Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Selbst wenn ein Zeichen als Marke eingetragen wurde, weil angenommen worden ist, es habe sich im Verkehr durchgesetzt, bedeutet dies für Verletzungsrichter nur, dass sie regelmäßig von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgehen müssen. Begrenzt ist ihre Entscheidungsmacht jedoch lediglich insofern, als dass sie der eingetragenen Marke nicht jeglichen Schutz versagen dürfen.
So entschieden wurde in einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 22/04 auf der Basis älterer Entscheidungen.
Dieses Urteil „Pralinenform” befasst sich noch mit einer Reihe weiterer interessanter markenrechtlicher Aspekte.
Befragungstechnisch ist bemerkenswert, dass der BGH zu einer Fragestellung eine fachgerechte Auseinandersetzung vermisst, nämlich:
„Die Fragestellung einer demoskopischen Umfrage, durch die ermittelt werden soll, inwieweit eine Warenform herkunftsweisend ist, hat dementsprechend zu berücksichtigen, dass zwischen der Bekanntheit des Produkts als solchem und der Herkunftshinweisfunktion seiner Form zu unterscheiden ist. ... Bei der von der Klägerin vorgelegten ...-Umfrage lautete nach einer ersten Frage, die sich auf die Zugehörigkeit des Befragten zu den maßgeblichen Verkehrskreisen bezieht, die nächste Frage wie folgt: „Ich habe hier in Originalgröße die Abbildung einer Praline, von der die Verpackung entfernt wurde. Kennen Sie die hier abgebildete Praline?” Das Berufungsgericht äußert sich nicht zu der - gegebenenfalls mit sachkundiger Hilfe - zu beurteilenden Frage, ob diese Fragestellung fachgerecht ist ..”.
So betitelt die neue Ausgabe - 31/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Wer seine Kanzlei „Wirtschaftjuristenkanzlei” nennt oder sich als „Wirtschaftsjurist” bezeichnet, führt rechtswidrig irre, wenn er nicht Rechtsanwalt ist. Er muss klarstellen. Zum Beispiel - vorausgesetzt, dass wenigstens insoweit die Anforderungen erfüllt werden: „Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH)”. So entschieden hat das OLG Hamm in seinem Urteil Az.: 4 U 153/06.
Katholik A wandte sich an das Erzbischöfliche Offizialat (bischöfliche Behörde für alle Angelegenheiten der kirchlichen Gerichtsbarkeit). Er beantragte, Katholik B zu veranlassen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzunehmen. Begründung des Antragstellers: Das Hauptgebot der Gottes- und Nächstenliebe verbiete einen solchen Antrag.
Das Erzbischöfliche Offizialat hat den Antrag mit folgender - auch für jede Predigt und als Trost für jeden Verlierer geeigneten - Begründung abgewiesen:
„Die richterliche Entscheidung dient dem Rechtsfrieden und ist damit auch Teil jener Liebe, die in der Kirche und der Welt von den Christen verwirklicht werden kann.”
Quelle: Neue Juristischen Wochenschrift 1994, bereits aufgegrffen in: Stadler, ”Das Feuer im Beichtstuhl ging offensichtlich von selbst aus ...”
Ob die meisten Juristen das Unterlassungsklagengesetz überhaupt kennen? Jedenfalls: Seiner Entstehungsgeschichte und seinem Wortlaut nach drängt sich nicht gerade auf, aus diesem Gesetz grundsätzlich einen Auskunftsanspruch jedes einzelnen Verbrauchers, dem unverlangt eine Werbe-SMS zusandt worden ist, abzuleiten.
Der BGH wendet Mitteilung der Pressestelle Nr. 106/2007 zu dem noch nicht veröffentlichten Urteil Az.: I ZR 191/04.
Wie schwierig es oft ist, den Schaden und seine Höhe gerichtlich nachzuweisen, ist jedem Anwalt leidvoll bekannt. Über Fälle, in denen ein Gericht auch noch die darlegungs- und beweispflichtige Partei zu Unrecht „abgebürstet” hat, wurde an dieser Stelle wiederholt berichtet. Der neueste vom BGH beurteilte Fall betrifft den durch eine fehlerhafte steuerliche Beratung entstandenen Schaden.
Das Berufungsgericht hat nicht nur die Schlüssigkeit - so der BGH - falsch beurteilt. Es hat darüber hinaus sein Fragerecht nach § 139 Abs. 1 ZPO ungerechtfertigt nicht ausgeübt.
Hier können Sie die Einzelheiten im Beschluss Az.: IX ZR 43/06 des BGH nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 30/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der FOCUS berichtet morgen über einen Streit, der die Argumentation der Verlage zu den Streitigkeiten um Fotos Prominenter bestätigen kann, nämlich:
-- Einerseits ist Prominenten oftmals oder stets die Aufmerksamkeit durch freundliche oder doch unschädliche Publikationen, auch durch „Paparazzifotos”, höchst willkommen,
-- andererseits beauftragen sie - in unterschiedlichen Variationen - Anwälte gegen solche Publikationen.
FOCUS berichtet mit Einzelheiten und - auch zu den Anwälten - Ergänzungen:
Der Schauspieler Herzsprung beklagte sich in Interviews über veröffentlichte Urlaubsfotos, er sei „wahrscheinlich abgeschossen” worden, und er schaltete Anwälte ein. In Wirklichkeit dachte sich Herzsprung mit dem Fotografen eine mediale Gegenoffensive aus, nachdem die Presse über das Ende seiner Ehe berichtet hatte. So macht es der Fotograf jetzt in seinem Streit geltend und fügt hinzu: Um die Story packender zu machen „haben wir uns für die Paparazzi-Variante entschieden”.
Wie äußert sich Herzsprung zu den Behauptungen des Fotografen? Nur, - so wird er in dem morgen erscheinenden Artikel zitiert: „Meine Anwälte haben mich verdonnert, nicht mit der Presse zu reden”.
Die Zeitschrift TV Spielfilm kommentierte nicht schmähkritisch, als sie ein Drehbuch mit „Ideenklau” beurteilte und hinzufügte: „Gut geklaut ist halb gewonnen”.
Über das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin Az.: 27 0 745/06 haben wir an dieser Stelle am 27. Dezember 2006 berichtet. Nun hat das Kammergericht in einem Beschluss Az.: 10 U 2/07 die Berufung des Drehbuchautors nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Zuletzt stand im Brennpunkt, ob TV Spielfilm mit seiner Kritik geschmäht hat. Das KG verneinte. Wörtlich heißt es in den Gründen:
„Eine Schmähkritik zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (vgl. BVerfG ..., Wenzel ...). Hiervon kann auch dann keine Rede sein, wenn, wie der Kläger behauptet, der wesentliche 'Erzählstrang' ... bereits vor ... fertig ausformuliert war.”
"Die Entscheidungen der Anwaltskammern sind oftmals von einer juristischen Qualität, welche nicht im entferntesten den Eindruck erweckt, sie stammten von einer Anwaltsorganisation. Vergleichbare Qualitätsdefizite weisen auch andere freiberufliche Kammern auf. Hier wird nicht selten staatliche Verwaltung von einer - durchaus ehrenwerten - Laienspielschar praktiziert."
So heute im Wirtschaftsteil der F.A.Z. der Berusrechtler Rechtsanwalt Kleine-Cosack.
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