzer = Stringtanga.
Speichelkonferenz = Zungenkuss.
Der PONS, aus dessen "Wörterbuch der Jugendsprache" diese Beispiele entnommen sind, übersetzt die deutsche Jugendsprache schon ins Englische, Amerikanische, Französische und ins Spanische.
Die „freundin” konnte weiterhin durchsetzen, dass die für sie geschützte Bezeichnung „LEICHTER LEBEN” nicht in der Zeitschrift „Laura” als Rubriktitel verwendet werden darf. Das Landgericht München I hat in einem Grundsatzurteil Az.: 1HK 0 9805/07 die einstweilige Verfügung, über die wir bereits berichtet haben, bestätigt.
Zunächst werden die Ausführungen zur Kennzeichnungskraft interessieren:
„Bei Berücksichtigung sämtlicher oben genannter Aspekte [siehe die Entscheidungsgründe] sowie der Tatsache, dass die Rechtsprechung schon für Zeitschriftentitel aus rein beschreibenden Elementen schwache Kennzeichnungskraft annimmt (vgl. BGH ..) enthält der Titel der Antragstellerin einen so großen originellen Überschuss über seinen rein beschreibenden Anteil hinaus, dass die Kammer im Rahmen des Werktitelschutzes von jedenfalls durchschnittlicher Unterscheidungskraft ausgeht.”
Der interessanteste Teil des Urteils sind die Ausführungen zur unmittelbaren Verwechslungsgefahr, zu der das Urteil feststellt:
„Der vorliegende Fall, dass ein als Rubriktitel eingeführter Titel in einer ähnlichen Zeitschrift identisch für identische Inhalte verwendet wurde, wurde - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nie entschieden.”
Vor allem überlegt das Gericht zum Erscheinen des Rubrikentitels in zwei Zeitschriften und gelangt damit zur Verwechslungsgefahr:
„Der Verkehr ist auch durchaus daran gewöhnt, dass in unterschiedlichen Zeitschriften identische Inhalte enthalten oder beigefügt sein können. So finden sich z. B. häufig einheitliche TV-Programme als Beilagen unterschiedlicher Tageszetungen, die keine eigenen Programmhefte erstellen. ...”
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil Az.: 3 U 110/06 angenommen, es sei rechtmäßig zu werben: „Für Sie und Ihr Recht kämpft niemand so wie ROLAND”.
Für Anwaltskanzleien lassen sich aus dem Urteil wettbewerbsrechtlich durchaus interessante Anregungen herauslesen. So nimmt das Gericht an, es handele sich im Kontext um eine nichts sagende Angabe und eine allgemeine Anpreisung.
Darüber hinaus können die Worte zur Werbung mit „kämpfen” helfen; - nicht nur dem werbenden, sondern auch dem leidgeprüften Anwalt und seinen Mandanten:
„So weiß man - etwa aus den im Sport populären Sparten des Fußball- oder Tennisspiels, dass das kämpferische Bemühen, selbst wenn es plakativ herausgestellt wird, keineswegs automatisch mit einem Sieg oder Erfolg gleichzusetzen ist und es ist dem Verkehr durchaus bewusst, dass es Wettkämpfe gibt, in denen gerade der Verlierer mehr gekämpft hat als der Sieger.”
Dem werbewilligen Anwalt macht das OLG Hamburg dann allerdings doch einen Strich durch einen Teil der Rechnung. Gegen Ende stellt es auf eine Besonderheit der Rechtsschutzversicherer ab. Es argumentiert damit für die Rechtmäßigkeit der Werbung, dass die Rechtsschutzversicherer „nicht selbst gleichsam Hand anlegen”.
Jetzt werden viele Kanzleien und Anwälte umdenken müssen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: VI R 64/06, stellt darauf ab, dass nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung „der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts ist”. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage hält der BFH das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg für revisionsrechtlich unangreifbar, das zu dem Ergebnis gelangt ist:
„Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin [als angestellte Rechtsanwältin] durch den Arbeitgeber erfolgte auch im eigenen Interesse der Klägerin”, deshalb ist Arbeitslohn anzunehmen.
Wir haben das Urteil so ins Netz gestellt, wie es seit gestern auf der Homepage des BFH zu finden ist. Soweit erkennbar, akzeptiert der BFH, dass der angestellte Rechtsanwalt anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags Werbungskosten in Höhe der Versicherungsbeiträge abzieht.
So betitelt die neue Ausgabe - 36/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Ein Anbieter hatte in seinem eBay-Internetauftritt unter „Rechtliches”/„Widerrufs- und Rückgaberecht” erklärt, „unfreie Ware bzw. Pakete werden nicht angenommen”. Dazu hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Hamburg) in einem Beschluss Az.: 5 W 15/07 entschieden:
„Der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 II Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.”
Der frühere Justiz- und Finanzminister von Nordrhein-Westfalen, zur Zeit Rechtsanwalt, Jochen Dieckmann hat offenbar gute Chancen neuer Präsident des Bundesverfassungsgerichts zu werden, wenn Prof. Papier im Jahre 2010 ausscheidet.
So wird morgen die neue Ausgabe des FOCUS auf Seite 12 berichten.
Harald Schmidt, VfB Stuttgart-Sympathisant, wird morgen in seiner FOCUS-Kolumne fragen:
„Erschreckend! Frauen in Gelsenkirchen werden im Schnitt grade mal 80,3 Jahre alt, während sie es in Stuttgart bis 82,8 Jahre krachen lassen können. Hat Kuranyi das gewusst?”
Anmerkung: Fußballnational-Spieler Kevin Kuranyi wechselte samt Freundin, die er vor acht Jahren in einem Schwimmbad in Stuttgart kennen gelernt hatte und jüngst (in Stuttgart) heiratete, im Jahre 2005 zum FC Gelsenkirchen-Schalke 04.
Was für alle Rechtsgebiete bekannt sein sollte, hat das Hessische Landessozialgericht in einem neuen Urteil Az.: L 9 AS 161/07 ER für das Sozialgerichtsgesetz dargelegt:
Schriftsätze und Schreiben in der Form von einfachen E-Mails wahren Fristen nicht.
Dies gilt selbst für Widersprüche, obwohl sich insbesondere auch das SGG „durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formstrenge auszeichnen” will.
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