Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Titel des in Frankfurt a.M. stattfindenden Kongresses lautet: „Starke Marken - nie werden sie so wertvoll sein wie morgen”.
Das Kongressprogramm können Sie hier für Donnerstag und hier für Freitag einsehen.
Nach den Voranfragen ist damit zu rechnen, dass zusätzlich der Programmteil „Basics der Profession: Standesregeln und Richtlinien in der Marktfoschung” besondere Bedeutung gewinnen wird, und zwar vor allem aus zwei Gründen:
Die Rechtsprechung zur telefonischen Marktforschung muss diskutiert werden. Und:
Der „IHK/ESOMAR Internationaler Kodex für die Praxis der Markt- und Sozialforschung” wurde schon weitgehend überarbeitet; es fragt sich für die deutschen Markt- und Sozialforscher, wie sie sich zu dieser Überarbeitung stellen. Insoweit stehen die Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit der Markt- und Sozialforschung bis hin zur Anonymisierung der Daten im Brennpunkt.

So betitelt die neue Ausgabe - 27/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Für manchen Anwalt wird noch klar sein, dass er nicht gleich über Gegenstandswerte und was sonst so zu seiner Honorierung gehört, reden muss. Es kann ja immer noch Anwälten peinlich sein, immer gleich über Geld zu reden, wo es dem Anwalt doch ums Recht geht und es eine Gebührenordnung gibt.
Aber das war einmal!
Neu eingeführt wurde zu Urteil IX ZR 89/06 aus diesem neuen Absatz schon die schwerstmöglichen Konsequenzen gezogen., nämlich:
Die vorvertragliche Pflicht, den zukünftigen Mandanten gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zu belehren, dient ausweislich der Entwurfsbegründung in erster Linie dem Schutz des Mandanten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht führt deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts.....”
Helfen kann dem Anwalt noch, dass ein Schaden entstanden sein muss. Im entschiedenen Fall hat der BGH angenommen, es sei kein Schaden dargelegt und bewiesen wurde. Die Tendenz lässt sich aber vorhersehen: Der Anwalt wird sich bei den Darlegungs- und Beweisfragen immer schwerer tun.

Wie geht das? Der Fall zeigt, dass es nur unter besonderen Umständen gelingt, mit Allerwelts-Bezeichnungen andere weitgehend zu blockieren. Allein schon drei knappe Sätze aus einem Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 HK 0 17901/06, verdeutlichen die schwache zeichenrechtliche Stellung eines - so das Urteil - „ganz normalen Wortes der deutschen Sprache”. Wir zitieren diese (von uns ausgewählten) Sätze:
„Bei der Beurteilung dieser Fragen ist zunächst festzustellen, dass der Wortbestandteil 'neu' sowohl in den Marken der Kl. als auch in deren Geschäftsbezeichnung keinerlei Unterscheidungskraft hat. ... Die Benutzung beschreibender Domainnamen stellt im Hinblick auf die freie Wählbarkeit der Domainnamen keine wettbewerbswidrige Behinderung dar. ... Der typische Internetbenutzer kennt die Vor- und Nachteile der Direkteingabe von Gattungsbegriffen.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat in seinem Urteil Az.: 316 C 244/06 bestätigt, was wir am 30. Dezember 2004 an dieser Stelle angekündigt hatten:
Die Rechtsprechung schwenkt um: Der Sendebericht kann als Anscheinsbeweis für die Fax-Übermittlung dienen.
Das entgegenstehende Grundsatzurteil des BGH vom 8. 10. 1998 ist aufgrund der technischen Entwicklung heute überholt.
Das Urteil des AG Hamburg-Altona wörtlich:
Nach allem geht das Gericht davon aus, dass dann, wenn ein bestätigendes Sendeprotokoll vorliegt, ein Anscheinsbeweis dafür gegeben ist, dass der Datenstrom fehlerfrei bis zum Empfangsgerät geflossen ist. Die Annahme eines solchen Anscheinsbeweises ist auch zumutbar. Denn der Prozessgegner hat (anders z. B. im Briefverkehr) die Möäglichkeit, einen abweichenden Geschehensablauf als ernsthaft möglich darzulegen und zu beweisen, indem er die eigenen Empfangsaufzeichnungen vorlegt, aus denen sich etwaige Übertragungsfehler ersehen lassen (ebenso OLG München).”

In Unternehmen bis 100 Mitarbeitern: 42.000 €, bei 100 bis 1.000 Mitarbeitern: 60.230 €, in Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern: 60.220 €.
Zur Erläuterung: Eingerechnet sind auch die Spitzenverdiener und sehr erfahrene Juristen. Die Hälfte aller Gehälter liegt unterhalb, die andere Hälfte oberhalb der angegebenen Zahlen. (Bei Rechtsanwälten, die in Kanzleien arbeiten, liegt das Durchschnittseinkommen nach den bekannten Statistiken niedriger.)
Quelle: der FOCUS von morgen mit Daten zu 25 Berufsgruppen.
Im FOCUS von morgen stellt übrigens ein Leser in einem Leserbrief zu Grönemeyer fest:
„Dass in den ARD-Tagesthemen der von niemandem gewählte Herbert Grönemeyer länger als die Kanzlerin sprechen und mehrfach erklären darf: 'Ich traue Politikern nicht ...', ist eine Zumutung und gleichzeitig eine Ermutigung für die Politikverdrossenen. Oldenburg Walter Müller”. Ergänzend: Geäußert hat Grönemeyer sofort vor und nach seinem Mißtrauensvotum: Ich spreche mit Frau Merkel nicht. Ich bin außerparlamentarische Opposition.

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir unseren Eintrag von gestern erweitert haben. Beachten sie deshalb bitte nochmals den Beitrag vom 22. Juni.

Wir wurden von Nutzern gebeten, die beiden untersagten Fotos und die begleitenden Texte ins Netz zu stellen, damit das Grönemeyer-Urteil des BGH vom Dienstag vielleicht besser verstanden werden kann. Vgl. zu diesem Urteil bitte unsere Hinweise vom Dienstag und Mittwoch, also 19. und 20 Juni..
Zu den Fotos: Zwar besteht nach Ansicht der Verfassers dieser Zeilen (RA Schweizer) unfraglich eiin berechtigtes Interesse, darüber informiert zu werden, wie die untersagten Fotos überhaupt aussehen. Nach der Rechtsprechung müssen wir jedoch befürchten, dass selbst diese Information rechtswidrig sein könnte.
Das wichtigste Foto zeigt Grönemeyer mit seiner neuen Lebenspartnerin auf einer belebten Straße in Rom inmitten anderer Fußgänger. Beide geben sich so, wie andere Passanten auch. Beide wurden nicht belästigt oder irgendwie gestört.
Der Begleittext:
Der Begleittext gewinnt, wie in den letzten Tagen von uns an dieser Stelle mit weiteren Hinweisen beschrieben, nach den Urteilen des BGH vom 6. März 2006 Bedeutung. Aus dem Text kann sich ergeben, so der BGH, dass das Foto einen Artikel illustriert, der „zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt” und deshalb rechtmäßig ist. Im Fall Grönemeyer soll der Begleittext jedoch nicht zu einer Debatte von allgeinem Interesse beitragen.
Hier nun der Begleittext, die BU zu dem beschriebenen Foto - also das neue Paar auf offener Straße unter Passanten, unbehelligt und wohlwollend:

Jede Journalistin und jeder Journallist weiß, was es es für ihn bedeutet, wenn er solche Texte nicht mehr illustrieren darf. Warum dieser Begleittext für eine Fotopublikation des neuen Paares nicht ausreichen soll, ergibt sich aus der Pressemitteung des BGH nicht. Es heißt nur, die Situation sei privat. Der Volltext des Urteils ist noch unbekannt.
Die Entscheidung ist auch deshalb von größter Bedeutung: Die Juristen wenden methodisch den Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen und das „argumentum a majore ad minus” an.
Das heißt, es wird künftig - ausdrücklich oder incidenter - argumentiert werden: Wenn bei Grönemeyer trotz des Interesses von Abermillionen nicht zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen wird, dann genauso wenig in dem nun zu entscheidenden Fall.
Noch schlimmer: Die Rechtsprechung tendiert nach und nach dahin: Wenn ein Foto nicht publiziert werden darf, dann ebenso nicht der dazu gehörende Text. Im Grönemeyer-Fall dürfte nach dieser Tendenz nicht nur bildlich, sondern auch textlich nicht berichtet werden, Grönemeyer sei mit Freundin in Rom gesehen worden. Dann entfällt die Pressefreiheit insoweit vollkommen.
Nach 1945 wurde - nach den Erfahrungen der Vergangenheit und auch mit Blick auf die im anglo-amerikanischen Recht herrschende Redefreiheit - die Pressefreiheit neu geboren. Diese Epoche wäre nun in einem wichtigen Teil beendet, wenn nicht das Bundesverfassungsgericht noch eingreift. Das Bundesverfassungsgericht hat, worauf wir immer wieder hinweisen, rechtssoziologisch und kommunikationswissenschaftlich dargelegt:
Bestimmte Personen sind - positiv oder negativ - Leitbilder. Von Kindesbeinen an - fügt der Verf. dieser Zeilen nach den rechtssoziologischen Erkenntnissen hinzu - ist ausnahmslos jeder auf Leitbilder angewiesen. Es gehört, so das Bundesverfassungsgericht bislang, zur Pressefreiheit, in Text und Bild die Realität über diese Leitbilder zu vermitteln. Sonst werden die Medien gezwungen, insoweit zum gesteuerten Hofberichterstatter zu degradieren.
Es bliebe in diesem Bereich nur: die Vermarktung der Prominenten durch PR-Agenten. Die Medien hätten insoweit ausgedient.

Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: IV ZB 48/05, erinnert daran, wie schnell eine Kanzlei allein schon wegen der Organisation in des Teufels Küche geraten kann.
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prozessbevollmächtigte seine Partei so rechtzeitig - zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils - vom Zeitpunkt der Urteilszustellung in Kenntnis zu setzen und sie über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten...”
Im entschiedenen Fall hatte sich die Kanzlei nicht einmal auf die geplante Reise des Mandanten eingestellt, und die sachbearbeitende Rechtsanwältin verschwand auch noch in den Urlaub. Dazu der BGH-Beschluss:
„Ein Rechtsanwalt hat nicht nur bei absehbarer Verhinderung durch Krankheit, sondern erst recht bei Urlaubsabwesenheit für einen Vertreter zu sorgen.”

79 % der Bevölkerung halten es für einen guten Vorschlag, Lebensmittel mit hohem Fett- und Zuckergehalt zu kennzeichen. Siehe zu den Einzelheiten Schaubild 1.
27 % wollen gar die Mehrwertsteuer für Lebensmittel, die viel Fett und Zucker enthalten, erhöhen. Vgl. Schaubild 2. 45 % meinen, dass sich mit einem Regierungsprogramm etwas Positives erreichen lässt. Schaubild 3.
Allen, die noch Freude an einem zünftigen Biergartenabend aufbringen können, wünscht der Verfasser dieser Zeilen bei einer kühlen Maß einen gesegneten und genußreichen Appetit in einem fröhlichen Kreis oder auch in aller Ruhe ganz allein unter einem kühlen Kastanienbaum. Mir san mir, wenn auch ganz dumm!
Durchgeführt hat diese neue repräsentative Studie unsere Mandantin IfD Allensbach.